Vom ersten Trennungstag bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss – Fachanwältin Antje Kaschube führt Sie durch jede Phase des Scheidungsverfahrens und erklärt die rechtlichen Grundlagen.
Überblick: Die fünf Phasen einer Scheidung
Jede Ehescheidung in Deutschland durchläuft einen gesetzlich vorgegebenen Ablauf. Das Verfahren lässt sich in fünf Phasen gliedern: Trennung, Vorbereitung, Antragstellung, gerichtliches Verfahren und Scheidungstermin mit anschließender Rechtskraft. Der zeitliche Rahmen hängt maßgeblich davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig verläuft.
Phase 1: Trennung
Die Scheidung beginnt mit der Trennung der Ehegatten. Die Trennung muss eine vollständige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft umfassen (§ 1567 BGB). Ab dem Trennungstag läuft das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Bereits in dieser Phase sollten wichtige Sofortmaßnahmen ergriffen werden: Dokumentation des Trennungsdatums, Sicherung von Unterlagen (Einkommensnachweise, Vermögensübersichten, Versicherungspolicen), Regelung des Trennungsunterhalts (§ 1361 BGB) und Klärung der Wohnsituation (§ 1361b BGB).
Phase 2: Vorbereitung während des Trennungsjahres
Das Trennungsjahr ist die zentrale Vorbereitungsphase. Nutzen Sie diese Zeit für die außergerichtliche Einigung über alle Folgesachen:
Unterhalt: Klären Sie den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und den voraussichtlichen nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB). Die Berechnung erfolgt nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts und der Düsseldorfer Tabelle.
Kinder: Treffen Sie Vereinbarungen zum Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB), Umgangsrecht (§ 1684 BGB) und Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB).
Vermögen: Erstellen Sie eine Vermögensaufstellung zum Stichtag der Trennung für den Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB).
Rentenkontenklärung: Beantragen Sie frühzeitig die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung (Formular V0100). Dies beschleunigt den späteren Versorgungsausgleich erheblich.
Phase 3: Antragstellung beim Familiengericht
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Der Antrag muss zwingend durch einen Rechtsanwalt erfolgen (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Der Scheidungsantrag enthält Angaben zur Person beider Ehegatten, zum Heiratsdatum und Trennungsdatum, zu gemeinsamen minderjährigen Kindern, zur bisherigen Regelung des Unterhalts und des Sorgerechts sowie die Erklärung, dass die Ehe gescheitert ist (§ 133 FamFG).
Nach Einreichung stellt das Gericht den Antrag dem Antragsgegner zu. Dieser kann dem Antrag zustimmen oder einen eigenen Antrag stellen. Gleichzeitig leitet das Gericht den Versorgungsausgleich ein und fordert die Rentenversicherungsträger zur Auskunft auf (§ 220 FamFG).
Phase 4: Gerichtliches Verfahren
Das gerichtliche Verfahren beginnt mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner. In dieser Phase geschieht Folgendes:
Versorgungsausgleich: Das Gericht schreibt die Rentenversicherungsträger und anderen Versorgungsträger an und fordert Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften an (§ 220 FamFG). Dies ist regelmäßig der zeitintensivste Abschnitt des Verfahrens.
Stellungnahme des Antragsgegners: Der Antragsgegner kann dem Scheidungsantrag zustimmen, widersprechen oder eigene Anträge (Folgesachen) stellen (§ 137 FamFG).
Verbundverfahren: Werden Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich als Verbundanträge gestellt, werden sie gemeinsam mit der Scheidung verhandelt (§ 137 Abs. 1 FamFG). Dies verlängert das Verfahren, sorgt aber für eine einheitliche Entscheidung.
Phase 5: Scheidungstermin und Rechtskraft
Sobald alle Auskünfte für den Versorgungsausgleich vorliegen, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen (§ 128 FamFG).
Im Termin hört das Gericht die Ehegatten zum Trennungszeitpunkt, zum Getrenntleben und zum Scheitern der Ehe an. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert dieser Termin in der Regel nur 10–15 Minuten.
Anschließend verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss einschließlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Der Beschluss wird nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat rechtskräftig (§ 63 Abs. 1 FamFG). Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten und verzichten im Termin auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.
Dauer des Scheidungsverfahrens
Einvernehmliche Scheidung: 3 bis 6 Monate nach Antragstellung, sofern der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Ohne Versorgungsausgleich (bei Ehen unter 3 Jahren oder bei Ausschluss) kann die Scheidung bereits nach 4–8 Wochen erfolgen.
Streitige Scheidung: 12 bis 24 Monate oder länger, insbesondere wenn Folgesachen im Verbund verhandelt werden oder umfangreiche Beweiserhebungen erforderlich sind.
Zuständiges Familiengericht
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG:
Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, ist das Gericht am Wohnort der Kinder zuständig. Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden und lebt ein Ehegatte noch am letzten gemeinsamen Wohnort, ist das dortige Amtsgericht zuständig. Lebt keiner mehr am letzten gemeinsamen Wohnort, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Antragsgegners. Halten sich beide Ehegatten im Ausland auf, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich den Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres stellen?
In der Praxis kann der Antrag einige Wochen vor Ablauf eingereicht werden, da das Gericht Zeit für Zustellung und Einleitung des Versorgungsausgleichs benötigt. Das Trennungsjahr muss spätestens zum mündlichen Verhandlungstermin abgelaufen sein.
Was passiert, wenn mein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt?
Die Scheidung kann auch ohne Zustimmung des Antragsgegners ausgesprochen werden, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB) oder das Gericht das Scheitern der Ehe anderweitig feststellt (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Muss ich zum Gerichtstermin persönlich erscheinen?
Ja, beide Ehegatten müssen persönlich vor dem Familiengericht erscheinen (§ 128 FamFG). Bei Aufenthalt im Ausland kann eine Anhörung vor der deutschen Auslandsvertretung oder per Videokonferenz erfolgen.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Ein klar strukturierter Scheidungsablauf gibt Ihnen Sicherheit in einer emotional belastenden Zeit. Wer die einzelnen Phasen kennt und sich frühzeitig anwaltlich beraten lässt, vermeidet Verzögerungen und unnötige Kosten. Ich begleite Sie gerne durch jeden Schritt – von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Rechtsquellen
- §§ 1565–1568 BGB – Scheidung der Ehe
- § 1567 BGB – Getrenntleben
- § 114 FamFG – Anwaltszwang
- § 122 FamFG – Örtliche Zuständigkeit
- § 128 FamFG – Persönliches Erscheinen
- § 133 FamFG – Inhalt des Scheidungsantrags
- § 137 FamFG – Verbundverfahren
- § 220 FamFG – Einleitung des Versorgungsausgleichs
- § 63 FamFG – Beschwerdefrist
© 2025 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.