Die Frage, die vor der Scheidung steht
Ein großer Teil meiner Mandantschaft lebt nicht in Deutschland. Sie arbeiten in Zürich, Wien, Dubai oder Bangkok, sie sind mit dem Partner ausgewandert oder der Arbeit gefolgt, und sie stellen mir dieselbe Frage: Können wir uns überhaupt in Deutschland scheiden lassen, und ist das klug?
Die erste Hälfte der Frage ist rechtlich zu beantworten. Die zweite ist eine Abwägung, und die will ich hier offen ausbreiten, mit dem, was für Deutschland spricht, und mit dem, was dagegen spricht.
Wann Deutschland als Forum offensteht
Innerhalb der EU folgt die Zuständigkeit aus Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111. Für viele Auslandsdeutsche ist der wichtigste Fall dort die gemeinsame Staatsangehörigkeit: Sind beide Ehegatten deutsch, sind deutsche Gerichte zuständig, auch wenn beide seit Jahren in Frankreich oder Portugal leben. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung tritt § 98 FamFG an diese Stelle und knüpft ebenfalls maßgeblich an die deutsche Staatsangehörigkeit an.
Praktisch heißt das: Ein deutsches Paar in Singapur, ein deutsch-brasilianisches Paar in São Paulo mit deutschem Ehemann, eine Deutsche in Norwegen, deren Mann noch in Hamburg wohnt, sie alle haben in aller Regel Zugang zu einem deutschen Familiengericht. Örtlich landet der Antrag nach § 122 FamFG dort, wo noch ein Anknüpfungspunkt besteht, und andernfalls beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Die Einzelheiten zur Zuständigkeit und zur Rechtshängigkeit habe ich unter Internationale Scheidung dargestellt. Hier geht es um die Entscheidung, nicht um die Norm.
Was für Deutschland spricht
Der Versorgungsausgleich
Das deutsche Recht teilt die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften von Amts wegen. Viele Rechtsordnungen kennen nichts Vergleichbares. Wer jahrzehntelang die Kinder betreut und deshalb wenig eigene Anwartschaften aufgebaut hat, verliert in einem ausländischen Verfahren unter Umständen genau diesen Ausgleich. Für den Ehegatten mit den höheren Anwartschaften gilt das Gegenteil. Wer welche Position hat, sollte vor der Forenwahl geklärt sein. Näheres unter Versorgungsausgleich.
Vorhersehbarkeit und Verfahrensdauer
Deutsche Familiengerichte arbeiten nach einem eingespielten Muster. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Streit über Folgesachen ist der zeitliche Rahmen weitgehend absehbar, und der wesentliche Teil der Wartezeit entfällt auf die Auskünfte der Versorgungsträger. In manchen Staaten ist die Dauer schlicht nicht kalkulierbar.
Kein Verschuldensprinzip
Deutschland scheidet nach dem Scheitern der Ehe, nicht nach Schuld. Es gibt keine Beweisaufnahme über Untreue, keine Zeugen zum Privatleben. Wer aus einer Rechtsordnung kommt, die Verschuldensgründe kennt, empfindet das oft als deutliche Entlastung.
Sprache, Urkunden, Kosten
Das Verfahren läuft auf Deutsch. Ihre deutschen Urkunden brauchen keine Übersetzung, Ihre Rentenkonten liegen ohnehin bei deutschen Trägern. Die Kosten folgen dem FamGKG und dem RVG und lassen sich vorab berechnen, statt nach Stundensätzen offen zu bleiben. Reicht das Einkommen nicht, kommt Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG in Betracht, auch bei Wohnsitz im Ausland.
Anerkennung in der EU
Ein deutscher Beschluss wird in den übrigen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt. Wer innerhalb Europas lebt, hat mit einem deutschen Beschluss ein Dokument, das überall trägt.
Was gegen Deutschland sprechen kann
Das Trennungsjahr
Deutschland verlangt in aller Regel ein Jahr des Getrenntlebens, bevor geschieden wird. Rechtsordnungen, die ohne Wartezeit oder mit deutlich kürzerer Frist scheiden, sind für den, der schnell frei sein will, attraktiver. Wer diese Zeit nicht abwarten kann oder will, sollte das vor der Forenwahl ansprechen. Mehr dazu unter Trennungsjahr.
