Ein Verfahren mit vielen Schreibtischen
In einem rein deutschen Scheidungsverfahren sind drei Stellen beteiligt: das Gericht, die Anwältin und die Versorgungsträger. Kommt Auslandsbezug hinzu, wächst die Zahl schnell auf sieben oder acht. Jede dieser Stellen hat eine eigene Aufgabe, eine eigene Bearbeitungszeit und eine eigene Grenze dessen, was sie tun darf.
Diese Seite ordnet die Beteiligten. Nicht als Ablauf in der Zeit, den finden Sie unter Ablauf des Verfahrens, sondern als Aufstellung: wer sitzt an welchem Schreibtisch, wofür ist er da, und worauf haben Sie Einfluss.
Das Familiengericht
Die Richterin oder der Richter
Die Scheidung selbst entscheidet die Familienrichterin. Sie prüft die internationale Zuständigkeit, bestimmt nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 das anwendbare Recht, würdigt den Vortrag zum Scheitern der Ehe und spricht am Ende die Scheidung durch Beschluss aus. Sie entscheidet außerdem über den Versorgungsausgleich und über die Folgesachen, die anhängig gemacht wurden.
Im internationalen Fall hat sie zwei zusätzliche Aufgaben, die ihre Arbeit sichtbar verlängern: die Prüfung, ob eine ausländische Rechtsordnung anzuwenden ist, und die Kontrolle, ob die Zustellung ins Ausland ordnungsgemäß bewirkt wurde. Beides erledigt sie von Amts wegen, beides kostet Zeit.
Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle veranlasst die Zustellungen, führt die Akte, fordert die Gerichtskosten an und erteilt am Ende den Rechtskraftvermerk sowie, für den EU-Raum, die in Brüssel IIb vorgesehene Bescheinigung. Sie ist die Stelle, bei der die Fäden ins Ausland zusammenlaufen. Wenn ich nach dem Stand einer Auslandszustellung frage, frage ich dort.
Der Rechtspfleger
Für die Kostenfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens ist der Rechtspfleger zuständig. Er wird für Sie relevant, wenn die Kosten zwischen den Beteiligten verteilt werden oder wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und später über die Rückzahlung entschieden wird.
Die Anwältin
Nach § 114 FamFG müssen sich die Beteiligten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen. Wer den Antrag stellt, braucht in jedem Fall eine Anwältin. Der andere Ehegatte braucht eine eigene, sobald er selbst Anträge stellt; stimmt er der Scheidung nur zu, kann er das ohne Vertretung tun.
Meine Aufgabe im Verfahren mit Auslandsbezug geht über den Antrag hinaus. Ich prüfe die Zuständigkeit und das anwendbare Recht, bevor etwas eingereicht wird. Ich bereite die Zustellung ins Ausland vor, einschließlich der Übersetzung. Ich beschaffe die Formulare für die Versorgungsträger und übersetze die Fragen für Sie, wenn sie sich auf ausländische Zeiten beziehen. Und ich halte den Kontakt zu einer Kollegin im Aufenthaltsstaat, wo das nötig ist.
Was ich nicht darf
Ich vertrete nicht beide Ehegatten. Das ist ausgeschlossen, auch wenn Sie sich vollständig einig sind. Ich kann für einen von Ihnen tätig werden, der andere kann zustimmen oder sich eigene Beratung suchen. Und ich berate nicht zum Recht des Aufenthaltsstaats.
Die Versorgungsträger
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Das Gericht schreibt dazu jeden Träger an, bei dem einer der Ehegatten Anrechte erworben hat: die Deutsche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, Versicherer betrieblicher Altersversorgung und private Anbieter geförderter Verträge. Jeder Träger antwortet einzeln, und das Verfahren wartet auf den langsamsten.
Der Auslandsfall
Für Zeiten, die im Ausland zurückgelegt wurden, gilt eine andere Logik. Ausländische Anrechte unterliegen nicht dem deutschen Wertausgleich bei der Scheidung. Sie können nach der Scheidung ausgeglichen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Deutsche Rentenversicherung ist gleichwohl oft beteiligt, weil sie ausländische Zeiten im Versicherungsverlauf führt und Klärungsverfahren betreibt. Ist Ihr Versicherungskonto nicht geklärt, ist das erfahrungsgemäß der größte Zeitverlust im ganzen Verfahren. Mehr dazu unter Versorgungsausgleich.
