Nachehelicher Unterhalt: Wann besteht ein Anspruch – und wie hoch fällt er aus?
Das Thema Unterhalt nach der Scheidung gehört zu den Fragen, die meine Mandanten am meisten beschäftigen. Verständlich, denn die finanziellen Auswirkungen einer Scheidung betreffen den gesamten weiteren Lebensweg. Als Fachanwältin für Familienrecht erkläre ich Ihnen hier die wesentlichen Grundlagen.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – der Unterschied
Zunächst ist es wichtig, zwei Phasen zu unterscheiden. Während des Trennungsjahres besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Dieser sichert den finanziell schwächeren Ehepartner ab, solange die Ehe formal noch besteht. Nach der rechtskräftigen Scheidung spricht man vom nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) – und hier gelten deutlich strengere Voraussetzungen.
Wann besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Der Grundsatz im deutschen Familienrecht lautet: Nach der Scheidung ist jeder Ehepartner grundsätzlich für seinen eigenen Lebensunterhalt verantwortlich. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn einer der im Gesetz genannten Unterhaltstatbestände erfüllt ist: Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Der häufigste Fall. Wer ein gemeinsames Kind betreut, das noch nicht drei Jahre alt ist, hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser kann über das dritte Lebensjahr hinaus verlängert werden, wenn es der Billigkeit entspricht – etwa bei mehreren kleinen Kindern oder fehlenden Betreuungsmöglichkeiten. Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): Wer aufgrund des Alters bei Scheidung oder nach Wegfall eines anderen Unterhaltsgrundes keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann, hat Anspruch auf Altersunterhalt. Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB): Bei dauerhafter Erkrankung oder Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit verhindert, besteht ein Unterhaltsanspruch. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Wer zwar erwerbstätig ist, aber deutlich weniger verdient als während der Ehe, kann unter Umständen einen Aufstockungsunterhalt verlangen. Dieser soll ehebedingte Nachteile ausgleichen, etwa wenn ein Partner zugunsten der Kindererziehung auf Karrierechancen verzichtet hat. Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Wer eine Ausbildung oder Fortbildung aufnimmt, um nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben zu können, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts basiert auf den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Als Faustregel gilt: Der unterhaltsberechtigte Ehepartner erhält 3/7 der Einkommensdifferenz (bei Erwerbseinkommen) oder die Hälfte der Differenz (bei anderen Einkünften). Der Unterhaltspflichtige behält mindestens den sogenannten Selbstbehalt – aktuell 1.600 Euro monatlich bei Erwerbstätigen. Die Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird, bietet eine wichtige Orientierungshilfe. Die konkreten Beträge hängen jedoch stets von den individuellen Umständen ab.
Zeitliche Begrenzung und Verwirkung
Der nacheheliche Unterhalt wird in vielen Fällen zeitlich befristet. Das Familiengericht prüft, wie lange der unterhaltsberechtigte Partner benötigt, um wirtschaftlich auf eigenen Füßen zu stehen. Eine Befristung kommt insbesondere in Betracht, wenn keine dauerhaften ehebedingten Nachteile vorliegen. Der Unterhaltsanspruch kann auch verwirkt werden – beispielsweise wenn der berechtigte Partner in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen begangen hat, oder seine eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
Mein Rat als Fachanwältin
Die Unterhaltsberechnung ist komplex und von vielen individuellen Faktoren abhängig. Pauschale Aussagen sind hier wenig hilfreich. Was ich Ihnen anbieten kann: eine sorgfältige Prüfung Ihres konkreten Falls, eine realistische Einschätzung Ihrer Ansprüche oder Verpflichtungen, und eine Strategie, die Ihre Interessen bestmöglich schützt – ob als Unterhaltsberechtigter oder als Unterhaltspflichtiger. Vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung, damit wir Ihre Situation gemeinsam bewerten können.