Wenn ein oder beide Ehegatten im Ausland leben oder eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, stellen sich besondere Fragen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt die Rechtslage.
Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen richtet sich innerhalb der EU nach der Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO, seit 01.08.2022). Gegenüber Drittstaaten gilt § 98 FamFG.
Deutsche Gerichte sind unter anderem zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lag und ein Ehegatte dort noch lebt, der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 3 Brüssel IIb-VO).
Halten sich beide Ehegatten im Ausland auf und besteht keine Zuständigkeit nach der Brüssel IIb-VO, ist gemäß § 98 Abs. 2 FamFG das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Familiengericht) zuständig, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist.
Anwendbares Recht (Rom III)
Welches materielle Recht auf die Scheidung anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO). Die Ehegatten können das anwendbare Recht wählen (Art. 5 Rom III-VO). Zur Wahl stehen das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (sofern ein Ehegatte dort noch lebt), das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, gilt nach Art. 8 Rom III-VO vorrangig das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts.
Scheidung innerhalb der EU (Brüssel IIb)
Die Brüssel IIb-Verordnung regelt die Zuständigkeit und die Anerkennung von Ehescheidungen innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks). Ein in einem EU-Mitgliedstaat ergangener Scheidungsbeschluss wird in allen anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt (Art. 30 Brüssel IIb-VO), ohne dass ein besonderes Anerkennungsverfahren erforderlich ist.
Ehegatte im Ausland
Lebt ein Ehegatte im Ausland, ergeben sich besondere Verfahrensfragen:
Zustellung: Der Scheidungsantrag muss dem im Ausland lebenden Ehegatten wirksam zugestellt werden. Innerhalb der EU erfolgt die Zustellung nach der EU-Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784. In Drittstaaten gelten bilaterale Abkommen oder das Haager Zustellungsübereinkommen.
Persönliches Erscheinen: Der im Ausland lebende Ehegatte kann unter Umständen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit werden, wenn ihm die Anreise nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall kann die Anhörung vor der deutschen Auslandsvertretung oder per Videokonferenz erfolgen. Alternativ kann eine Postzustellungsvollmacht in Deutschland erteilt werden, um die Zustellung zu beschleunigen.
Anerkennung ausländischer Scheidungen in Deutschland
Ausländische Scheidungsbeschlüsse werden in Deutschland nur anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung dies förmlich festgestellt hat (§ 107 FamFG). Zuständig ist die Senatsverwaltung für Justiz des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Scheidungen aus EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) ist eine formelle Anerkennung nach der Brüssel IIb-VO nicht mehr erforderlich.
Privatscheidungen (etwa Verstoßungen nach islamischem Recht) werden in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt, wenn sie gegen den deutschen ordre public verstoßen (Art. 6 EGBGB).
Häufig gestellte Fragen
Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen, wenn mein Ehegatte im Ausland lebt?
Ja, wenn die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist – etwa weil Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 3 Brüssel IIb-VO, § 98 FamFG).
Welches Scheidungsrecht gilt bei binationalen Ehen?
Die Ehegatten können das anwendbare Recht wählen (Art. 5 Rom III-VO). Ohne Rechtswahl gilt vorrangig das Recht des gemeinsamen Aufenthaltsorts. Bei binationale Ehen mit Wohnsitz in Deutschland gilt daher in der Regel deutsches Recht.
Muss mein Ehegatte aus dem Ausland zum Gerichtstermin kommen?
Grundsätzlich ja (§ 128 FamFG). Bei großer Entfernung kann das Gericht jedoch eine Anhörung per Videokonferenz oder vor der deutschen Auslandsvertretung anordnen.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Internationale Scheidungen erfordern spezielles Fachwissen im internationalen Privatrecht und europäischen Familienrecht. Eine frühzeitige Klärung der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts ist entscheidend, um unnötige Kosten und Verzögerungen zu vermeiden. Ich berate Sie bundesweit und kenne die Besonderheiten internationaler Verfahren aus langjähriger Erfahrung.
Rechtsquellen
- Verordnung (EU) 2019/1111 – Brüssel IIb-VO (Zuständigkeit, Anerkennung)
- Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – Rom III-VO (anwendbares Recht)
- § 98 FamFG – Internationale Zuständigkeit in Ehesachen
- § 107 FamFG – Anerkennung ausländischer Entscheidungen
- Art. 6 EGBGB – Ordre public
- Verordnung (EU) 2020/1784 – EU-Zustellungsverordnung
© 2025 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.