Wenn Ihre Ehe mehr als ein Land berührt
Ich bin Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Dresden. Auf dieser Seite geht es um Scheidungen, bei denen nicht alles in Deutschland liegt: Sie leben im Ausland, Ihr Ehepartner lebt dort, Sie haben im Ausland geheiratet, Sie haben verschiedene Staatsangehörigkeiten oder es gibt Vermögen jenseits der Grenze. Solche Verfahren folgen denselben deutschen Regeln wie jedes andere, aber es kommen drei Fragen hinzu, die vorher geklärt sein müssen.
Drei Fragen stehen am Anfang
Erstens: Darf ein deutsches Gericht entscheiden? Die internationale Zuständigkeit richtet sich innerhalb der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) 2019/1111, kurz Brüssel IIb. Artikel 3 knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an, ergänzend an die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung gilt § 98 FamFG.
Zweitens: Welches Recht wendet das Gericht an? Das ist nicht dasselbe wie die Zuständigkeit. Ein deutsches Gericht kann verpflichtet sein, spanisches oder türkisches Scheidungsrecht anzuwenden. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, kurz Rom III. Ohne Rechtswahl entscheidet nach Artikel 8 in erster Linie der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten.
Drittens: Wird die Entscheidung dort anerkannt, wo Sie leben? Innerhalb der EU werden deutsche Scheidungsbeschlüsse ohne besonderes Verfahren anerkannt. Außerhalb hängt es vom jeweiligen Staat ab, und manche verlangen ein eigenes Anerkennungsverfahren.
Diese drei Antworten entscheiden über Dauer, Kosten und darüber, ob ein Verfahren in Deutschland für Sie überhaupt der richtige Weg ist. Ich beantworte sie, bevor ein Mandat zustande kommt.
Der Ablauf, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen
Erstkontakt. Sie schreiben mir, in welchen Staaten Sie und Ihr Ehepartner leben, wo die Ehe geschlossen wurde und welche Staatsangehörigkeiten Sie haben. Aus diesen Angaben ergibt sich die Ausgangslage. Diese erste Einschätzung ist kostenfrei.
Kostenprognose. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung. Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen sind bundeseinheitlich. Hinzu kommen im Auslandsfall Auslagen für Übersetzungen, Urkunden und die Zustellung. Diese Posten benenne ich getrennt, damit Sie sehen, was der Auslandsbezug tatsächlich kostet.
Unterlagen. Der zeitkritische Teil. Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift, je nach Staat mit Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder mit Legalisation, fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung durch eine in Deutschland ermächtigte Übersetzerin. Damit fangen wir sofort an, weil hier die längsten Wartezeiten entstehen.
Antrag und Zustellung. Ich reiche den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Wohnen beide Ehegatten im Ausland, ist das nach § 122 FamFG das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Die Zustellung an Ihren Ehepartner läuft innerhalb der EU nach der Verordnung (EU) 2020/1784, außerhalb nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965.
Termin. Es gibt in Deutschland keine Scheidung ohne gerichtlichen Termin. Das persönliche Erscheinen ordnet das Gericht nach § 128 FamFG regelmäßig an. Ob Sie aus der Ferne per Bild und Ton teilnehmen können, entscheidet das Gericht; die Grundlage dafür ist § 128a ZPO, in Ehesachen anwendbar über § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG. Ich beantrage das früh und begründe es mit Ihrer Entfernung.
Womit ich Sie begleite
Ehescheidung und Folgesachen, Versorgungsausgleich einschließlich ausländischer Anrechte, Zugewinn und Auslandsvermögen, Unterhalt über Staatsgrenzen, elterliche Verantwortung bei Umzug ins Ausland. Einen Überblick über die einzelnen Themen finden Sie im Leitfaden, die rechtlichen Grundlagen sind unter Rechtsquellen geordnet.
Häufige Fragen aus dem Ausland
Können wir uns in Deutschland scheiden lassen, obwohl wir beide im Ausland leben?
Häufig ja. Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, ist Deutschland nach Brüssel IIb regelmäßig zuständig, auch wenn niemand mehr hier wohnt. Örtlich zuständig ist dann das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Muss ich für den Termin nach Deutschland kommen?
In vielen Fällen ja, weil das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet. Bei einvernehmlichen Verfahren dauert der Termin oft weniger als eine halbe Stunde. Alternativen sind die Teilnahme per Bild und Ton, wenn das Gericht sie gestattet, und die Anhörung im Wege der Rechtshilfe.
Wie lange dauert ein Verfahren mit Auslandsbezug?
Länger als ein reines Inlandsverfahren, und wie viel länger, hängt an drei Punkten: der Zustellung an den Ehepartner, der Beschaffung und Übersetzung der Urkunden und der Frage, ob das Gericht ausländisches Recht ermitteln muss. Eine belastbare Prognose kann ich erst nennen, wenn ich weiß, um welche Staaten es geht.
Wird die deutsche Scheidung in meinem Aufenthaltsstaat anerkannt?
Innerhalb der Europäischen Union ohne besonderes Verfahren. Bei Drittstaaten kommt es auf deren Recht an; manche verlangen eine förmliche Anerkennung. Das kläre ich vorab, weil eine Scheidung, die im Wohnsitzstaat nicht gilt, Ihnen nicht weiterhilft.
Brauchen wir beide eine Anwältin?
Nein. Nur wer den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein, § 114 FamFG. Der andere Ehegatte kann formlos zustimmen. Das ist bei Verfahren über zwei Staaten hinweg der übliche und mit Abstand günstigste Weg.
Ich kenne die Anschrift meines Ehepartners nicht mehr.
Auch dann geht es weiter. Bleibt der Aufenthalt trotz Nachforschungen unbekannt, kann das Gericht öffentlich zustellen. Das dauert, verhindert aber nicht die Scheidung.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200, info@kanzlei-kaschube.de