Vom Rechenwerk zur tatsächlichen Auseinandersetzung
Der güterrechtliche Ausgleich endet in einer Geldforderung. Die Auseinandersetzung des Vermögens ist etwas anderes: Sie klärt, wer welches Konto behält, wer eine Police fortführt, wer aus einer gemeinsamen Beteiligung ausscheidet und wer welche Verbindlichkeit übernimmt. Bei Ehen mit Auslandsbezug fällt diese zweite Aufgabe oft schwerer als die erste, weil ausländische Institute eigene Regeln haben und deutsche Beschlüsse dort nicht unmittelbar wirken.
Ich gehe deshalb nach Vermögensarten vor und kläre für jede Position drei Dinge: Wem gehört sie formal, was ist sie wert, und wie lässt sie sich übertragen oder auflösen. Diese Seite beschreibt, was ich dabei jeweils anfordere und worauf es ankommt.
Konten und Zahlungsverkehr
Bei Auslandskonten ist zuerst die Kontoform zu klären. Ein Einzelkonto gehört dem Inhaber, unabhängig davon, wessen Geld darauf liegt. Ein Gemeinschaftskonto, über das jeder allein verfügen darf, ist im Innenverhältnis regelmäßig hälftig zuzuordnen, solange nichts anderes vereinbart war. Häufig finde ich Konten, die auf einen Ehegatten und einen Angehörigen im Herkunftsland gemeinsam lauten. Solche Konstruktionen erfordern eine gesonderte Prüfung, denn die formale Inhaberschaft und die wirtschaftliche Zuordnung fallen dort oft auseinander.
Ich fordere Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum an, nicht nur den Saldo am Stichtag. Erst die Bewegungen zeigen, ob kurz vor der Trennung größere Beträge abgeflossen sind. Bei Instituten außerhalb der Europäischen Union ist zu berücksichtigen, dass Auszüge in der Landessprache erstellt werden und für das Verfahren übersetzt werden müssen.
Depots und Wertpapiere
Für Depots brauche ich einen Depotauszug auf den Stichtag mit Stückzahlen und Kursen, nicht nur eine Gesamtsumme. Bei ausländischen Brokern ist der Stichtagswert manchmal nur über den Onlinezugang darstellbar, deshalb bitte ich um einen Ausdruck aus dem Portal mit sichtbarem Datum. Steuerliche Folgen einer Veräußerung mindern den Wert nur, wenn die Veräußerung zur Auseinandersetzung tatsächlich erforderlich ist. Das ist im Einzelfall zu begründen.
Lebensversicherungen und private Vorsorge
Bei Lebensversicherungen kommt es auf die Ausgestaltung an. Verträge, die auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind, gehören mit ihrem Rückkaufswert in die güterrechtliche Betrachtung. Verträge, die auf eine laufende Rente gerichtet sind und der Absicherung im Alter dienen, gehören dagegen in den Versorgungsausgleich. Bei ausländischen Policen ist diese Einordnung häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar, weil die Produkte anders geschnitten sind als deutsche. Ich lasse mir deshalb die Vertragsbedingungen vorlegen und nicht nur das Deckblatt.
Wichtig ist außerdem die Bezugsberechtigung. Ist der andere Ehegatte als Bezugsberechtigter eingetragen, ändert die Trennung daran nichts. Die Änderung muss gegenüber dem Versicherer erklärt werden, und bei ausländischen Versicherern gelten dafür eigene Formvorgaben.
Beteiligungen an Gesellschaften
Anteile an einer Gesellschaft im Ausland sind mit ihrem Wert einzustellen, aber selten frei übertragbar. Gesellschaftsverträge sehen Zustimmungserfordernisse, Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter oder Abfindungsklauseln vor, die den erzielbaren Wert erheblich unter dem rechnerischen Anteil halten können. Ich prüfe deshalb immer den Gesellschaftsvertrag, bevor über eine Bewertung gesprochen wird. Bei kleineren Beteiligungen führt der Weg meist nicht über die Übertragung, sondern über eine Ausgleichszahlung, mit der der Anteil beim bisherigen Inhaber bleibt.
Auskunft und Belegvorlage in der Praxis
Ich formuliere Auskunftsverlangen bei Auslandsbezug so konkret wie möglich, mit Nennung des Instituts, des Staates und des Zeitraums. Pauschale Aufforderungen führen dazu, dass Auslandspositionen schlicht nicht erwähnt werden. Angefordert werden regelmäßig: Kontoauszüge, Depotauszüge, Versicherungsbestätigungen mit Rückkaufswert, Grundbuch- oder Registerauszüge, Gesellschaftsverträge, Jahresabschlüsse und Steuerbescheide des betreffenden Staates.
Werden Belege nicht vorgelegt, ist der gerichtliche Weg über einen Auskunfts- und Belegantrag zu gehen. Das kostet Zeit und Geld. In manchen Fällen ist es wirtschaftlicher, auf eine unvollständige Position zu verzichten und dafür eine Einigung zu erreichen. Diese Abwägung bespreche ich offen, statt jeden Beleg um seiner selbst willen zu erzwingen.
Die drei Stichtage auseinanderhalten
In der Vermögensauseinandersetzung arbeite ich mit mehreren Zeitpunkten, und ihre Verwechslung ist eine häufige Fehlerquelle. Der Tag der Trennung ist Bezugspunkt für die Auskunft über den Bestand und für die Frage, ob spätere Verfügungen erklärungsbedürftig sind. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist der Bewertungsstichtag für das Endvermögen. Der Tag der tatsächlichen Auseinandersetzung ist maßgeblich, wenn ein Gegenstand übertragen oder verkauft wird, denn hier zählt der dann erzielbare Wert.
Bei Auslandsbezug liegen diese Tage oft weit auseinander, weil die Zustellung über ausländische Behörden Monate dauern kann. Wer eine Einigung anstrebt, sollte die Bewertungszeitpunkte deshalb ausdrücklich in die Vereinbarung schreiben, statt sich auf das Gesetz zu verlassen.
Fremde Währungen umrechnen
Positionen in fremder Währung werden für die Rechnung in Euro umgerechnet, und zwar mit dem Kurs des jeweils maßgeblichen Stichtags. Für das Anfangsvermögen gilt der Kurs bei Eheschließung, für das Endvermögen der Kurs am Zustellungstag. Es ist nicht zulässig, alle Positionen mit dem heutigen Kurs zu bewerten, weil damit Währungsgewinne oder Verluste in die falsche Vermögensmasse wandern.
Ich lege der Gegenseite deshalb offen, welche Kursquelle ich verwende, und halte diese Quelle im gesamten Verfahren durch. Streit über die Bewertung entsteht sonst nicht in der Sache, sondern allein über die Methode. In Vereinbarungen nehme ich die Kursquelle und den Umrechnungstag ausdrücklich auf.
Wie ich ein solches Mandat aufsetze
Am Anfang steht eine Liste aller Positionen mit Staat, Institut, Inhaberschaft und geschätztem Wert, ohne Anspruch auf Genauigkeit. Daraus ergibt sich, welche Positionen den Ausschlag geben und welche vernachlässigbar sind. Für die wesentlichen Positionen beschaffe ich Belege, für die kleinen schlage ich eine pauschale Behandlung vor. Dieses Vorgehen hält den Aufwand in einem Verhältnis zum Streitwert und führt in den meisten Fällen zu einer Einigung, ohne dass jede Position bis zur letzten Stelle ausgestritten wird.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.