Getrenntleben über Landesgrenzen hinweg
Wenn ein Ehepaar sich trennt und einer der beiden das Land verlässt, sieht die Trennung äußerlich sehr eindeutig aus. Rechtlich ist sie das nicht automatisch, und viele meiner Mandanten sind überrascht, dass es überhaupt eine Frage sein kann. Umgekehrt gilt aber auch: In den meisten Auslandskonstellationen ist das Trennungsjahr leichter zu belegen als bei einem Paar, das weiter in derselben Stadt wohnt. Diese Seite erklärt beides.
Was das Gesetz unter Getrenntleben versteht
Die Definition steht in § 1567 BGB. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Zwei Elemente also. Das äußere ist die aufgehobene häusliche Gemeinschaft: kein gemeinsamer Haushalt, keine gemeinsame Wirtschaft, kein gemeinsames Wohnen. Das innere ist der Trennungswille, der für den anderen erkennbar sein muss. Beides muss zusammenkommen. Ein beruflicher Auslandsaufenthalt ist deshalb noch keine Trennung, mag er auch Jahre dauern, solange die Ehe im Übrigen weitergeführt wird.
Warum die Frist überhaupt zählt
Geschieden wird eine Ehe, wenn sie gescheitert ist, § 1565 BGB. Wann ein Gericht davon ausgehen darf, regelt § 1566 BGB mit zwei Vermutungen: Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und stimmt der andere der Scheidung zu, wird das Scheitern unwiderleglich vermutet. Leben sie seit drei Jahren getrennt, gilt dasselbe auch ohne Zustimmung.
Für den Auslandsfall heißt das: Zustimmung des anderen Ehegatten und ein belegbares Trennungsjahr ersparen Ihnen die schwierigste Beweisfrage überhaupt. Ohne Zustimmung und vor Ablauf von drei Jahren müssten Sie dem Gericht das Scheitern der Ehe darlegen, und das ist über zwei Länder hinweg deutlich mühsamer.
Warum der Umzug ins Ausland die Beweislage meist vereinfacht
Bei einem Paar, das sich innerhalb Deutschlands trennt und zunächst in der gemeinsamen Wohnung bleibt, muss die Trennung innerhalb der Wohnung nachvollzogen werden: getrennte Schlafräume, getrennte Wirtschaft, keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr. Das ist regelmäßig streitanfällig, weil es auf Einzelheiten des Alltags ankommt.
Zieht ein Ehegatte dagegen in einen anderen Staat, entsteht eine Faktenlage, die sich mit gewöhnlichen Dokumenten belegen lässt und über die sich schwer streiten lässt. Eine gemeinsame häusliche Gemeinschaft besteht bei zwei Wohnungen in zwei Ländern ersichtlich nicht mehr. Der Auslandsumzug ist beweisrechtlich fast immer die klarere Variante.
Eine Einschränkung gibt es. Der Umzug allein belegt nur das äußere Element. Der Trennungswille muss hinzukommen und erkennbar sein. Wer wegen einer Stelle in Singapur auszieht und die Ehe zunächst fortführt, lebt nicht getrennt. Die Trennung beginnt an dem Tag, an dem einer von beiden dem anderen deutlich macht, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen will. Genau dieser Tag ist zu dokumentieren, nicht das Datum des Flugtickets.
Wie Sie den Trennungszeitpunkt belegen
Das Gericht verlangt keinen förmlichen Nachweis, aber es fragt nach dem Datum, und beide Ehegatten sollten dasselbe sagen. Diese Unterlagen helfen:
Die schriftliche Erklärung an den Ehegatten. Eine kurze, sachliche E-Mail oder Nachricht, in der Sie mitteilen, dass Sie die Ehe nicht fortsetzen wollen, mit Datum. Das ist der beste Beleg, den es gibt, und er kostet nichts. Wer im Ausland lebt und ohnehin schriftlich kommuniziert, hat ihn meist schon.
Der Mietvertrag der neuen Wohnung im Zielstaat, mit Beginndatum.
