Wenn zur Trennung der Eltern eine Landesgrenze kommt
Trennen sich Eltern, deren Leben in zwei Ländern verwurzelt ist, steht früher oder später dieselbe Frage im Raum: Darf das Kind mitgehen. Ein Elternteil möchte in die Nähe der eigenen Familie zurück, der andere fürchtet, sein Kind nur noch in den Ferien zu sehen. Ich führe solche Verfahren regelmäßig und sage vorweg, was ihre wichtigste Eigenschaft ist: Sie sind eilig. Wer wartet, verliert Handlungsmöglichkeiten, denn das Recht knüpft an tatsächliche Verhältnisse an, und die schaffen sich mit jedem Monat weiter.
Diese Seite behandelt die elterliche Verantwortung im grenzüberschreitenden Fall. Wie sich die gemeinsame Sorge im Alltag zweier Länder organisieren lässt, steht auf der Seite Sorgerecht nach der Scheidung, den Umgang über Distanz behandele ich unter Kinder.
Welches Gericht entscheidet über das Kind
Für Verfahren über die elterliche Verantwortung gilt innerhalb der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2019/1111, kurz Brüssel IIb. Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht die Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht der Wohnsitz der Eltern, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts. Zuständig ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind tatsächlich lebt.
Das ist ein anderer Maßstab als bei der Scheidung selbst. Es kommt deshalb vor, dass ein deutsches Gericht die Ehe scheidet, während über Sorge und Umgang in einem anderen Mitgliedstaat entschieden wird. Diese Trennung überrascht viele Mandantinnen und Mandanten, sie ist aber gewollt: Über ein Kind soll dort entschieden werden, wo sein Alltag stattfindet und wo Jugendamt, Schule und Gutachter erreichbar sind.
Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt, also nach Schule, Sprache, sozialem Umfeld und Dauer des Aufenthalts, nicht nach der Meldeadresse. Bei einem kurz zurückliegenden Umzug ist er die eigentliche Streitfrage des Verfahrens.
Der Umzug ins Ausland braucht eine Grundlage
Steht den Eltern die Sorge gemeinsam zu, ist die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Ein Wechsel in einen anderen Staat kann deshalb nicht von einem Elternteil allein entschieden werden. Es gibt genau zwei zulässige Wege: die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung, die diese Zustimmung ersetzt, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen wird.
Für die gerichtliche Entscheidung zählt allein das Kindeswohl. Das Gericht prüft die Gründe für den Umzug und ihre Ernsthaftigkeit, die Bindungen des Kindes an beide Eltern und an sein bisheriges Umfeld, seine Sprachkenntnisse, seine Schulsituation, die Betreuungssituation am neuen Ort und den Willen des Kindes, dessen Gewicht mit dem Alter wächst. Es wägt außerdem ab, ob und wie der Kontakt zum zurückbleibenden Elternteil künftig gelebt werden kann. Ein tragfähiges Umgangskonzept, das Ferienzeiten, Reisekosten und regelmäßigen Videokontakt bereits benennt, verbessert die Aussichten eines Umzugsantrags erheblich. Umgekehrt hilft es dem verbleibenden Elternteil, konkret darzulegen, was der Wegzug für die gewachsene Bindung bedeutet.
Ich rate dringend davon ab, Tatsachen zu schaffen. Wer ohne Zustimmung und ohne Entscheidung ausreist, verlagert den Streit auf ein Rückführungsverfahren und beschädigt seine Position dauerhaft.
Wenn ein Kind ohne Zustimmung ins Ausland gebracht wird
Für diesen Fall gilt das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980, innerhalb der Europäischen Union ergänzt durch Brüssel IIb. Sein Grundgedanke ist einfach und streng: Wird ein Kind unter Verletzung eines bestehenden Sorgerechts in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten, soll der frühere Zustand rasch wiederhergestellt werden. Das Gericht am neuen Aufenthaltsort entscheidet nicht über das Sorgerecht, sondern nur über die Rückführung. Über die Sorge selbst befinden die Gerichte des Staates, in dem das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Rückführung wird nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen versagt, etwa wenn der andere Elternteil dem Verbringen zugestimmt oder es nachträglich gebilligt hat, wenn mit der Rückkehr eine schwerwiegende Gefahr für das Kind verbunden wäre, oder wenn sich ein älteres Kind mit beachtlichen Gründen widersetzt. Ist seit dem Verbringen mehr als ein Jahr vergangen und hat sich das Kind in die neue Umgebung eingelebt, kann die Rückführung ebenfalls unterbleiben. Diese Ausnahmen werden zurückhaltend gehandhabt.
Verfahren nach dem Übereinkommen sind auf Beschleunigung angelegt. In Deutschland sind sie bei bestimmten Familiengerichten gebündelt, und das Bundesamt für Justiz nimmt als Zentrale Behörde Anträge entgegen und leitet sie in den anderen Staat weiter. Wer sein Kind vermisst, sollte nicht wochenlang verhandeln, sondern anwaltlichen Rat einholen und den Antrag stellen. Zeit ist in diesen Verfahren ein rechtlich erheblicher Faktor.
Vorbeugen ist besser
Wo ein Wegzug im Raum steht, lässt sich vieles vorab regeln: eine schriftliche Vereinbarung über den Aufenthalt, eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung, die Hinterlegung von Reisepässen, die Aufnahme in eine Grenzfahndung in besonders gelagerten Fällen. Eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung ist auch deshalb wertvoll, weil sie sich in anderen Mitgliedstaaten anerkennen und vollstrecken lässt.
Was daneben zu klären ist
Zur elterlichen Verantwortung gehören auch die praktischen Folgen: Wer meldet das Kind in der neuen Schule an, wer entscheidet über medizinische Behandlungen, wie werden Reisekosten getragen, welcher Staat zahlt Familienleistungen. Der Kindesunterhalt folgt eigenen Regeln, dazu Kindesunterhalt mit Auslandsbezug.
Werden Entscheidungen über die elterliche Verantwortung in einem Mitgliedstaat getroffen, werden sie in den anderen anerkannt und können dort vollstreckt werden. Außerhalb der Europäischen Union kommt es darauf an, ob der betreffende Staat den einschlägigen Haager Übereinkommen angehört. Gehört er ihnen nicht an, ist eine deutsche Entscheidung dort unter Umständen nicht durchsetzbar. Ich sage das offen, bevor jemand auf eine Entscheidung vertraut, die im Zielstaat nichts bewirkt.
Wie ich vorgehe
Ich kläre zuerst den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und damit das zuständige Gericht, dann die Sorgerechtslage und den Zeitpunkt, zu dem eine Veränderung droht oder bereits eingetreten ist. Danach entscheide ich mit Ihnen, ob eine Vereinbarung, ein Hauptsacheantrag oder eine einstweilige Anordnung der richtige Weg ist. In Rückführungssachen arbeite ich mit der Zentralen Behörde und mit Kolleginnen und Kollegen im anderen Staat zusammen. Über den Kostenrahmen erhalten Sie vorab einen Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.