Wozu dieser Leitfaden dient
Diese Seite ersetzt keine der Themenseiten. Sie führt hindurch. Wenn eine Scheidung eine Grenze überschreitet, stellen sich dieselben Fragen wie sonst auch, nur in einer anderen Reihenfolge und mit einer zusätzlichen Ebene davor. Ich beschreibe hier die Reihenfolge, in der ich vorgehe, und verlinke an jeder Station die Seite, auf der die Einzelheiten stehen.
Wer den Überblick über die Rechtsquellen sucht, findet ihn kompakt unter Rechtsquellen des internationalen Scheidungsrechts. Wer den Gesamtzusammenhang lieber am Fall erklärt bekommt, liest internationale Scheidung.
Erster Schritt: die drei Vorfragen
Welches Gericht darf entscheiden
Die internationale Zuständigkeit steht am Anfang, weil sie alles Weitere prägt. Innerhalb der Europäischen Union nennt Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 mehrere Anknüpfungen, unter anderem den gewöhnlichen Aufenthalt und die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten. Außerhalb ihres Anwendungsbereichs gilt § 98 FamFG. Lebt keiner der Ehegatten im Inland, führt die örtliche Zuständigkeit über § 122 FamFG zur Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Kommen mehrere Staaten in Betracht, ist die Wahl zeitkritisch, denn ein früher eingeleitetes Verfahren im Ausland bindet. Mehr unter Ehepartner im Ausland.
Welches Recht wird angewendet
Zuständigkeit und anwendbares Recht sind zwei Paar Schuhe. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 entscheidet über das Scheidungsstatut. Artikel 5 lässt eine Rechtswahl aus einem begrenzten Kreis zu, für die in Deutschland die notarielle Form gilt. Ohne Rechtswahl gilt die Stufenfolge des Artikels 8. Ein deutsches Gericht kann deshalb ausländisches Scheidungsrecht anwenden, und dessen Ermittlung kostet Zeit.
Wird die Entscheidung dort gelten, wo sie gebraucht wird
Innerhalb der Union werden Entscheidungen in Ehesachen ohne besonderes Verfahren anerkannt. Bei Drittstaaten kommt es auf deren Recht an, und manche verlangen ein eigenes Anerkennungsverfahren. Diese Frage gehört an den Anfang. Eine Scheidung, die im Heimatstaat eines Ehegatten nicht wirkt, hinterlässt eine hinkende Ehe, und die Bereinigung ist mühsam.
Zweiter Schritt: Trennung und Trennungsjahr
Gilt deutsches Scheidungsrecht, knüpft § 1565 BGB an das Scheitern der Ehe an, § 1566 BGB stellt dazu Vermutungen auf, und § 1567 BGB beschreibt das Getrenntleben. Getrenntleben setzt keine zwei Wohnungen voraus, wohl aber eine aufgehobene häusliche Gemeinschaft. Bei Eheleuten in verschiedenen Staaten stellt sich die umgekehrte Frage: Räumliche Trennung allein genügt nicht, wenn sie beruflich bedingt war und beide an der Ehe festhalten wollten. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem einer von beiden die Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr fortsetzen wollte. Mehr unter Trennungsjahr.
Dritter Schritt: Antrag, Unterlagen, Zustellung
Der Antrag muss durch eine Anwältin oder einen Anwalt eingereicht werden, § 114 FamFG ordnet den Anwaltszwang in Ehesachen an. Die Vollmacht gehört nach § 11 FamFG schriftlich zu den Akten, also im Original. Beides ist bei einem Wohnsitz im Ausland eine Frage der Postlaufzeit und sollte früh erledigt werden. Zum Ablauf: Ablauf des Scheidungsverfahrens und Scheidung einreichen.
Die Urkunden sind der zweite Zeitfresser. Heiratsurkunde, bei Kindern deren Geburtsurkunden, bei ausländischen Urkunden zusätzlich eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder eine Legalisation, dazu Übersetzungen durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer. Eine Übersicht der benötigten Papiere finden Sie unter Formulare und Unterlagen.
Die Zustellung an den Ehegatten im Ausland läuft innerhalb der Union über die Verordnung (EU) 2020/1784, gegenüber Vertragsstaaten außerhalb über das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965. Der Empfänger darf die Annahme verweigern, wenn eine Übersetzung fehlt. Deshalb wird in aller Regel gleich übersetzt. Ist der Aufenthalt unbekannt, ist zunächst dokumentiert zu ermitteln, bevor eine öffentliche Zustellung überhaupt in Betracht kommt.
Zum Termin selbst: § 128 FamFG sieht das persönliche Erscheinen vor. Über § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO kann eine Teilnahme per Bild und Ton zugelassen werden, worüber allein das Gericht entscheidet. Mehr unter Scheidungstermin.
