Unterhalt nach der Scheidung, wenn die Beteiligten in verschiedenen Staaten leben
Ein großer Teil der Unterhaltssachen, die ich führe, hat einen Auslandsbezug. Der eine Ehegatte ist nach der Trennung in sein Herkunftsland zurückgegangen, der andere arbeitet auf einer Entsendung in Wien, Zürich oder Dubai, oder beide haben Deutschland längst verlassen und streiten trotzdem über einen deutschen Titel. Für den nachehelichen Unterhalt stellen sich dann drei Fragen nacheinander, und sie haben drei verschiedene Antworten: Welches Gericht darf entscheiden, welches Recht wendet dieses Gericht an, und wie kommt der Berechtigte am Ende tatsächlich an das Geld.
Diese Seite beschreibt genau diesen Weg. Welche Unterhaltstatbestände das deutsche Recht kennt und wann sie greifen, habe ich auf der Seite nachehelicher Unterhalt dargestellt. Hier geht es um die internationale Ebene.
Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
Für Unterhaltssachen mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat gilt die Unterhaltsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 4/2009. Sie verdrängt das nationale Zuständigkeitsrecht und eröffnet dem Antragsteller nach ihrem Artikel 3 mehrere Gerichtsstände. Zuständig ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners, ebenso das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person. Daneben kann über den Unterhalt das Gericht mitentscheiden, das über die Scheidung selbst befindet, solange die Zuständigkeit für das Statusverfahren nicht allein auf der Staatsangehörigkeit eines Beteiligten beruht.
Für die Praxis heißt das: Wer nach der Trennung in Deutschland lebt, kann den im Ausland lebenden früheren Ehegatten hier in Anspruch nehmen, ohne ihm ins Ausland folgen zu müssen. Umgekehrt kann eine in Deutschland lebende zahlungspflichtige Person auch am Aufenthaltsort des Berechtigten verklagt werden. Das ist keine Kleinigkeit, denn mit dem Gericht wechselt in aller Regel auch das anwendbare Recht.
Warum die Wahl des Gerichtsstands früh fällt
Wird der Unterhalt zusammen mit der Scheidung geltend gemacht, ist die Weiche mit dem Scheidungsantrag gestellt. Später lässt sie sich kaum noch verschieben. Ich kläre deshalb vor der Antragstellung, ob ein Verbundverfahren in Deutschland sinnvoll ist oder ob es günstiger ist, den Unterhalt getrennt und in einem anderen Staat zu verfolgen. Diese Prüfung braucht Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt beider Beteiligter, zum Einkommen und zu der Frage, wo künftig Vermögen und Arbeitseinkommen liegen werden.
Anwendbares Recht nach dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007
Welches Sachrecht über Grund, Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts entscheidet, richtet sich für die deutschen Gerichte nach dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007. Es gilt universell, das angerufene Gericht wendet es also auch dann an, wenn es zur Anwendung des Rechts eines Staates führt, der dem Protokoll nicht angehört.
Die Grundanknüpfung ist das Recht des Staates, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wer also nach der Trennung nach Spanien oder Polen zieht, nimmt sein Unterhaltsstatut in gewissem Sinne mit. Für Ehegatten und frühere Ehegatten enthält das Protokoll allerdings eine wichtige Ausnahme: Wendet der in Anspruch genommene Teil ein, das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sei mit der Ehe enger verbunden, so ist dieses Recht anzuwenden. Diese Einrede wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sie muss erhoben werden, und sie entscheidet in der Praxis viele Verfahren.
Das Protokoll lässt außerdem eine Rechtswahl zu, entweder auf ein einzelnes Verfahren beschränkt oder allgemein für die Unterhaltsbeziehung. In Betracht kommen etwa das Recht der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Beteiligten. Bei einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung mit Auslandsbezug spreche ich diesen Punkt immer an, weil er dem Paar ein Stück Vorhersehbarkeit zurückgibt.