Die ausländischen Stellen
Übermittlungs- und Empfangsstellen
Innerhalb der Europäischen Union läuft die Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 über benannte Stellen im Absende- und im Empfangsstaat. Sie stellen nach dem Recht ihres Staates zu und melden das Ergebnis zurück. Außerhalb der EU übernimmt diese Rolle bei Geltung des Haager Zustellungsübereinkommens von 1965 die Zentrale Behörde des Zielstaats. Weder ich noch das Gericht können dort Tempo machen. Einzelheiten unter Ehepartner im Ausland.
Deutsche Auslandsvertretungen
Botschaften und Konsulate kommen ins Spiel, wenn ein Staat nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, wenn eine Legalisation benötigt wird oder wenn Unterschriften beglaubigt werden müssen. Sie sind eine Hilfe für Formalien, keine Stelle für das Verfahren selbst.
Standesämter und Personenstandsregister
Die im Ausland geschlossene Ehe steht in einem ausländischen Register. Nach der Scheidung will dieses Register fortgeschrieben werden, damit Ihr Personenstand dort stimmt. Dafür brauchen Sie den Beschluss mit Rechtskraftvermerk, die Bescheinigung für den EU-Raum oder eine Apostille und eine Übersetzung. Wurde die Ehe in Deutschland beurkundet, übernimmt das deutsche Standesamt diese Fortschreibung.
Notarin und ermächtigte Übersetzer
Eine Rechtswahl nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 bedarf in Deutschland notarieller Form. Auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und zum Güterrecht laufen über den Notar. Übersetzungen wiederum müssen von in Deutschland ermächtigten Übersetzern stammen; im Ausland angefertigte Übersetzungen werden von deutschen Gerichten oft nicht anerkannt.
Die Landesjustizverwaltung
Wurde die Ehe bereits im Ausland geschieden und liegt der Fall außerhalb von Brüssel IIb, entscheidet nach § 107 FamFG die Landesjustizverwaltung über die Anerkennung. Erst danach ist die Scheidung in Deutschland wirksam. Diese Stelle taucht in Verfahren auf, in denen ein Ehegatte annimmt, längst geschieden zu sein.
Wer bei Kindern hinzukommt
Geht es auch um Sorge oder Umgang, treten weitere Beteiligte auf: das Jugendamt, das angehört wird, und je nach Lage ein Verfahrensbeistand für das Kind. Für die Zuständigkeit kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an, nicht auf den Ort der Scheidung. Lebt das Kind im Ausland, ist häufig ein dortiges Gericht zuständig, und die deutsche Scheidung läuft parallel dazu. Wurde ein Kind ohne Zustimmung ins Ausland gebracht, greift das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 mit einem eigenen, schnellen Verfahren. Siehe auch Scheidung mit Kindern.
Der Sachverständige für ausländisches Recht
Muss das Gericht ausländisches Sachrecht anwenden und kann es dessen Inhalt nicht selbst zuverlässig feststellen, holt es ein Rechtsgutachten ein, in aller Regel bei einem Institut für ausländisches und internationales Privatrecht. Das ist der teuerste und langsamste Beteiligte im ganzen Verfahren. Wie sich das vermeiden lässt, steht unter Scheidungsablauf.
Und Sie
Ihre Rolle ist kleiner, als viele befürchten, und wichtiger, als viele denken. Sie liefern die Tatsachen: Wohnorte mit Zeiträumen, Trennungszeitpunkt, Staatsangehörigkeiten, Urkunden, Angaben zu Anwartschaften und Vermögen. Sie entscheiden über die großen Weichen, insbesondere über eine Rechtswahl und darüber, ob eine einvernehmliche Lösung gesucht wird. Und Sie sind, wenn das Gericht darauf besteht, im Termin dabei, sei es persönlich, sei es per Bild und Ton nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO.
Alles andere übernehme ich. Wenn Sie wissen wollen, welche Stellen in Ihrem Fall konkret beteiligt sein werden, schildern Sie mir die Konstellation. Ich sage Ihnen, wer angeschrieben wird und womit zu rechnen ist.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.