Der Weg vom Entschluss bis zum eingereichten Antrag
Wenn Sie im Ausland leben und Ihre Ehe vor einem deutschen Familiengericht beenden wollen, ist der Antrag selbst der kleinste Teil der Arbeit. Die Schrift ist an einem Vormittag geschrieben. Was davor liegt, dauert regelmäßig Wochen: die Klärung, welches Gericht überhaupt entscheiden darf, welches Recht es anwendet, und vor allem die Beschaffung der Urkunden. Auf dieser Seite steht die Reihenfolge, in der ich vorgehe, und woran es in der Praxis hängt.
Schritt eins: Darf ein deutsches Gericht entscheiden
Das ist die erste Frage, und sie wird erstaunlich oft übersprungen. Innerhalb der Europäischen Union richtet sich die internationale Zuständigkeit in Ehesachen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111, kurz Brüssel IIb. Anknüpfungspunkte sind der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten oder eines von ihnen und, in bestimmten Konstellationen, die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Leben beide Ehegatten außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, kommt § 98 FamFG in Betracht, der unter anderem an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpft.
Praktisch heißt das: Zwei Deutsche, die beide seit Jahren in Kanada leben, können sich in aller Regel in Deutschland scheiden lassen. Ein deutsch-italienisches Paar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mailand meist nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Bevor ich irgendetwas beschaffen lasse, prüfe ich das, weil sonst die gesamte Vorbereitung ins Leere läuft.
Schritt zwei: Welches Recht wendet das Gericht an
Ein deutsches Gericht wendet nicht automatisch deutsches Scheidungsrecht an. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, Rom III. Ohne Rechtswahl entscheidet Artikel 8 nach einer festen Reihenfolge, beginnend beim gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Eine Rechtswahl nach Artikel 5 ist möglich, sie bedarf jedoch der Form, die das anzuwendende Recht vorsieht, in Deutschland der notariellen Beurkundung. Das ist aus dem Ausland heraus ein eigener Vorgang mit eigenem Zeitbedarf.
Schritt drei: Welches Gericht örtlich
Hat kein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, greift die Reihenfolge des § 122 FamFG. Am Ende dieser Reihenfolge steht die Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Für viele Auslandsfälle ist das das zuständige Familiengericht, und darauf stellen sich Ablauf und Postwege ein.
Schritt vier: Mandat, Vollmacht, Sachverhalt
Ich brauche eine unterschriebene Vollmacht. Nach § 11 FamFG ist die Bevollmächtigung schriftlich zu den Akten zu reichen, das Original geht also auf dem Postweg nach Dresden. Parallel nehme ich den Sachverhalt auf: Datum und Ort der Eheschließung, Trennungszeitpunkt, gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten, Staatsangehörigkeiten, gemeinsame minderjährige Kinder, Vermögen im In- und Ausland, Rentenanwartschaften.
Schritt fünf: Urkunden beschaffen
Das ist der Schritt, der die Laufzeit bestimmt. Vor Einreichung sollen vorliegen:
Heiratsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister. Wurde die Ehe in Deutschland geschlossen, bekommen Sie das Dokument beim Standesamt des Eheschließungsortes. Wurde sie im Ausland geschlossen, brauchen Sie die dortige Urkunde, und zwar in einer Fassung, die ein deutsches Gericht entgegennimmt.
Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder. Nur bei minderjährigen gemeinsamen Kindern erforderlich.
Nachweise zur Anschrift des anderen Ehegatten. Ohne eine ladungsfähige Anschrift kann der Antrag nicht zugestellt werden, und ohne Zustellung passiert im Verfahren nichts.
Angaben zu den Einkommensverhältnissen beider Ehegatten. Sie werden für die Festsetzung des Verfahrenswerts gebraucht.
Unterlagen zu ausländischen Rentenanwartschaften, soweit vorhanden, für den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG.
Warum die Beschaffung der Zeitfresser ist
Eine ausländische Urkunde ist für ein deutsches Gericht nicht schon deshalb brauchbar, weil sie echt ist. Sie durchläuft in der Regel zwei zusätzliche Stationen, und beide liegen außerhalb meines Einflussbereichs.
Die erste ist der Echtheitsnachweis. Ist der Ausstellungsstaat Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1961, genügt die Apostille, die eine im Ausstellungsstaat benannte Stelle erteilt. Ist er es nicht, bleibt die Legalisation über die deutsche Auslandsvertretung, ein Verfahren mit deutlich längerer und schlechter kalkulierbarer Laufzeit.
Die zweite ist die Übersetzung. Fremdsprachige Urkunden brauchen eine Übersetzung durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer. Eine Übersetzung, die vor Ort im Wohnsitzstaat angefertigt und dort beglaubigt wurde, wird von deutschen Gerichten nicht durchgängig akzeptiert. Ich sehe das regelmäßig: Die Übersetzung ist bezahlt, sie liegt vor, und sie muss trotzdem neu gemacht werden.
Dazu kommen Postlaufzeiten in beide Richtungen, Feiertage, die nicht auf den deutschen Kalender passen, und Standesämter, die auf schriftliche Anfragen aus dem Ausland langsamer reagieren als auf Anfragen aus dem Inland. Rechnen Sie mit mehreren Wochen, in schwierigen Staaten mit mehreren Monaten. Diesen Teil kann ich beschleunigen, indem ich früh und präzise sage, was gebraucht wird, aber ich kann ihn nicht abkürzen.
Schritt sechs: Einreichung und Gerichtskostenvorschuss
Der Antrag geht elektronisch beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht fordert den Verfahrenskostenvorschuss an, der sich nach dem FamGKG richtet und am Verfahrenswert hängt. Zugestellt wird der Antrag erst, wenn dieser Vorschuss eingezahlt ist. Wer aus dem Ausland überweist, sollte den Zeitpuffer für die Überweisung einplanen. Reicht Ihr Einkommen nicht aus, kommt Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO in Betracht, was aber einen eigenen Antrag und eigene Nachweise erfordert.
Schritt sieben: Zustellung an den anderen Ehegatten
Lebt der andere Ehegatte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, läuft die Zustellung über die Verordnung (EU) 2020/1784. Außerhalb der Union greift, soweit der Staat Vertragsstaat ist, das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965. Beide Wege funktionieren, beide brauchen Zeit, und beide setzen eine belastbare Anschrift voraus. Benennt der andere Ehegatte einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland, verkürzt das den Weg erheblich. Das ist bei einvernehmlichen Verfahren der Normalfall und der wirksamste Hebel, den Sie selbst in der Hand haben.
Was Sie parallel schon tun können
Warten Sie mit der Urkundenbeschaffung nicht, bis alles andere geklärt ist. Sobald feststeht, dass ein deutsches Gericht zuständig ist, können Sie die Heiratsurkunde anfordern und, falls nötig, Apostille und Übersetzung anstoßen. Klären Sie außerdem früh, ob der andere Ehegatte zustimmen wird und ob er einen Zustellungsbevollmächtigten benennt. Diese beiden Punkte entscheiden über die Dauer des Verfahrens stärker als alles, was in der Antragsschrift steht.
Was ich nicht verspreche
Ich kann Ihnen keine Terminzusage machen, bevor die Urkunden da sind, und ich kann die Bearbeitungszeit ausländischer Behörden nicht beeinflussen. Was ich zusagen kann: eine klare Liste dessen, was gebraucht wird, bevor Sie Geld für Beschaffung und Übersetzung ausgeben, und eine ehrliche Einschätzung, wenn ein deutsches Gericht in Ihrem Fall gar nicht zuständig ist.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.