Ein Umzug kann das Statut wechseln
Verlegt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, gilt ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft das Recht des neuen Aufenthaltsstaats. Der Anspruch wird dadurch nicht rückwirkend anders beurteilt, aber er kann sich für die Zeit danach der Höhe und der Dauer nach verändern. Wer einen Umzug plant und Unterhalt bezieht oder zahlt, sollte diese Folge kennen, bevor der Mietvertrag unterschrieben ist.
Vollstreckung eines deutschen Titels im Ausland
Ein Beschluss aus Dresden nützt wenig, wenn der Schuldner in Lissabon arbeitet. Die Unterhaltsverordnung erleichtert diesen Schritt erheblich: Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebunden ist, werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens der Vollstreckbarerklärung bedarf. Praktisch brauche ich dafür eine vollstreckbare Ausfertigung, den von der Verordnung vorgesehenen Auszug des Ursprungsgerichts und je nach Zielstaat eine Übersetzung. Die eigentliche Zwangsvollstreckung richtet sich dann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, also nach dessen Regeln über Pfändung, Schuldnerschutz und Pfändungsgrenzen.
Die Verordnung sieht außerdem die Zusammenarbeit über Zentrale Behörden vor. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz die zuständige Stelle. Über diesen Weg lassen sich Anträge in den anderen Mitgliedstaat weiterleiten, Aufenthaltsermittlungen und Einkommensauskünfte anstoßen und laufende Zahlungen überwachen. Das Verfahren ist nicht schnell, aber es ist für die berechtigte Person meist kostengünstiger, als im Ausland selbst einen Anwalt zu beauftragen.
Außerhalb der Europäischen Union hängt alles davon ab, ob zwischen Deutschland und dem Zielstaat ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen besteht und ob dieser Staat Gegenseitigkeit gewährt. Fehlt beides, bleibt oft nur, den Anspruch vor den Gerichten des Aufenthaltsstaats neu geltend zu machen. Ich sage das offen, bevor ein Verfahren beginnt: In manchen Staaten ist ein deutscher Unterhaltstitel wirtschaftlich kaum durchsetzbar, und dann ist eine Vereinbarung mit Sicherheiten in Deutschland der bessere Weg.
Zustellung und Beweismittel aus dem Ausland
Ein Unterhaltsverfahren gegen eine im Ausland lebende Person beginnt mit der Zustellung. Innerhalb der Europäischen Union läuft sie über die Verordnung (EU) 2020/1784, außerhalb über das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 oder auf konsularischem Weg. Beides kostet Zeit, mehrere Monate sind keine Seltenheit. Urkunden aus dem Ausland, etwa Lohnbescheinigungen, Steuerbescheide oder Nachweise über Sozialleistungen, lege ich in beglaubigter Übersetzung durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer vor. Öffentliche Urkunden brauchen je nach Herkunftsstaat eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder eine Legalisation.
Wie ich solche Verfahren führe
Ich beginne mit einer nüchternen Standortbestimmung: gewöhnlicher Aufenthalt beider Beteiligter, Staatsangehörigkeiten, letzter gemeinsamer Aufenthalt, Ort des Einkommens und des Vermögens. Daraus ergibt sich, welches Gericht in Betracht kommt und welches Recht voraussichtlich zur Anwendung gelangt. Erst danach rechne ich, und zwar nach dem Recht, das am Ende gilt, nicht nach dem, das mir am vertrautesten ist. Wo ausländisches Sachrecht anzuwenden ist, arbeite ich mit Rechtsauskünften und, wenn nötig, mit Kolleginnen und Kollegen vor Ort zusammen.
Bei Anwaltszwang, Kostenrahmen und Verfahrenskostenhilfe gelten dieselben Regeln wie in reinen Inlandssachen. Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die Gerichtskosten nach dem Familiengerichtskostengesetz, und für den Unterhaltsverfahrenswert kommt es auf den Jahresbetrag des streitigen Unterhalts an. Was ein konkretes Verfahren kostet, sage ich vorab in einem Kostenvoranschlag, sobald die Eckdaten feststehen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.