Vermögen – Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung
Die Aufteilung des gemeinsamen und des individuellen Vermögens bei Trennung und Scheidung ist häufig eines der komplexesten und streitträchtigsten Themen. Die Fachanwaltskanzlei Kaschube berät Sie als Fachanwälte für Familienrecht umfassend zu allen vermögensrechtlichen Fragen der Scheidung – vom Zugewinnausgleich über die Aufteilung von Immobilien bis hin zu Unternehmensbeteiligungen und Altersvorsorge.
Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft
In Deutschland gilt als gesetzlicher Güterstand die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag mit abweichenden Regelungen geschlossen haben. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt – jeder behält das, was er in die Ehe eingebracht hat und was er während der Ehe erwirbt. Beim Scheitern der Ehe hat derjenige Ehegatte, der weniger Vermögen hinzugewonnen hat, einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen: den Zugewinnausgleich.
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt in mehreren Schritten:
- Anfangsvermögen: Ermittlung des Vermögens beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung.
- Endvermögen: Ermittlung des Vermögens beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
- Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen (abzüglich Inflationsanpassung) ergibt den Zugewinn jedes Ehegatten.
- Ausgleichsanspruch: Derjenige mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zugewinnen.
Auskunftsanspruch
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Auskunft über sein Vermögen zu erteilen – sowohl über das Anfangsvermögen als auch über das Endvermögen. Bei Weigerung kann der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Wir setzen Ihren Auskunftsanspruch konsequent durch und helfen Ihnen, eine vollständige Vermögensaufstellung zu erstellen.
Gütertrennung durch Ehevertrag
Ehegatten können durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren. In diesem Fall findet kein Zugewinnausgleich statt. Alternativ kann der Zugewinnausgleich auch durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft eingeschränkt werden. Wir beraten Sie zu den Vor- und Nachteilen verschiedener Güterstände und helfen Ihnen, eine für Ihre individuelle Situation passende Regelung zu finden – sowohl vor der Eheschließung als auch noch während der Ehe.
Immobilien im Zugewinnausgleich
Immobilien sind häufig der wertvollste Vermögenswert bei der Scheidung. Für den Zugewinnausgleich ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich. Im Streitfall wird ein Sachverständiger mit der Wertermittlung beauftragt. Wir begleiten Sie bei der Immobilienbewertung und der Regelung der Eigentumsübertragung oder des Verkaufs.
Unternehmensbeteiligungen und selbstständige Tätigkeit
Besondere Herausforderungen im Zugewinnausgleich entstehen bei Unternehmensbeteiligungen oder selbstständiger Tätigkeit eines Ehegatten. Die Unternehmensbewertung ist komplex und erfordert spezialisiertes Fachwissen. Wir arbeiten mit erfahrenen Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen zusammen, um eine sachgerechte Unternehmensbewertung sicherzustellen.
Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Es ist daher wichtig, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend im Scheidungsverfahren geregelt werden – er kann auch nach der Scheidung durch Vereinbarung oder Klage durchgesetzt werden.
Kontakt – Fachanwaltskanzlei Kaschube
Bei allen Fragen zum Zugewinnausgleich und zur Vermögensaufteilung sind wir für Sie da:
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