Scheidung mit Auslandsbezug
Internationales Familienrecht — welches Recht gilt, welches Gericht ist zuständig, und was ist bei grenzüberschreitenden Scheidungen zu beachten.
Wann liegt ein Auslandsbezug vor?
Ein Auslandsbezug besteht, wenn einer oder beide Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, wenn die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder hatten, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde oder wenn erhebliches Vermögen im Ausland belegen ist. In diesen Fällen stellen sich grundsätzliche Fragen: Welches Gericht ist international zuständig? Nach welchem materiellen Recht wird die Scheidung beurteilt?
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Deutsche Familiengerichte sind nach der Brüssel-IIb-Verordnung (EU) bzw. § 98 FamFG für Scheidungsverfahren zuständig, wenn:
- Beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- Der zuletzt gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war und ein Ehegatte noch dort lebt
- Der antragstellende Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
- Beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
Anwendbares Scheidungsrecht — Rom III-Verordnung
Die Rom III-Verordnung regelt, welches materielle Scheidungsrecht anzuwenden ist. Grundsätzlich können die Ehegatten das anwendbare Recht einvernehmlich wählen. Ohne Rechtswahl gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, hilfsweise das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit.
EU-Ehegatten
Innerhalb der EU gelten einheitliche Kollisionsnormen durch die Brüssel-IIb-Verordnung (ab 2022) und die Rom III-Verordnung. Scheidungsurteile werden gegenseitig anerkannt.
Nicht-EU-Ehegatten
Bei Drittstaatenbezügen gelten das autonome deutsche Kollisionsrecht und bilaterale Abkommen. Die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile ist komplexer.
Besondere Problemfelder
Versorgungsausgleich
Ausländische Rentenanwärtschaften sind nur eingeschränkt im deutschen Versorgungsausgleich berücksichtigungsfähig. Die Bewertung erfordert häufig Sachverständigengutachten.
Güterrecht
Das anwendbare Güterrecht bestimmt sich nach der EU-Güterrechtsverordnung. Je nach anzuwendendem Recht kann der Zugewinnausgleich erheblich von deutschen Standards abweichen.
Unterhalt
Das anwendbare Unterhaltsrecht richtet sich nach dem Haager Protokoll. Der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten ist in der Regel maßgeblich.
Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland
Ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil wird in Deutschland nicht automatisch anerkannt. Für Scheidungen aus EU-Mitgliedstaaten gilt die automatische Anerkennung nach der Brüssel-IIb-Verordnung. Für Scheidungsurteile aus Drittstaaten ist nach § 107 FamFG ein besonderes Anerkennungsverfahren durch die Landesjustizverwaltung erforderlich. Ohne Anerkennung gilt die betreffende Person in Deutschland als noch verheiratet.
Besonderheiten bei bestimmten Staatsangehörigkeiten
Türkische Staatsangehörige
Ein in Deutschland erstrittenes Scheidungsurteil wird in der Türkei anerkannt, wenn kein türkisches Gegengericht zuständig war und das Urteil keine Ordre-public-Verstöße enthält.
Russische & ukrainische Staatsangehörige
Für die Anerkennung im Herkunftsstaat sind oft zusätzliche Legalisation oder Apostille erforderlich. Die jeweiligen bilateralen Abkommen sind zu beachten.
Doppelstaater
Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit sind in der Regel komplexere Kollisionsnormen anzuwenden. Die effektive Staatsangehörigkeit spielt eine wichtige Rolle.
Islamisches Recht
Scheidungen nach islamischem Talak-Recht werden in Deutschland nicht anerkannt, soweit sie einseitig durch den Ehemann ausgesprochenwerden. Gleichberechtigungsgrundsätze sind zu wahren.
Spezialisierte Beratung bei internationalen Scheidungen
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