Der Versorgungsausgleich, aus der anderen Perspektive
Was für die eine Seite spricht, spricht für die andere dagegen. Wer die deutlich höheren Anwartschaften erworben hat, gibt in Deutschland die Hälfte des Ehezeitanteils ab. Ich halte es für redlich, das so zu benennen, statt den Versorgungsausgleich nur als Vorteil zu verkaufen.
Entfernung, Zustellung, Termin
Ein Verfahren in Deutschland führen heißt: Zustellungen ins Ausland, Postlaufzeiten, gegebenenfalls ein Rechtshilfeersuchen. Das kostet Wochen bis Monate. Und es gibt den gerichtlichen Termin. Das persönliche Erscheinen ist in § 128 FamFG angelegt; eine Teilnahme per Bild und Ton ist nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO möglich, aber das Gericht entscheidet darüber. Ich kläre das früh, nicht erst mit der Ladung.
Wenn das Vermögen im Ausland liegt
Ein deutsches Gericht kann über den Zugewinn entscheiden, aber die Umschreibung einer Immobilie im Ausland folgt dortigem Recht und dortigen Registern. Liegt der Schwerpunkt des Vermögens in einem einzigen anderen Staat, ist ein dortiges Verfahren manchmal der kürzere Weg. Zum güterrechtlichen Rahmen gibt es die Verordnung (EU) 2016/1103.
Kinder folgen ihrem Aufenthalt
Für Sorge und Umgang ist grundsätzlich der Staat zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht der Staat der Scheidung. Eine Scheidung in Deutschland bringt die Kinderfragen also nicht automatisch mit nach Deutschland. Wer das erwartet, wird enttäuscht.
Wie ich die Wahl mit Ihnen treffe
Ich gehe in vier Schritten vor.
Erstens: welche Foren stehen offen
Ich prüfe, welche Staaten nach Artikel 3 Brüssel IIb oder nach ihrem eigenen Recht zuständig sein könnten. Oft sind es zwei, gelegentlich drei.
Zweitens: was ändert sich dadurch tatsächlich
Die Ehe endet überall. Unterschiedlich sind die Wartezeit, die Behandlung der Renten, der nacheheliche Unterhalt, das Güterrecht und die Kosten. Ich sortiere, welcher dieser Punkte in Ihrem Fall wirtschaftlich der schwerste ist. Bei einer kurzen Ehe ohne Kinder und ohne Vermögen ist die Antwort meist: keiner, dann entscheidet die Bequemlichkeit.
Drittens: welches Recht wendet das Gericht an
Ein deutsches Gericht wendet nicht zwingend deutsches Recht an. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 kann auch ausländisches Scheidungsrecht berufen sein. Artikel 5 erlaubt eine Rechtswahl in notarieller Form, und diese Wahl ist häufig der eigentliche Hebel: Sie hält das Verfahren kurz und berechenbar.
Viertens: was kostet welcher Weg
Für Deutschland kann ich die Kosten aus dem Verfahrenswert berechnen. Für ein ausländisches Verfahren kann ich das nicht, dort brauche ich die Einschätzung einer Kollegin vor Ort. Ich nenne deshalb keine Auslandszahlen, sondern sage, wo eine zweite Auskunft nötig ist. Zu den deutschen Kosten siehe Scheidungskosten.
Was die Bezeichnung Online-Scheidung hier meint
Online ist die Zusammenarbeit, nicht das Verfahren. Vollmacht, Antrag und Urkunden laufen digital, der Antrag geht elektronisch bei Gericht ein, und der Beschluss kommt auf demselben Weg zu mir. Ein deutsches Scheidungsverfahren bleibt aber ein gerichtliches Verfahren mit Anwaltszwang nach § 114 FamFG und mit einem Termin. Wer eine reine Klickscheidung erwartet, wird sie nirgends finden. Wie die digitale Zusammenarbeit über Zeitzonen hinweg konkret aussieht, beschreibe ich unter Ehescheidung online.
Wenn Sie im Ausland leben und wissen wollen, ob Deutschland für Sie der richtige Ort ist, schildern Sie mir Ihre Situation mit Wohnorten, Staatsangehörigkeiten und Trennungszeitpunkt. Ich sage Ihnen, welche Foren offenstehen und was ich empfehle.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.