Gesetzestexte im Scheidungsrecht: Die wichtigsten Vorschriften
Das Scheidungsrecht ist in verschiedenen Gesetzen verankert. Als Fachanwältin für Familienrecht arbeite ich täglich mit diesen Normen. Hier stelle ich Ihnen die wichtigsten Vorschriften vor und erkläre, was sie für Ihre Scheidung bedeuten.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Eherecht
§ 1564 BGB – Scheidung durch richterliche Entscheidung: Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. § 1565 BGB – Scheitern der Ehe: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. § 1566 BGB – Vermutung des Scheiterns: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern ohne weitere Voraussetzungen vermutet.
Unterhaltsrecht (§§ 1569 ff. BGB)
§ 1569 BGB – Grundsatz der Eigenverantwortung: Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 1570 bis 1576 BGB. § 1570 BGB – Betreuungsunterhalt: Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. § 1578b BGB – Herabsetzung und Befristung: Der Unterhaltsanspruch kann zeitlich begrenzt oder der Höhe nach herabgesetzt werden, soweit ein zeitlich unbegrenzter oder unbeschränkter Anspruch unbillig wäre.
Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB)
§ 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft: Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. § 1378 BGB – Ausgleichsforderung: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen als Ausgleichsforderung zu.
Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB)
§ 1626 BGB – Elterliche Sorge: Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. § 1684 BGB – Umgang: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Verfahrensrecht (FamFG)
§ 114 FamFG – Anwaltszwang: In Ehesachen müssen sich die Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Anwalt vertritt dabei ausschließlich den beauftragenden Ehepartner. § 128 FamFG – Persönliche Anhörung: Das Gericht soll die Ehegatten persönlich anhören.
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
§ 1 VersAusglG: Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
§ 1 GewSchG: Das Gericht kann bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit Schutzanordnungen treffen – insbesondere Näherungsverbote und Kontaktverbote.
Fragen zu den Gesetzen?
Gesetzestexte geben den Rahmen vor – die konkrete Anwendung auf Ihren Fall erfordert anwaltliche Erfahrung. Sprechen Sie mich an, wenn Sie Fragen zu bestimmten Vorschriften haben oder wissen möchten, welche Regelungen für Ihre Situation relevant sind.