Deutsches Gericht heißt nicht deutsches Recht
Die Vorstellung, ein deutsches Familiengericht entscheide nach deutschem Recht, ist naheliegend und in Verfahren mit Auslandsbezug oft falsch. Welches Scheidungsrecht anzuwenden ist, richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Sie kann das Recht jedes Staates berufen, auch das eines Staates außerhalb Europas.
Ein deutsches Gericht kann also verpflichtet sein, nach italienischem, türkischem oder brasilianischem Scheidungsrecht zu entscheiden. Diese Seite beschreibt, was dann mit dem Ablauf geschieht: warum das Verfahren länger dauert, was das Gericht zusätzlich tun muss, welche Grenzen gelten und wie sich das Ganze vermeiden lässt.
Wie es dazu kommt
Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, arbeitet Artikel 8 der Verordnung eine Stufenfolge ab. Zuerst das Recht des Staates, in dem beide bei Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dann das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dieser nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer der Ehegatten dort noch lebt. Dann das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide besitzen. Und erst zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts.
Zwei Fallgruppen führen deshalb besonders häufig zu ausländischem Recht. Die erste: Ein deutsch-deutsches Paar lebt gemeinsam im Ausland, etwa in der Schweiz, und einer beantragt in Deutschland die Scheidung. Auf der ersten Stufe steht der gemeinsame Aufenthalt, also Schweizer Recht, obwohl beide deutsch sind. Die zweite: Zwei Staatsangehörige desselben Staates leben in Deutschland, aber ohne dass die Voraussetzungen der oberen Stufen erfüllt sind, etwa nach einem Umzug kurz vor Antragstellung. Dann kann ihr gemeinsames Heimatrecht greifen.
Wichtig ist: Diese Prüfung nimmt das Gericht von Amts wegen vor. Es fragt nicht, welches Recht Ihnen lieber wäre.
Was das Gericht dann zusätzlich leisten muss
Ausländisches Recht ist für ein deutsches Gericht kein Wissen, sondern eine Tatsache, die es feststellen muss. Es muss den Inhalt der fremden Rechtsordnung ermitteln, und zwar nicht nur den Gesetzestext, sondern auch, wie er dort tatsächlich angewandt wird. Es genügt nicht, einen übersetzten Paragraphen zu lesen.
Die Wege der Ermittlung
Kennt das Gericht die Rechtsordnung aus eigener Befassung oder liegt sie klar zutage, entscheidet es selbst. Sonst kommen drei Wege in Betracht: eine Auskunft über zwischenstaatliche Rechtshilfe, die Verwertung von Fachliteratur, und, wenn das nicht reicht, ein Rechtsgutachten. Solche Gutachten erstatten Institute für ausländisches und internationales Privatrecht an Universitäten.
Das Gutachten ist der Punkt, an dem ein Verfahren spürbar anders wird. Es dauert, es kostet, und die Kosten trägt am Ende ein Beteiligter. Ich kann keine Zahlen nennen, weil sie vom Umfang der Fragestellung abhängen; ich kann sagen, dass es die mit Abstand teuerste Einzelposition ist, die in einem Scheidungsverfahren auftreten kann.
Was sich für Sie ändert
Vor allem der Umfang dessen, was Sie beibringen müssen. Vieles, was im deutschen Recht selbstverständlich ist, muss nun konkret dargelegt werden: Wie lange verlangt die fremde Rechtsordnung ein Getrenntleben, kennt sie Scheidungsgründe, verlangt sie einen Versöhnungsversuch, muss ein Verfahren vor einer bestimmten Stelle vorausgehen. Ich bereite diese Fragen auf und trage sie vor, statt darauf zu warten, dass das Gericht sie stellt. Das verkürzt die Sache, weil ein gut vorbereiteter Vortrag ein Gutachten manchmal entbehrlich macht.
Wie sich der Ablauf verschiebt
Der äußere Gang bleibt derselbe wie unter Ablauf des Verfahrens beschrieben: Antrag, Zustellung, Versorgungsausgleich, Termin, Beschluss, Rechtskraft. Es schiebt sich aber ein Block dazwischen, und zwar an einer ungünstigen Stelle, nämlich vor der Terminierung. Das Gericht terminiert erst, wenn feststeht, nach welchen Maßstäben es entscheidet.
Die Folge: Alle anderen Stationen können längst fertig sein, und trotzdem passiert nichts. Ich sage das den Mandanten vorher, weil das Schweigen des Gerichts in dieser Phase sonst als Untätigkeit missverstanden wird.