Vierter Schritt: die Folgesachen
Versorgungsausgleich
Das VersAusglG teilt die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Anrechte bei ausländischen Trägern kann ein deutsches Gericht nicht intern teilen, weil ihm der Zugriff fehlt. Sie bleiben deshalb häufig außen vor und werden auf einen schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen. Wer im Ausland gearbeitet hat, sollte das früh ansprechen. Mehr unter Versorgungsausgleich.
Unterhalt
Für die grenzüberschreitende Durchsetzung gilt innerhalb der Union die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 mit ihrer Zusammenarbeit über Zentrale Behörden, für das anwendbare Recht das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person. Praktisch zählt vor allem eines: einen vollstreckbaren Titel schaffen, solange Kontakt besteht. Mehr unter Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.
Vermögen und Zugewinn
Welches Güterrecht gilt, beantwortet für Ehen in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich die Verordnung (EU) 2016/1103. Bei einer Immobilie im Ausland kommt hinzu, dass Übertragung und Grundbucheintragung dem Recht des Belegenheitsstaates folgen, auch wenn ein deutsches Gericht über den Ausgleichsanspruch entscheidet. Mehr unter Zugewinnausgleich, Vermögen und Trennung und Immobilien.
Wohnung
Für die Zeit des Getrenntlebens regelt § 1361b BGB die Zuweisung der Ehewohnung. Liegt die gemeinsame Wohnung im Ausland, richtet sich der Zugriff auf sie nach dem dortigen Recht. Mehr unter Ehewohnung.
Kinder
Für Sorge und Umgang knüpft Brüssel IIb an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Ein eigenmächtiger Umzug mit dem Kind in einen anderen Staat kann ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 auslösen, in dem allein über die Rückführung entschieden wird. Mehr unter Scheidung mit Kindern, Sorgerecht und Kinder.
Fünfter Schritt: Kosten und Finanzierung
Die Gerichtskosten folgen dem FamGKG, die Anwaltsvergütung dem RVG, beide knüpfen an den Verfahrenswert an. Im internationalen Fall kommen Auslagen hinzu, die es sonst nicht gibt: Übersetzungen, Apostillen, Urkundenbeschaffung, gegebenenfalls ein Gutachten zum ausländischen Recht. Ich nenne keine Pauschalen, sondern rechne im Einzelfall. Mehr unter Scheidungskosten und Kostenvoranschlag. Reicht das Einkommen nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO in Betracht, auch bei Wohnsitz im Ausland: Verfahrenskostenhilfe.
Sechster Schritt: Steuern
Die steuerliche Lage ändert sich mit der Trennung und mit einem Wohnsitzwechsel, nicht erst mit der Scheidung. Zum zeitlichen Ablauf, also Steuerklassen, Veranlagungsjahr der Trennung, Wegzug und Zuzug im laufenden Jahr, lesen Sie Steuern bei Trennung und Scheidung. Zur Systematik von Zusammenveranlagung, Splittingverfahren und Realsplitting mit einem Ex-Partner im Ausland lesen Sie Ehegattensplitting und Realsplitting. Die steuerliche Beratung im Einzelfall bleibt der Steuerberatung vorbehalten.
Der kürzere Weg: Einigung statt Streit
Je mehr Staaten beteiligt sind, desto mehr spricht für eine Vereinbarung. Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann Güterrecht, Unterhalt und, in den rechtlichen Grenzen, den Versorgungsausgleich regeln und erspart dem Gericht die Ermittlung ausländischen Rechts. Sie muss allerdings so gefasst sein, dass sie auch im zweiten Staat trägt. Zum Verfahren ohne Streit: einvernehmliche Scheidung und Online-Scheidung.
Sonderlagen
Bei Gewalt in der Partnerschaft gelten eigene Regeln, und für die Wirkung einer deutschen Schutzanordnung im EU-Ausland gibt es die Verordnung (EU) Nr. 606/2013: Schutz vor Gewalt bei Trennung. Läuft bereits ein Verfahren in einem anderen Staat oder liegt eine ausländische Scheidungsentscheidung vor, ist zuerst deren Wirkung in Deutschland zu klären, bevor über Folgesachen gesprochen wird.
Wo dieser Leitfaden endet
Er ordnet, er entscheidet nicht. Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, hängt an Daten, die auf keiner Internetseite stehen. Fragen und Antworten zum Auslandsbezug finden Sie unter Fragen zur Scheidung mit Auslandsbezug, zur praktischen Zusammenarbeit unter häufig gestellte Fragen. Ein Erstgespräch über Zeitzonen hinweg vereinbaren Sie über Beratung oder Kontakt.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.