Gemeinsam sorgen, wenn zwischen den Eltern eine Grenze liegt
Die gemeinsame elterliche Sorge endet nicht mit der Scheidung, und sie endet auch nicht damit, dass ein Elternteil in einem anderen Staat lebt. Sie wird nur anstrengender. Was in einer Stadt mit einem Anruf geregelt ist, braucht über zwei Rechtsordnungen hinweg eine Absprache, oft eine Unterschrift und manchmal eine Übersetzung. In meiner Praxis scheitern solche Konstellationen selten am Willen der Eltern, sondern an fehlenden Regeln für den Alltag.
Diese Seite beschreibt, wie sich die gemeinsame Sorge über Ländergrenzen organisieren lässt. Wer entscheidet, wenn über einen Umzug ins Ausland gestritten wird, und was gilt, wenn ein Kind ohne Zustimmung mitgenommen wurde, habe ich unter Scheidung mit Kindern dargestellt.
Was gemeinsame Sorge tatsächlich verlangt
Das Gesetz unterscheidet zwei Ebenen. Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, allein. Dazu gehören der Alltag, kleinere Anschaffungen, die Teilnahme an einem Schulausflug oder ein Arztbesuch bei einer leichten Erkrankung. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen beide Eltern gemeinsam entscheiden. Dazu gehören die Wahl der Schule, ein Aufenthaltswechsel, größere medizinische Eingriffe, die religiöse Erziehung, die Anlage von Vermögen und die Beantragung von Ausweispapieren.
Diese Grenze verschiebt sich, wenn die Eltern in verschiedenen Staaten leben. Ein Schulwechsel, der im Inland eine Formalie wäre, kann über die Grenze hinweg den Verlust einer Sprache bedeuten. Umgekehrt lässt sich der Alltag nicht führen, wenn für jede Kleinigkeit eine Unterschrift aus dem Ausland eingeholt werden muss. Ich rate deshalb dazu, die Grenze schriftlich zu ziehen, statt sie im Streitfall vom Gericht bestimmen zu lassen.
Eine Elternvereinbarung, die zwei Länder aushält
Schule und Ausbildung
Legen Sie fest, in welchem Schulsystem das Kind bleibt und wer die laufende Kommunikation mit der Schule führt. Sinnvoll ist eine Klausel, nach der der betreuende Elternteil Zeugnisse, Elternbriefe und Termine unaufgefordert weitergibt, und eine zweite, die dem anderen Elternteil erlaubt, unmittelbar Auskunft bei der Schule einzuholen. Für einen Wechsel des Schulsystems sollte eine Frist vereinbart werden, innerhalb derer der andere Elternteil widersprechen kann.
Aufenthalt und Reisen
Halten Sie fest, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und regeln Sie getrennt davon Ferienaufenthalte im jeweils anderen Land. Für Reisen in Drittstaaten ist eine Zustimmung des anderen Elternteils sinnvoll, und zwar in einer Form, die an einer Grenze auch anerkannt wird: schriftlich, mit Angaben zu Reisezeitraum, Zielland, Begleitperson und Kontaktdaten, bei Bedarf in beglaubigter Übersetzung.
Pass und Ausweispapiere
Die Beantragung eines Reisepasses ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und verlangt bei gemeinsamer Sorge die Mitwirkung beider Eltern. Bei binationalen Kindern kommt hinzu, dass ein zweiter Staat ebenfalls ein Ausweisdokument ausstellen kann. Wer Sorge hat, dass ein Kind mit dem zweiten Pass ausreist, sollte das früh ansprechen und eine Regelung über die Verwahrung der Dokumente treffen.
Gesundheit
Klären Sie, in welchem Staat das Kind versichert ist, wer Behandlungsunterlagen erhält und wer bei einem Eingriff entscheidet, wenn der andere nicht erreichbar ist. Eine gegenseitige Vollmacht für Notfälle erspart im Ernstfall Stunden, die niemand hat.
Sprache und Kontakt
Vereinbaren Sie feste Zeiten für Videokontakte und die Sprache, in der das Kind mit dem entfernt lebenden Elternteil spricht. Der Erhalt der zweiten Sprache ist kein Nebenpunkt, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Beziehung in einigen Jahren noch trägt.
Konfliktweg
Legen Sie fest, was geschieht, wenn Sie sich nicht einigen: eine Frist für die Antwort, dann ein Gespräch, dann Mediation, erst danach das Gericht. Eine solche Stufenfolge nimmt vielen Konflikten die Eskalation.
Wenn keine Einigung zustande kommt
Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Es entscheidet nicht die Sachfrage selbst, sondern bestimmt, wer sie entscheiden darf. Für einzelne Bereiche, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge oder Schulangelegenheiten, ist eine solche Teilübertragung möglich. Sie ist das mildere Mittel gegenüber der vollständigen Übertragung der Sorge auf einen Elternteil.
Zuständig ist das Gericht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Innerhalb der Europäischen Union folgt das aus der Verordnung (EU) 2019/1111. Eine Entscheidung oder eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung aus einem Mitgliedstaat wird in den anderen anerkannt und kann dort vollstreckt werden. Das ist der praktische Grund, warum ich Elternvereinbarungen in solchen Fällen gerichtlich billigen lasse, statt es bei einer privaten Absprache zu belassen: Sie ist dann auch jenseits der Grenze etwas wert.
Grenzen der Durchsetzbarkeit
Gehört der andere Staat weder der Europäischen Union noch den einschlägigen Haager Übereinkommen an, kann eine deutsche Sorgerechtsentscheidung dort ins Leere gehen. Für diese Fälle setze ich auf Vereinbarungen, auf freiwillige Spiegelentscheidungen im anderen Staat und auf praktische Sicherungen, nicht auf einen Titel, der nicht vollzogen werden kann. Es gehört zu meiner Aufgabe, das vorher zu sagen.
Wie ich Sie unterstütze
Ich ordne zunächst die Sorgerechtslage, prüfe den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und damit die Zuständigkeit, und entwerfe dann eine Vereinbarung, die den Alltag in zwei Ländern tatsächlich abbildet. Kommt eine Einigung nicht zustande, stelle ich den passenden Antrag, in eiligen Fällen als einstweilige Anordnung. Wo im anderen Staat gehandelt werden muss, arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen vor Ort zusammen. Über die Kosten sprechen wir vorab, Sie erhalten einen Kostenvoranschlag, sobald die Eckdaten feststehen.
Ihre Anfrage
Schildern Sie mir Ihren Fall in Stichworten: Aufenthaltsort des Kindes, Wohnorte der Eltern, Staatsangehörigkeiten und die Frage, um die gestritten wird. Ich melde mich mit einer ersten Einschätzung.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.