Zuerst die Sicherheit, dann das Verfahren
Bei akuter Gefahr ist nicht die Anwaltskanzlei die erste Adresse, sondern die Polizei. In Deutschland kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung verweisen und ihr für einige Tage die Rückkehr untersagen. Das schafft den zeitlichen Spielraum, den ein gerichtliches Verfahren braucht. Vertrauliche Beratung, auch anonym und in mehreren Sprachen, bietet das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. Die aktuelle Rufnummer finden Sie auf der offiziellen Seite des Hilfetelefons oder erfahren sie über die Polizei. Ich nenne hier bewusst keine Nummer aus dem Gedächtnis.
Diese Seite behandelt den rechtlichen Teil, und zwar für die Konstellation, um die es auf dieser Domain geht: Gewaltschutz, wenn eine Grenze im Spiel ist. Wenn die betroffene Person im Ausland lebt, wenn die gefährdende Person ins Ausland gezogen ist oder wenn eine deutsche Anordnung in einem anderen Staat wirken soll. Ich schreibe das nüchtern, weil in dieser Lage sachliche Informationen mehr helfen als große Worte.
Schutzanordnungen nach deutschem Recht
Das Gewaltschutzgesetz gibt dem Familiengericht zwei Werkzeuge. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht der gefährdenden Person untersagen, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, sich ihr oder ihrem Arbeitsplatz zu nähern oder Kontakt aufzunehmen, auch über Nachrichten und über Dritte. Nach § 2 GewSchG kann die gemeinsam genutzte Wohnung der betroffenen Person zur alleinigen Nutzung überlassen werden.
Bei Eheleuten tritt daneben die Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1361b BGB. Beide Wege lassen sich verbinden. Welcher der richtige ist, hängt davon ab, ob es um Abstand insgesamt geht oder darum, in der Wohnung bleiben zu können.
Wie schnell eine Anordnung ergehen kann
Gewaltschutzsachen sind Familiensachen, und sie eignen sich für die einstweilige Anordnung. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es die Sache für dringend hält. Für die Praxis heißt das: Der Antrag muss die Vorfälle konkret nach Ort, Zeit und Ablauf schildern und glaubhaft machen. Eine eidesstattliche Versicherung, ärztliche Unterlagen, Fotos, Nachrichtenverläufe und die polizeiliche Vorgangsnummer sind dabei mehr wert als eine allgemeine Schilderung. Anwaltszwang besteht in diesen Verfahren nicht, ich halte anwaltliche Unterstützung im internationalen Fall aber für sinnvoll, weil die Zuständigkeit und die spätere Durchsetzung im Ausland mitgedacht werden müssen.
Zuständigkeit, wenn eine Seite im Ausland lebt
Für den Gewaltschutz kommt es auf den Ort an, an dem sich die Gefahr verwirklicht. Lebt die betroffene Person in Deutschland und die gefährdende Person im Ausland, ist ein deutsches Gericht regelmäßig erreichbar. Umgekehrt wird es schwieriger: Wer im Ausland lebt und dort bedroht wird, findet den Schutz zuerst nach dem Recht des Aufenthaltsstaates. Eine deutsche Anordnung hilft in dieser Lage nur, wenn sie im Aufenthaltsstaat anerkannt und durchgesetzt werden kann.
Anerkennung innerhalb der Europäischen Union
Für zivilrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen gibt es dafür ein eigenes Instrument, die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Ihr Grundgedanke ist einfach: Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme soll in den anderen Mitgliedstaaten gelten, ohne dass dort ein eigenes Anerkennungsverfahren durchlaufen werden muss.
Die Bescheinigung ist der Schlüssel
Praktisch läuft es über eine Bescheinigung, die das Gericht des Ursprungsstaates auf Antrag der geschützten Person ausstellt. Sie gibt den Inhalt der Anordnung in einem einheitlichen Format wieder, sodass die Behörden im anderen Staat erkennen können, was gilt. Die geschützte Person nimmt eine Ausfertigung der Entscheidung und diese Bescheinigung mit. Ein zusätzliches Verfahren im Zielstaat ist nicht nötig. Die gefährdende Person ist über die Bescheinigung zu unterrichten.