Meldeunterlagen. Abmeldung in Deutschland, Anmeldung oder Registrierung im Zielstaat, je nachdem, was das dortige Recht vorsieht. In Staaten ohne Meldewesen tritt an diese Stelle etwa der Aufenthaltstitel oder die Registrierung bei der Auslandsvertretung.
Die Trennung der Finanzen. Auflösung des Gemeinschaftskontos, eigenes Konto im neuen Wohnsitzstaat, Kündigung gemeinsamer Verträge und Versicherungen. Diese Vorgänge tragen Daten und sind später leicht auffindbar.
Umzugs- und Reiseunterlagen wie Speditionsrechnung, Containerpapiere oder der Flug beim endgültigen Umzug.
Sichern Sie das jetzt, nicht später. Ich sehe regelmäßig, dass Mandanten nach zwei Jahren keinen Zugriff mehr auf ein altes E-Mail-Konto haben oder dass eine Bank Kontounterlagen nur begrenzt aufbewahrt. Ein Ordner, in dem diese Belege liegen, spart im Verfahren Zeit und Diskussion.
Ein Punkt, der Auslandsfälle besonders betrifft
Manche Paare leben schon vor der Trennung dauerhaft in verschiedenen Staaten, weil die Arbeit es so mit sich bringt. Dann fehlt der sichtbare Einschnitt, und die Frage, wann die Ehe endete, lässt sich nicht am Umzug festmachen. Hier ist die schriftliche Erklärung nicht nur hilfreich, sondern faktisch der einzige belastbare Anker. Wenn Sie in dieser Lage sind, schreiben Sie die Nachricht, bevor Sie sich an eine Kanzlei wenden. Ich kann Ihnen sagen, wie sie aussehen sollte, aber schreiben müssen Sie sie selbst, und das Datum liegt dann eben erst heute.
Versöhnungsversuche
Kurze Versuche, die Ehe wiederherzustellen, unterbrechen die Frist nicht. § 1567 BGB nimmt darauf ausdrücklich Rücksicht: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht die Trennungsfrist nicht. Ein Besuch über die Feiertage, aus dem nichts wird, zerstört Ihr Trennungsjahr also nicht. Ziehen Sie dagegen für mehrere Monate wieder zusammen, beginnt die Frist von vorn.
Gilt das Trennungsjahr in jedem Fall
Nicht zwingend. Ein deutsches Familiengericht wendet nicht immer deutsches Scheidungsrecht an. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 kann das Recht eines anderen Staates maßgeblich sein, und dessen Voraussetzungen können anders aussehen, mit kürzeren, längeren oder gar keinen Trennungsfristen. Umgekehrt kann ein ausländisches Gericht deutsches Recht anwenden.
Bevor Sie also Ihr Trennungsjahr abzählen, sollte geklärt sein, welches Recht auf Ihre Scheidung anzuwenden ist. Diese Prüfung steht am Anfang, sie kostet wenig Zeit und sie verhindert, dass Sie ein Jahr auf etwas warten, das in Ihrem Fall gar nicht verlangt wird.
Die Härtefallscheidung
§ 1565 Absatz 2 BGB lässt eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Anforderungen sind hoch. Zerrüttung, ein neuer Partner oder der Wunsch, die Sache hinter sich zu bringen, genügen nicht. In Betracht kommen Fälle schwerer Gewalt oder massiver Bedrohung.
Aus dem Ausland kommt die Frage oft im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Nachteilen oder mit dem Wunsch, im neuen Wohnsitzstaat wieder heiraten zu können. Dafür ist die Vorschrift nicht gedacht. Wenn Ihr Fall tatsächlich in diese Richtung geht, insbesondere in Gewaltschutzkonstellationen, sprechen Sie mich an, das gehört in eine gesonderte Prüfung und nicht auf eine Website.
Was ich Ihnen raten würde
Legen Sie den Trennungszeitpunkt fest, halten Sie ihn schriftlich fest, und stimmen Sie ihn mit Ihrem Ehegatten ab, solange die Verhältnisse noch sachlich sind. Nutzen Sie das Trennungsjahr, um die Urkunden zu beschaffen, die im Auslandsfall ohnehin Monate brauchen. Dann ist der Antrag am Tag nach Fristablauf einreichbar, statt dass Sie danach noch von vorn anfangen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.