Eine Übersicht, kein Ratgeber
Diese Seite ist ein Verzeichnis. Sie sagt Ihnen, welche Rechtsquelle für welche Frage zuständig ist, wenn eine Scheidung einen Bezug ins Ausland hat, und verweist auf die Themenseiten, auf denen ich die jeweilige Frage ausführe. Es gibt hier keine Fallbeispiele und keine Handlungsempfehlungen. Wer wissen möchte, wie ein Verfahren abläuft, findet das unter internationale Scheidung und Ablauf des Scheidungsverfahrens.
Die Ordnung ist bewusst dreistufig: erst das Recht der Europäischen Union, dann die Übereinkommen der Haager Konferenz, dann das deutsche Recht. Diese Reihenfolge entspricht der Prüfung im Mandat, denn europäisches und völkerrechtliches Recht gehen dem nationalen Kollisionsrecht vor.
Verordnungen der Europäischen Union
Verordnung (EU) 2019/1111, Brüssel IIb
Sie regelt die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche Verantwortung sowie die Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten. Artikel 3 nennt die Anknüpfungspunkte für Ehesachen, unter anderem den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder eines von ihnen und die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Für Kinder knüpft sie an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Mehr dazu unter internationale Scheidung und Sorgerecht.
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, Rom III
Sie bestimmt, welches materielle Recht auf die Scheidung angewendet wird, und ist von der Zuständigkeitsfrage streng zu trennen. Artikel 5 erlaubt den Ehegatten eine Rechtswahl innerhalb eines vorgegebenen Kreises von Rechtsordnungen, für die in Deutschland die notarielle Form gilt. Fehlt eine Rechtswahl, greift die Stufenfolge des Artikels 8. Ein deutsches Gericht kann danach ausländisches Scheidungsrecht anwenden.
Verordnung (EG) Nr. 4/2009, Unterhaltsverordnung
Sie regelt Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Unterhaltssachen im Verhältnis der Mitgliedstaaten und richtet eine Zusammenarbeit über Zentrale Behörden ein. Über diesen Weg lassen sich Unterhaltstitel grenzüberschreitend durchsetzen, ohne dass in jedem Staat neu geklagt werden muss. Praktisch relevant wird sie immer dann, wenn Zahlungspflichtiger und Berechtigter in verschiedenen Staaten leben. Ausführlich unter Unterhalt nach der Scheidung.
Verordnung (EU) 2016/1103, Güterrechtsverordnung
Sie betrifft die ehelichen Güterstände, also die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung von Entscheidungen über das eheliche Vermögen. Sie beantwortet die Frage, nach welcher Rechtsordnung sich Zugewinn oder Gütergemeinschaft richten, wenn die Ehegatten in verschiedenen Staaten gelebt haben. Sie gilt nicht in allen Mitgliedstaaten, weil sie im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit zustande gekommen ist. Siehe Zugewinnausgleich und Vermögen bei der Scheidung.
Verordnung (EU) 2020/1784, Zustellungsverordnung
Sie regelt die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten. Zugestellt wird über benannte Übermittlungs- und Empfangsstellen, ergänzt um weitere zulässige Wege. Der Empfänger kann die Annahme verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder nicht in der Amtssprache des Zustellungsortes. Deshalb gehört die Übersetzung des Scheidungsantrags von Anfang an in die Planung.
Verordnung (EU) Nr. 606/2013, Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
Sie sorgt dafür, dass eine zivilrechtliche Schutzmaßnahme aus einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass dort ein eigenes Verfahren nötig ist. Getragen wird das durch eine Bescheinigung, die das Ursprungsgericht ausstellt. Die Art der Durchsetzung richtet sich weiterhin nach dem Recht des Staates, in dem Schutz gesucht wird. Mehr unter Gewaltschutz mit Auslandsbezug.
Haager Übereinkommen
Haager Unterhaltsprotokoll von 2007
Es bestimmt, welches Recht auf Unterhaltspflichten anzuwenden ist, und ergänzt damit die europäische Unterhaltsverordnung, die sich mit Zuständigkeit und Vollstreckung befasst. Die Grundanknüpfung ist der gewöhnliche Aufenthalt der berechtigten Person. Zieht diese in einen anderen Staat, kann sich das anwendbare Recht ändern.
Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980
Es dient der schnellen Rückführung eines Kindes, das widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird. Entschieden wird nicht über das Sorgerecht, sondern allein über die Rückführung in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Die Verfahren laufen über Zentrale Behörden und sind auf Eile angelegt. Siehe Scheidung mit Kindern.
Haager Zustellungsübereinkommen von 1965
Es regelt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Verhältnis zu Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Der Weg führt über die Zentralen Behörden der beteiligten Staaten und ist deutlich langsamer als die Zustellung innerhalb der Union. Wer einen Antrag gegen einen Ehegatten in einem Drittstaat stellt, sollte diese Laufzeit von vornherein einplanen.
Haager Übereinkommen von 1961 über die Apostille
Es ersetzt die aufwendige Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden durch eine einzige Bestätigung, die Apostille. Für Heiratsurkunden, Geburtsurkunden und Scheidungsentscheidungen aus Vertragsstaaten ist das der übliche Weg. Stammt die Urkunde aus einem Staat, der dem Übereinkommen nicht angehört, bleibt es bei der Legalisation. Übersetzungen fertigen in Deutschland ermächtigte Übersetzer. Mehr unter Formulare und Unterlagen.
Deutsches Recht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1565 BGB knüpft die Scheidung an das Scheitern der Ehe. § 1566 BGB stellt dazu Vermutungen auf, die an Trennungszeiten und an die Zustimmung des anderen Ehegatten anknüpfen. § 1567 BGB beschreibt, wann Ehegatten getrennt leben, nämlich bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft und dem erkennbaren Willen, sie nicht wiederherzustellen. Diese Vorschriften gelten, wenn deutsches Scheidungsrecht anwendbar ist. Siehe Trennungsjahr.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 98 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Verordnung. § 122 FamFG bestimmt die örtliche Zuständigkeit und sieht für den Fall, dass kein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, eine Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin vor. § 114 FamFG ordnet den Anwaltszwang in Ehesachen an, § 128 FamFG das persönliche Erscheinen der Ehegatten, § 11 FamFG verlangt die schriftliche Vollmacht zu den Akten. Über § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO kann das Gericht eine Verhandlung per Bild und Ton zulassen. Die Verfahrenskostenhilfe folgt aus §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Siehe Verfahrenskostenhilfe.
Versorgungsausgleichsgesetz
Das VersAusglG regelt die Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung. Bei Auslandsbezug ist entscheidend, ob ein Anrecht bei einem ausländischen Träger besteht, denn deutsche Gerichte können solche Anrechte nicht intern teilen. Siehe Versorgungsausgleich.
FamGKG und RVG
Das FamGKG bestimmt die Gerichtskosten in Familiensachen, das RVG die Vergütung der Anwaltschaft. Beide knüpfen an den Verfahrenswert an, der sich aus Einkommen und Vermögen sowie den mitverhandelten Folgesachen ergibt. Konkrete Beträge nenne ich nur im Kostenvoranschlag für Ihren Fall. Siehe Scheidungskosten und Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.