Zwei Punkte sollte man kennen. Erstens gilt die Verordnung für Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Für Schutzanordnungen, die in einem Strafverfahren ergangen sind, greift ein anderes europäisches Instrument, und die Wege unterscheiden sich. Zweitens richtet sich die Art und Weise der Durchsetzung nach dem Recht des Staates, in dem Schutz gesucht wird. Anerkannt wird der Inhalt der Anordnung, vollstreckt wird nach den dortigen Regeln, notfalls angepasst an eine dort bekannte Maßnahme.
Was das im Alltag bedeutet
Wer mit einer deutschen Schutzanordnung in einen anderen Mitgliedstaat zieht, sollte die Bescheinigung vor dem Umzug beantragen und beides bei sich führen. Ich rate außerdem dazu, eine beglaubigte Übersetzung mitzunehmen, auch wenn das Formular mehrsprachig angelegt ist, und sich nach der Ankunft bei der örtlichen Polizei zu melden, damit die Anordnung dort bekannt ist. Das erspart im Ernstfall Erklärungen, für die keine Zeit bleibt.
Wenn der Aufenthaltsstaat nicht zur EU gehört
Außerhalb der Union gibt es keinen vergleichbaren Mechanismus. Eine deutsche Schutzanordnung wirkt dort nicht von selbst. In dieser Lage führt der Weg über das Recht des Aufenthaltsstaates: Dort ist Schutz zu beantragen, in aller Regel mit anwaltlicher Hilfe vor Ort. Die deutschen Auslandsvertretungen können Listen von Anwältinnen und Anwälten benennen und in Notlagen weiterhelfen, sie können aber keine Anordnung erlassen und keine Vertretung übernehmen.
Die deutsche Entscheidung bleibt trotzdem nützlich. Sie ist ein dokumentierter Nachweis dafür, dass ein Gericht die Gefährdung festgestellt hat. In einem Verfahren im Ausland, in einem Sorgerechtsstreit oder in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren kann das erhebliches Gewicht haben. Ich lasse Anordnungen deshalb bei Bedarf mit Apostille versehen und durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer übersetzen.
Gewaltschutz und Scheidungsverfahren
Gewaltschutz und Scheidung sind getrennte Verfahren, und das ist gut so. Der Schutz soll nicht davon abhängen, wie weit die Scheidung fortgeschritten ist. Berührungspunkte gibt es dennoch. Häusliche Gewalt kann dazu führen, dass die Scheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres möglich ist, weil das Festhalten an der Ehe unzumutbar wäre. Sie wirkt auf die Wohnungszuweisung, auf den Umgang mit den Kindern und darauf, ob ein gerichtlicher Termin im Beisein beider Beteiligter zumutbar ist. Lebt eine Seite im Ausland, kann eine Teilnahme per Bild und Ton in Betracht kommen, worüber allein das Gericht entscheidet.
Sind Kinder betroffen und steht ein Umzug ins Ausland im Raum, ist besondere Sorgfalt geboten. Ein eigenmächtiges Verbringen des Kindes in einen anderen Staat kann als Kindesentführung behandelt werden, auch wenn es aus Angst geschieht. Ich rate dringend dazu, vorher rechtlichen Rat einzuholen, statt vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Was ich für ein Gewaltschutzmandat benötige
Eine geordnete Schilderung der Vorfälle mit Datum, eine Liste vorhandener Nachweise, die polizeiliche Vorgangsnummer, falls es eine gibt, ärztliche Unterlagen, den aktuellen Aufenthaltsort beider Seiten und die Angabe, in welchem Staat der Schutz wirken soll. Wenn Sie im Ausland leben, sagen Sie mir bitte Ihre Zeitzone und einen sicheren Kommunikationsweg. Ich schreibe nicht an eine Adresse und rufe keine Nummer an, von der Sie mir sagen, dass die andere Seite Zugriff darauf hat.
Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie das folgende Formular nutzen. Schildern Sie nur so viel, wie Sie schriftlich mitteilen möchten. Alles Weitere klären wir im Gespräch.
Weiterführend: internationale Scheidung, Ehewohnung bei Trennung, Sorgerecht, Beratung aus dem Ausland.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.