Wegweiser durch die Kosten eines internationalen Scheidungsverfahrens
Diese Seite ordnet die Kostenarten, die in einem Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug auftreten können. Sie soll Ihnen zeigen, welche Posten es gibt, welche davon in jedem Verfahren anfallen und welche nur dann, wenn ein Ehegatte im Ausland lebt, die Ehe im Ausland geschlossen wurde oder Vermögen jenseits der Grenze liegt. Die Einzelheiten stehen jeweils auf einer eigenen Seite, die ich hier verlinke.
Kostenarten, die in jedem Verfahren anfallen
Gerichtsgebühren nach dem FamGKG
Für die Scheidungssache erhebt das Familiengericht eine Gebühr, die sich allein nach dem Verfahrenswert richtet und einer Tabelle zu entnehmen ist. Sie ist bundeseinheitlich und vom Wohnsitz der Ehegatten unabhängig. Der Antragsteller zahlt sie als Vorschuss, bevor das Gericht tätig wird. Einzelheiten unter Die Gerichtskosten.
Anwaltsgebühren nach dem RVG
Auch die Anwaltsvergütung knüpft an den Verfahrenswert an. Sie besteht im Wesentlichen aus einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr, dazu kommen die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. Ich rechne nach dem Gesetz ab, nicht nach Aufwand, und die Gebühren sind für eine Kanzlei in Dresden dieselben wie für jede andere in Deutschland. Einzelheiten unter Scheidungskosten.
Der Verfahrenswert selbst
Er ist keine Kostenart, aber die Stellschraube für beide vorgenannten. Das Gericht setzt ihn nach Einkommen und Vermögen der Ehegatten fest und berücksichtigt weitere Gegenstände, die in das Verbundverfahren gezogen werden. Einkommen in fremder Währung zählt wie inländisches Einkommen, es muss lediglich belegt und umgerechnet werden.
Kostenarten, die nur bei Auslandsbezug vorkommen
Auslandszustellung
Der Scheidungsantrag muss dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt werden. Innerhalb der Europäischen Union geschieht das nach der Verordnung (EU) 2020/1784, außerhalb nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965. Die dabei entstehenden Kosten sind gerichtliche Auslagen und kommen zu den Tabellengebühren hinzu.
Übersetzungen
Fremdsprachige Urkunden müssen in deutscher Sprache vorliegen, übersetzt durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer. Betroffen sind vor allem die im Ausland ausgestellte Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder und Einkommensnachweise. Übersetzungen, die Sie selbst beibringen, zahlen Sie direkt beim Übersetzer; Übersetzungen, die das Gericht für die Zustellung veranlasst, erscheinen als Auslage auf der Gerichtskostenrechnung.
Apostille oder Legalisation
Für die Echtheit ausländischer Urkunden verlangt das Gericht regelmäßig einen Nachweis. Bei Staaten, die dem Haager Übereinkommen von 1961 angehören, genügt die Apostille, sonst ist die Legalisation über die deutsche Auslandsvertretung erforderlich. Diese Gebühren erhebt der Ausstellungsstaat, nicht das deutsche Gericht.
Dolmetscher im Termin
Spricht ein Beteiligter kein Deutsch, zieht das Gericht einen Dolmetscher hinzu. Dessen Vergütung ist eine gerichtliche Auslage.
Ermittlung ausländischen Rechts
Welches Scheidungsrecht anzuwenden ist, bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Führt sie zu ausländischem Recht, kann das Gericht ein Rechtsgutachten einholen. Das ist der gewichtigste, zugleich der seltenste und der am ehesten vermeidbare Posten, weil die Ehegatten nach Artikel 5 dieser Verordnung in notarieller Form deutsches Recht wählen können.
Reisekosten und der Termin
Das Gericht soll die Ehegatten nach § 128 FamFG persönlich anhören. Wer im Ausland lebt, steht damit vor der Frage einer Anreise. Nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO kann eine Teilnahme per Bild und Ton angeregt werden. Ob das Gericht dem folgt, entscheidet es im Einzelfall; ich stelle den Antrag frühzeitig, damit die Reiseplanung nicht ins Leere läuft.
Was die Kosten senkt
Drei Hebel wirken. Der erste ist das Einvernehmen: Stimmt der andere Ehegatte zu, genügt ein Anwalt, weil für die Zustimmung kein Anwaltszwang besteht. Der zweite ist die Zustellung: Nimmt der im Ausland lebende Ehegatte das Schriftstück freiwillig an oder benennt er einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland, entfällt der Behördenweg samt Auslagen. Der dritte ist die Beschränkung des Verfahrens auf die Scheidungssache, ohne streitige Folgesachen zu Unterhalt, Güterrecht oder elterlicher Verantwortung. Wie sich das rechnet, steht unter Scheidungskosten bei einvernehmlicher Scheidung.
Wenn das Einkommen nicht reicht
Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO gibt es auch dann, wenn Einkommen und Vermögen im Ausland liegen. Die Hürde ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Nachweis. Die Voraussetzungen erläutere ich unter Prozesskostenhilfe bei der Scheidung, den Antragsweg und die Frage, welche ausländischen Belege akzeptiert werden, unter Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Wie Sie zu einer Zahl kommen
Die gesetzlichen Gebühren lassen sich überschlagen, sobald ein Verfahrenswert absehbar ist; dafür gibt es den Scheidungskostenrechner. Er bildet allerdings nur FamGKG und RVG ab, nicht die Auslagen des Auslandsfalls. Eine belastbare Aufstellung, die auch die Zusatzposten benennt, erhalten Sie über den Kostenvoranschlag. Welche Angaben ich dafür brauche, steht unter Persönlicher Scheidungskostenvoranschlag.
Kostenanfrage
Über das folgende Formular können Sie mir Ihre Eckdaten übermitteln. Ergänzen Sie im Nachrichtenfeld bitte, in welchem Staat jeder der beiden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und wo die Ehe geschlossen wurde. Ohne diese beiden Angaben kann ich zu den Auslagen des Auslandsfalls nichts Verlässliches sagen.
Ich melde mich schriftlich zurück, mit einer Aufstellung der gesetzlichen Gebühren und einer Benennung der Auslagen, die in Ihrem Fall zu erwarten sind. Der Kostenvoranschlag ist kostenfrei und unverbindlich.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.