Der Antragsweg Schritt für Schritt
Diese Seite beschreibt, wie ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe praktisch gestellt wird, wenn Sie im Ausland leben oder Ihr Einkommen dort erzielen. Um die Voraussetzungen selbst geht es auf der Seite Prozesskostenhilfe bei der Scheidung. Hier geht es um Formular, Belege, Übersetzungen und darum, was geschieht, wenn etwas fehlt.
Schritt 1: Der Antrag beim zuständigen Gericht
Der Antrag wird bei dem Familiengericht gestellt, das über die Scheidung entscheidet. Er wird üblicherweise zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht, kann aber auch vorab gestellt werden, damit vor Einreichung geklärt ist, ob die Staatskasse die Kosten trägt. Leben beide Ehegatten im Ausland, führt § 122 FamFG zur Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin; dorthin geht dann auch der Antrag.
Schritt 2: Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Kernstück ist das amtliche Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Es ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar auch dann, wenn einzelne Felder auf Ihre Situation im Ausland nicht passen. Leer gelassene Felder führen zu Rückfragen und kosten Wochen. Passt eine Rubrik nicht, tragen Sie ein, was der Sache am nächsten kommt, und erläutern Sie es in einem beigefügten Schreiben. Ich formuliere diese Erläuterung mit Ihnen zusammen.
Das unterschriebene Original wird zu den Akten gereicht. Aus dem Ausland kann der Postweg dauern; ich lasse mir das Formular deshalb zunächst als Scan schicken, prüfe es und bitte erst danach um den Versand des Originals, damit nichts zweimal auf die Reise geht.
Schritt 3: Welche ausländischen Belege das Gericht akzeptiert
Das Gericht verlangt keine deutschen Formulare, sondern nachvollziehbare Nachweise über Einkommen, Vermögen und Belastungen. In der Praxis werden regelmäßig anerkannt:
Zum Einkommen
Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers im Aufenthaltsstaat, Arbeitsverträge, Bescheide der dortigen Steuerbehörde, bei Selbständigen die letzte im Aufenthaltsstaat eingereichte Steuererklärung oder eine Einnahmenübersicht, ergänzt durch Kontoauszüge über einen zusammenhängenden Zeitraum. Bescheide über Sozialleistungen oder Renten aus dem Aufenthaltsstaat werden ebenso berücksichtigt wie deutsche.
Zu den Belastungen
Mietvertrag und Zahlungsnachweise, Nachweise über Kreditraten, Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Arbeit und bestehende Unterhaltspflichten. Diese Positionen mindern das einzusetzende Einkommen und entscheiden häufig darüber, ob die Hilfe ohne Raten bewilligt wird.
Zum Vermögen
Kontostände, Angaben zu Immobilien mit Belegenheitsstaat und zu Fahrzeugen. Vermögen im Ausland ist anzugeben. Wer es verschweigt, riskiert die Aufhebung der Bewilligung, und zwar auch Jahre später.
Schritt 4: Übersetzungen
Fremdsprachige Belege legt das Gericht nur in deutscher Übersetzung zugrunde. Übersetzt wird durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer. Damit daraus kein eigener Kostenblock wird, gehe ich in zwei Stufen vor: Zuerst sichte ich die Unterlagen im Original und wähle aus, was das Gericht wirklich braucht. Erst dieser Auszug wird übersetzt. Eine Apostille ist für Einkommensnachweise in aller Regel nicht erforderlich; sie wird vor allem bei Personenstandsurkunden verlangt, etwa bei der Heiratsurkunde nach dem Haager Übereinkommen von 1961.
Schritt 5: Umrechnung
Beträge in fremder Währung rechne ich in Euro um und lege Kurs und Stichtag offen. Das Gericht muss die Zahl nachvollziehen können, ohne selbst recherchieren zu müssen. Bei schwankenden Kursen weise ich die Schwankung aus, statt einen einzelnen Tageswert als feste Größe zu behandeln.
Was passiert, wenn Belege fehlen
Fehlt etwas, entscheidet das Gericht nicht ab, sondern fordert nach und setzt eine Frist. Wird die Frist versäumt, wird der Antrag zurückgewiesen. Das ist der häufigste Grund, aus dem Anträge aus dem Ausland scheitern, und er hat selten mit der Bedürftigkeit zu tun, sondern mit Post, die zu spät ankommt, oder mit einem Beleg, den es im Aufenthaltsstaat schlicht nicht gibt.
Deshalb zwei Empfehlungen. Erstens: Geben Sie mir eine E-Mail-Adresse, unter der Sie zuverlässig erreichbar sind, und teilen Sie mir jede Adressänderung sofort mit. Ich kann Fristen nur wahren, wenn ich Sie erreiche. Zweitens: Erklären Sie fehlende Belege, statt sie zu ersetzen. Eine schriftliche Darstellung, warum ein Dokument im Aufenthaltsstaat nicht existiert, verbunden mit dem, was es dort stattdessen gibt, wird vom Gericht regelmäßig akzeptiert. Ein nachgebautes Dokument nicht.
Nach der Entscheidung
Wird bewilligt, übernimmt die Staatskasse Gerichtskosten und die Vergütung Ihres Anwalts, gegebenenfalls gegen Raten. Wird abgelehnt, ist eine Beschwerde möglich; ob sie sinnvoll ist, hängt vom Ablehnungsgrund ab, und das bespreche ich mit Ihnen, sobald der Beschluss vorliegt. In beiden Fällen gilt: Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende erneut prüfen, und Sie sind verpflichtet, wesentliche Verbesserungen mitzuteilen. Wer ins Ausland zieht oder dort umzieht, muss dem Gericht die neue Anschrift mitteilen.
Zwei Dinge, die vorher zu prüfen sind
Vor dem Antrag prüft das Gericht, ob Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen Ihren Ehegatten haben, § 1360a Absatz 4 BGB. Ist er im Ausland leistungsfähig, aber praktisch nicht greifbar, muss das dargelegt werden. Ebenfalls zu prüfen ist eine bestehende Rechtsschutzversicherung; deckt sie das Verfahren, geht sie der Verfahrenskostenhilfe vor. Beide Punkte kläre ich, bevor der Antrag hinausgeht, damit er nicht daran scheitert.
Was Sie mir schicken sollten
Für eine erste Einschätzung genügen wenige Angaben: der Staat, in dem Sie leben, Ihr monatliches Nettoeinkommen mit Währung, Ihre Wohnkosten, bestehende Unterhaltspflichten und vorhandenes Vermögen mit Belegenheitsstaat. Ich sage Ihnen dann, ob ein Antrag aussichtsreich ist und welche Belege Sie realistisch beschaffen können. Erst danach beginnen wir mit dem Formular.
Wie sich die Kosten insgesamt zusammensetzen, steht unter Kosten, die gerichtlichen Auslagen im Einzelnen unter Die Gerichtskosten. Eine Aufstellung für Ihren Fall erhalten Sie kostenfrei über den Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.