Wenn eine Ehe mehr als einen Staat berührt
Ich vertrete regelmäßig Menschen, deren Ehe in kein einziges Rechtssystem passt. Ein deutsches Paar lebt seit acht Jahren in Singapur. Eine Deutsche hat in Italien geheiratet, ist zurückgekommen, der Mann ist geblieben. Zwei Franzosen leben in Dresden. In jedem dieser Fälle steht vor der Frage, wie geschieden wird, eine andere Frage: welches Gericht überhaupt entscheiden darf und nach welchem Recht es entscheidet.
Diese Seite behandelt die vier Punkte, die am Anfang jedes Verfahrens mit Auslandsberührung zu klären sind: internationale Zuständigkeit, Rechtshängigkeit, anwendbares Recht und Anerkennung der Entscheidung. Wer sie in dieser Reihenfolge prüft, verliert später keine Monate.
Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Brüssel IIb
Innerhalb der Europäischen Union bestimmt die Verordnung (EU) 2019/1111, kurz Brüssel IIb, welches mitgliedstaatliche Gericht in Ehesachen entscheiden darf. Maßgeblich ist Artikel 3. Er knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt und an die Staatsangehörigkeit an, nicht an den Ort der Eheschließung und nicht an die Sprache des Ehevertrags.
Zuständig sind danach die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ebenso die Gerichte des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn einer der Ehegatten dort noch lebt. Ferner die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners. Bei einem gemeinsamen Antrag genügt der gewöhnliche Aufenthalt eines der beiden Ehegatten.
Für den Antragsteller allein kommt es auf Zeit an. Sein gewöhnlicher Aufenthalt begründet die Zuständigkeit, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat. Ist er zugleich Staatsangehöriger dieses Staates, verkürzt sich die Frist auf sechs Monate. Unabhängig vom Aufenthalt sind schließlich die Gerichte des Staates zuständig, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
Häufig sind mehrere Staaten gleichzeitig zuständig
Artikel 3 zählt diese Anknüpfungen nebeneinander auf, ohne Rangfolge. Bei einer binationalen Ehe mit Wohnsitzen in zwei Staaten sind deshalb oft zwei oder drei Rechtsordnungen gleichzeitig berufen. Das ist kein Fehler der Verordnung, sondern ihr Konzept. Es verschiebt die Entscheidung allerdings zu den Beteiligten: Wer zuerst wählt, prägt das ganze Verfahren.
Außerhalb des Anwendungsbereichs: § 98 FamFG
Lebt der Antragsgegner in einem Drittstaat und greift keine der Anknüpfungen aus Artikel 3, prüfe ich § 98 FamFG. Die Vorschrift eröffnet die deutsche Zuständigkeit unter anderem, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder es bei der Eheschließung war, und in weiteren Fällen mit hinreichendem Inlandsbezug. Diese Grundlage trägt viele Verfahren von Auswanderern, deren Lebensmittelpunkt längst außerhalb Europas liegt.
Welches deutsche Amtsgericht örtlich entscheidet
Steht die deutsche Zuständigkeit fest, folgt daraus noch nicht der Gerichtsort. § 122 FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit in einer festen Reihenfolge, beginnend beim gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder. Wohnt kein Ehegatte mehr im Inland und greift keine der vorrangigen Stufen, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Für ein Paar, das seit Jahren in Kanada lebt, ist Berlin damit häufig der reale Gerichtsort, unabhängig davon, wo es einmal geheiratet hat.
Rechtshängigkeit und der Wettlauf der Gerichte
Wenn zwei Staaten zuständig sind, entscheidet die Zeit. Brüssel IIb folgt dem Prioritätsprinzip: Wird in zwei Mitgliedstaaten wegen derselben Ehe ein Verfahren eingeleitet, setzt das später angerufene Gericht sein Verfahren aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Steht sie fest, gibt sich das zweite Gericht auf. Ein paralleles Verfahren gibt es nicht.
Das klingt technisch, hat aber sehr konkrete Folgen. Ob in Deutschland oder in Spanien geschieden wird, entscheidet nicht darüber, ob die Ehe endet, sondern über den Versorgungsausgleich, über den Zuschnitt des nachehelichen Unterhalts, über die güterrechtliche Auseinandersetzung und über die Verfahrensdauer. Diese Unterschiede können erheblich sein.
Was ich in dieser Lage tue
Wenn absehbar ist, dass auch im Ausland ein Verfahren eingeleitet werden könnte, vergleiche ich zuerst die Folgen beider Foren. Danach fällt die Entscheidung, ob der Antrag zügig eingereicht wird. Ich sage aber offen: Ein Wettlauf ist selten der beste Weg. Er beschädigt die Verständigung über Kinder und Vermögen, und er kostet auf beiden Seiten Geld. Wo eine Einigung möglich ist, ist eine gemeinsam abgestimmte Forenwahl das ruhigere Ergebnis.
Rom III: welches Recht das Gericht anwendet
Das zuständige Gericht wendet nicht zwingend sein eigenes Sachrecht an. Für die Scheidung selbst richtet sich das in Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, kurz Rom III. Sie gilt universell, das berufene Recht kann also auch das Recht eines Staates außerhalb der EU sein.
Rechtswahl nach Artikel 5
Artikel 5 erlaubt den Eheleuten, das anwendbare Scheidungsrecht selbst zu bestimmen. Zur Wahl stehen das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer dort noch lebt, das Heimatrecht eines der Ehegatten und das Recht des angerufenen Gerichts. In Deutschland ist für die Vereinbarung notarielle Form einzuhalten.
