Warum ein Auslandsfall mehr Angaben braucht als ein Inlandsfall
Das Formular auf dieser Seite ist der Weg, auf dem ich Ihren Fall zum ersten Mal zu sehen bekomme. Bei einer Ehe, in der beide Partner deutsche Staatsangehörige sind und in Deutschland leben, genügen wenige Zeilen, um zu sagen, was zu tun ist. Sobald ein Auslandsbezug im Spiel ist, ändert sich das. Dann brauche ich Angaben, nach denen ein gewöhnliches Scheidungsformular gar nicht fragt, und ohne diese Angaben kann ich Ihnen schlicht keine Einschätzung geben. Diese Seite erklärt, welche das sind und warum sie tragen.
Der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten
Bitte tragen Sie ein, in welchem Staat Sie leben und in welchem Staat Ihr Ehegatte lebt, und seit wann jeweils. Nicht der Meldestatus zählt, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt. Diese Angabe entscheidet über die internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 und, wenn diese Verordnung nicht greift, über die Zuständigkeit nach § 98 FamFG. Sie entscheidet zusätzlich über die örtliche Zuständigkeit nach § 122 FamFG, an deren Ende die Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin steht.
Ohne diese Angabe kann ich nicht sagen, ob ein deutsches Gericht Ihren Fall überhaupt annehmen darf. Alles Weitere, Dauer, Kosten, Ablauf, hängt daran. Deshalb ist es die Angabe, um die ich am häufigsten nachfragen muss.
Die Staatsangehörigkeiten, auch doppelte
Nennen Sie alle Staatsangehörigkeiten beider Ehegatten. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist keine Nebensächlichkeit, sie kann eine Zuständigkeit begründen, die sonst nicht bestünde. Bei binationalen Ehen ist sie außerdem für das anwendbare Recht von Bedeutung.
Ort und Datum der Eheschließung
Bitte genau: Stadt und Staat, nicht nur das Land. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, brauche ich zusätzlich die Angabe, ob die Eheschließung in Deutschland nachbeurkundet wurde. Davon hängt ab, welche Urkunde Sie beschaffen müssen und ob Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder Legalisation und eine Übersetzung durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer nötig werden. Das ist in Auslandsfällen der Posten mit der längsten Laufzeit, und ich kann ihn nur einschätzen, wenn ich weiß, aus welchem Staat die Urkunde kommt.
Eine Rechtswahl, falls es sie gibt
Falls Sie und Ihr Ehegatte je eine Vereinbarung über das anwendbare Scheidungsrecht getroffen haben, etwa in einem Ehevertrag, geben Sie das an. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist eine solche Rechtswahl unter den Voraussetzungen des Artikels 5 möglich, sie unterliegt aber Formanforderungen. Liegt keine Rechtswahl vor, bestimmt Artikel 8 das anwendbare Recht in einer festen Reihenfolge. Ein deutsches Gericht kann also durchaus ausländisches Scheidungsrecht anwenden. Ohne Ihre Angabe rate ich hier nur.
Trennungszeitpunkt und Trennungsform
Nennen Sie Monat und Jahr der Trennung und sagen Sie dazu, wie die Trennung äußerlich abgelaufen ist: Ist einer von Ihnen ins Ausland gezogen, sind Sie zunächst in derselben Wohnung geblieben, gab es einen Umzug innerhalb desselben Landes. § 1567 BGB verlangt das Getrenntleben, und in Auslandsfällen ist die Beweislage dafür oft einfacher als im Inland, aber sie sieht in jeder Konstellation anders aus.
Anschrift des anderen Ehegatten und Zustellungsweg
Geben Sie an, ob Ihnen eine ladungsfähige Anschrift Ihres Ehegatten bekannt ist und in welchem Staat sie liegt. Innerhalb der Europäischen Union läuft die Zustellung über die Verordnung (EU) 2020/1784, außerhalb über das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965, soweit der Staat Vertragsstaat ist. Ist die Anschrift unbekannt, sagen Sie das offen, das ist keine Schande, es verändert nur den Weg und die Dauer erheblich.
Kinder, Vermögen, Rentenanwartschaften
Bitte nennen Sie gemeinsame minderjährige Kinder mit Geburtsjahr und dem Staat, in dem sie leben. Für Fragen der elterlichen Verantwortung knüpft Brüssel IIb an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an, das kann ein anderes Gericht sein als das Scheidungsgericht.
Zum Vermögen genügt zunächst eine grobe Angabe, ob Immobilien, Konten oder Beteiligungen im Ausland vorhanden sind. Für den Güterstand kann die Verordnung (EU) 2016/1103 einschlägig sein. Und nennen Sie bitte, ob einer von Ihnen im Ausland Renten- oder Pensionsanwartschaften erworben hat, weil das den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG erheblich beeinflusst.
Warum ich ohne diese Angaben nichts sagen kann
Es geht nicht um Vollständigkeit um ihrer selbst willen. Bei einem reinen Inlandsfall ist der Rahmen gesetzt: deutsches Gericht, deutsches Recht, Zustellung im Inland. Beim Auslandsfall ist jede dieser drei Größen offen, und sie hängen voneinander ab. Eine Aussage zu Dauer oder Kosten, die auf unvollständigen Angaben beruht, wäre keine Einschätzung, sondern eine Vermutung. Ich schreibe Ihnen lieber, dass eine Angabe fehlt, als eine Zahl zu nennen, die später nicht hält.
Das Formular
Füllen Sie es so vollständig aus, wie es Ihnen möglich ist. Was Sie nicht wissen, lassen Sie offen und schreiben es dazu. Auch eine ehrliche Lücke ist eine brauchbare Information.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.