Zwei Grenzen, die die Verordnung selbst zieht
Wenn das berufene Recht keine Scheidung kennt oder ungleich behandelt
Die Verordnung enthält eine Auffangregel für den Fall, dass das an sich anwendbare Recht eine Scheidung nicht vorsieht oder einem Ehegatten wegen seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung gewährt. Dann wendet das angerufene Gericht sein eigenes Recht an. Ein deutsches Gericht scheidet also auch dann, wenn die berufene Rechtsordnung die Ehe für unauflöslich hält.
Der ordre public
Unabhängig davon bleibt die Vorbehaltsklausel: Eine Vorschrift des berufenen Rechts wird nicht angewandt, wenn ihre Anwendung mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Praktisch geht es dabei um Regelungen, die Frauen und Männern unterschiedliche Rechte einräumen. Das deutsche Gericht ersetzt dann die betreffende Vorschrift, nicht die ganze Rechtsordnung.
Beide Grenzen ändern nichts daran, dass die Prüfung Zeit kostet. Sie sind eine Sicherung gegen unzumutbare Ergebnisse, keine Abkürzung.
Was ausländisches Recht nicht erfasst
Ein häufiges Missverständnis: Selbst wenn ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden ist, betrifft das nur die Scheidung. Der Versorgungsausgleich, das Güterrecht nach der Verordnung (EU) 2016/1103, der Unterhalt nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und die elterliche Verantwortung folgen eigenen Regeln und können ganz anderen Rechtsordnungen unterliegen. Ein Verfahren kann deshalb aus mehreren Rechtsordnungen zusammengesetzt sein. Genau das macht die Aufarbeitung aufwendig.
Der Ausweg: Rechtswahl
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 erlaubt den Eheleuten, das anwendbare Scheidungsrecht selbst zu bestimmen. Zur Wahl stehen das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer dort noch lebt, das Heimatrecht eines der Ehegatten und das Recht des angerufenen Gerichts. In Deutschland ist notarielle Form einzuhalten.
Wählen die Eheleute deutsches Recht, entfällt die gesamte Ermittlung. Kein Gutachten, keine Rechtshilfeauskunft, keine Wartezeit vor der Terminierung. Ich halte das für den wirksamsten einzelnen Schritt, den Beteiligte in einem internationalen Verfahren tun können.
Wann die Wahl noch möglich ist
Am besten wird sie getroffen, solange sich die Eheleute noch verständigen können, also vor oder bei der Trennung. Sie ist aber nicht nur ein Instrument für Eheverträge: Auch nach der Trennung können sich beide auf deutsches Recht einigen, solange das Verfahren nicht zu weit fortgeschritten ist. Ich frage danach in jedem internationalen Erstgespräch.
Wenn der andere nicht mitmacht
Die Rechtswahl braucht beide. Verweigert sich der andere Ehegatte oder ist er nicht erreichbar, bleibt es bei Artikel 8, und der Ermittlungsaufwand fällt an. Ich sage das offen, weil manche Darstellungen die Rechtswahl als jederzeit verfügbares Werkzeug schildern. Das ist sie nicht.
Und wenn ausländisches Recht günstiger ist
Es gibt Konstellationen, in denen die fremde Rechtsordnung schneller scheidet oder kein Trennungsjahr verlangt. Dann kann es sich lohnen, den Aufwand hinzunehmen. Diese Abwägung führe ich vor der Antragstellung und nicht danach; die Frage, ob überhaupt in Deutschland verfahren werden soll, behandele ich unter Online-Scheidung in Deutschland.
Wie ich ein solches Verfahren vorbereite
Ich stelle vor der Antragstellung eine Aufstellung der Aufenthalte mit Zeiträumen zusammen, weil die Stufen des Artikels 8 daran hängen. Ich kläre, ob eine Rechtswahl erreichbar ist. Falls nicht, bereite ich den Vortrag zum ausländischen Recht so weit vor, wie es mir möglich ist, damit das Gericht eine Grundlage hat. Und ich rechne den Ermittlungsblock in den Zeitplan ein, statt ihn zu übergehen.
Was ich nicht tue, ist ausländisches Recht zu behaupten, das ich nicht sicher kenne. Wo ich an meine Grenze komme, hole ich eine Kollegin aus dem betreffenden Staat hinzu. Das ist billiger als ein Gutachten und ehrlicher als eine Vermutung.
Wenn Sie befürchten, dass in Ihrem Fall ausländisches Recht zur Anwendung kommt, nennen Sie mir die Aufenthalte beider Ehegatten mit Zeiträumen und die Staatsangehörigkeiten. Daraus lässt sich meist schon sagen, welche Stufe greift und ob eine Rechtswahl der bessere Weg ist.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.