Diese Rechtswahl ist das wirksamste Instrument, das ich in internationalen Verfahren kenne. Sie kostet eine Notargebühr und einen Termin und erspart dem Gericht die Ermittlung ausländischen Rechts, die andernfalls ein Jahr und mehr in Anspruch nehmen kann.
Ohne Rechtswahl gilt Artikel 8
Fehlt eine Vereinbarung, greift eine Stufenleiter. Zuerst das Recht des Staates, in dem die Ehegatten bei Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dann das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dieser nicht länger als ein Jahr zurückliegt und ein Ehegatte dort noch lebt. Dann das gemeinsame Heimatrecht. Zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts. Ein deutsches Gericht kann auf diesem Weg also verpflichtet sein, portugiesisches oder türkisches Scheidungsrecht anzuwenden. Was das für den Ablauf bedeutet, beschreibe ich auf der Seite Scheidungsablauf.
Rom III betrifft nur die Scheidung selbst
Ein verbreitetes Missverständnis: Die Rechtswahl nach Rom III erfasst weder das Güterrecht noch den Unterhalt noch den Versorgungsausgleich. Diese Bereiche folgen eigenen Regeln. Für das eheliche Güterrecht gilt die Verordnung (EU) 2016/1103, für den Unterhalt die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zusammen mit dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007. Wer sich international absichern will, braucht deshalb in aller Regel mehr als einen Satz im Vertrag.
Anerkennung der deutschen Entscheidung im Ausland
Ein deutscher Scheidungsbeschluss wird in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt. Das Gericht stellt auf Antrag eine Bescheinigung auf dem in Brüssel IIb vorgesehenen Formular aus. Mit dieser Bescheinigung, dem Beschluss samt Rechtskraftvermerk und einer Übersetzung wird der Personenstand im Ausland fortgeschrieben, etwa im spanischen Registro Civil oder im französischen Standesamtsregister.
Außerhalb der EU richtet sich die Anerkennung nach dem Recht des jeweiligen Staates oder nach einem bilateralen Abkommen. Verlangt werden dort fast immer eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder, wo dieses nicht gilt, eine Legalisation über die deutsche Auslandsvertretung. Ich sage meinen Mandanten vorher, dass dieser Schritt Wochen dauern kann und nicht in meiner Hand liegt.
Und umgekehrt: ausländische Scheidungen in Deutschland
Wurde die Ehe bereits im Ausland geschieden, ist der Beschluss in Deutschland nicht automatisch wirksam. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Brüssel IIb ist nach § 107 FamFG die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung erforderlich, bevor eine neue Ehe geschlossen oder der Personenstand geändert werden kann. Wer das übersieht, erfährt es meist erst beim Standesamt.
Die Folgesachen, die im internationalen Fall die Arbeit machen
Die Scheidung selbst ist der kürzere Teil. Aufwendig wird es bei den Folgen, und dort liegen die Themen, die ich gesondert darstelle: der Versorgungsausgleich mit ausländischen Anwartschaften, der Zugewinnausgleich bei Vermögen in mehreren Staaten, der Unterhalt nach der Scheidung über Ländergrenzen hinweg und die Regelungen für Kinder, die sich beim Aufenthalt nach der elterlichen Verantwortung richten.
Lebt der andere Ehegatte nicht in Deutschland, kommt die Zustellung hinzu. Wie sie innerhalb und außerhalb der EU abläuft, erkläre ich unter Ehepartner im Ausland. Die Frage, ob Deutschland überhaupt das passende Forum ist, behandele ich unter Online-Scheidung in Deutschland. Die Grundzüge des deutschen Rechts, an denen sich alles misst, finden Sie unter Scheidungsrecht, den zeitlichen Ablauf unter Ablauf des Verfahrens.
Was ich am Anfang von Ihnen brauche
Für die Prüfung der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts benötige ich wenige, aber genaue Angaben: seit wann welcher Ehegatte wo tatsächlich lebt, welche Staatsangehörigkeiten bestehen, wo und wann die Ehe geschlossen wurde, ob im Ausland bereits ein Verfahren läuft und wo gemeinsame Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben. Aus diesen fünf Punkten ergibt sich fast immer schon das Bild.
Die Heiratsurkunde brauche ich in beglaubigter Abschrift, bei ausländischer Eheschließung möglichst als mehrsprachige Urkunde oder mit Apostille und Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer. Was sonst noch in den Antrag gehört, steht unter Scheidungsantrag.
Wo ich an Grenzen stoße
Ich kann Sie im deutschen Verfahren vertreten und die deutsche Seite des Falles vollständig führen. Ich kann nicht vor einem ausländischen Gericht auftreten und keine ausländische Rechtsberatung erteilen. Wenn im anderen Staat parallel etwas zu veranlassen ist, arbeite ich mit einer dortigen Kollegin oder einem dortigen Kollegen zusammen und stimme die Schritte ab. Auch die Dauer eines Rechtshilfeersuchens kann ich nicht beeinflussen, nur einplanen.
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Fall in Deutschland geführt werden kann und was das für Sie bedeutet, schildern Sie mir die Eckdaten. Eine erste Einschätzung zur Zuständigkeit ist meist in einem Gespräch möglich.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.