Warum die Vereinbarung im Auslandsfall besonders viel wert ist
Bei einer Scheidung, die vollständig in Deutschland spielt, ist die Scheidungsfolgenvereinbarung eine Frage der Bequemlichkeit: Sie spart Zeit, Kosten und Nerven. Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug ist sie oft die einzige Lösung, die tatsächlich umgesetzt wird. Ein deutscher Beschluss endet an der Grenze und muss im anderen Staat erst anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Eine Vereinbarung, die beide Seiten mittragen und die vor Ort ohne gerichtliche Hilfe vollzogen werden kann, erspart diesen Umweg.
Deshalb frage ich in internationalen Mandaten früh, ob eine Verhandlungslösung erreichbar ist, und zwar auch dann, wenn die Ausgangspositionen weit auseinanderliegen. Eine Einigung, die etwas kostet, ist häufig mehr wert als ein Titel, der im Ausland nicht durchgesetzt werden kann.
Die Bausteine
Güterrecht und Vermögen
Hier wird geregelt, ob ein Zugewinnausgleich stattfindet und in welcher Höhe, wer welche Konten, Depots und Beteiligungen behält und wer welche Verbindlichkeit übernimmt. Bei Auslandsvermögen gehören Bewertungsstichtag, Kursquelle und Umrechnungstag ausdrücklich in den Text, weil das Gesetz dazu nichts Passendes bereithält.
Immobilien
Für eine Immobilie im Ausland reicht die Verpflichtung nicht aus. Es braucht zusätzlich Mitwirkungspflichten mit Fristen, Vollmachten in der am Belegenheitsort verlangten Form, eine Regelung über Steuern und Nebenkosten und eine Rückfalllösung für den Fall, dass die Bank oder eine Behörde nicht mitspielt.
Unterhalt
Zu regeln sind Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt, jeweils mit Höhe, Beginn, Dauer, Anpassung und Zahlungsweg. Bei Zahlungen über die Grenze gehören Währung, Kontoverbindung und die Frage, wer Überweisungskosten trägt, in den Text. Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden, das ist die feste Grenze jeder Vereinbarung.
Versorgungsausgleich
Möglich sind Verzicht, Teilverzicht, Ausgleich über Vermögen oder eine Abfindung. Weil dieser Baustein einer besonderen Kontrolle unterliegt und bei ausländischen Anrechten eigene Fragen aufwirft, behandele ich ihn auf einer eigenen Seite.
Kinder
Sorge und Umgang können vereinbart werden, das Gericht ist an eine solche Abrede aber nicht gebunden, weil das Kindeswohl den Maßstab bildet. Sinnvoll sind trotzdem konkrete Regelungen zu Ferienzeiten, Reisen ins Herkunftsland, Reisedokumenten und Kostentragung. Sie verhindern Streit, auch wenn sie im Konfliktfall nicht erzwingbar sind.
Ehewohnung und Hausrat
Wer bis wann in der Wohnung bleibt, wer die laufenden Kosten trägt, wie Schlüssel und Hausrat übergeben werden und wer das Mietverhältnis fortführt oder kündigt. Bei Gegenständen, die in einem anderen Staat stehen, ist eine Liste mit Wertausgleich meist praktikabler als ein Herausgabeanspruch.
Die Form
Für die einzelnen Bausteine gelten unterschiedliche Formvorschriften. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich und über den Versorgungsausgleich sind notariell zu beurkunden, ebenso die Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum. Weil eine Scheidungsfolgenvereinbarung diese Punkte fast immer enthält, wird sie im Ganzen beurkundet. Alternativ kann sie im gerichtlichen Termin zu Protokoll erklärt werden, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind.
Lebt ein Ehegatte im Ausland, kläre ich vorab, ob dort beurkundet werden kann und ob diese Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Verlangt wird eine Urkundsperson mit vergleichbarer Stellung und ein vergleichbares Verfahren mit Belehrung und Verlesung. Eine bloße Beglaubigung der Unterschrift genügt nicht. Für die Verwendung in Deutschland kommen Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder Legalisation hinzu, dazu die Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer. Oft ist der einfachere Weg eine beurkundete Vollmacht, mit der ein Vertreter in Deutschland mitwirkt.
Versteht ein Ehegatte die Vertragssprache nicht sicher, gehört ein Dolmetscher in die Beurkundung und der Hinweis darauf in die Urkunde. Das ist keine Förmelei. Es ist der wirksamste Schutz gegen den späteren Einwand, man habe nicht verstanden, was man unterschrieben hat.
Rechtswahl in der Vereinbarung
Der große Vorteil einer Vereinbarung bei Auslandsbezug liegt darin, dass sich Unsicherheit über das anwendbare Recht beseitigen lässt. Drei Rechtswahlen sind praktisch bedeutsam, jede mit eigenen Grenzen.
Güterrecht
Nach der Verordnung (EU) 2016/1103 kann das Recht des Staates gewählt werden, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht eines Staates, dem einer von ihnen angehört. Die Wahl bedarf mindestens der Schriftform mit Datum und Unterschriften, bei Aufenthalt in Deutschland zusätzlich der notariellen Beurkundung.
Unterhalt
Das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 lässt eine begrenzte Rechtswahl zu, insbesondere zugunsten des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt oder des Heimatrechts eines Beteiligten. Für Kindesunterhalt ist die Wahl weitgehend ausgeschlossen. Ich nutze sie vor allem, um bei Ehegattenunterhalt Klarheit zu schaffen, wenn beide Seiten in verschiedenen Staaten leben.
Scheidungsrecht
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 kann das auf die Scheidung anwendbare Recht innerhalb eines vorgegebenen Kreises gewählt werden. In Deutschland bedarf diese Wahl der notariellen Beurkundung. Zu bedenken ist, dass mit dem Scheidungsstatut auch der Versorgungsausgleich steht und fällt.
Anerkennung und Vollstreckbarkeit im anderen Staat
Eine Vereinbarung nützt wenig, wenn sie im Wohnsitzstaat des Verpflichteten nicht durchgesetzt werden kann. Ich prüfe deshalb bei jedem zahlungsbezogenen Baustein, wie er dort vollstreckt würde.
Für Unterhalt ist die Lage innerhalb der Europäischen Union günstig: Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 erfasst nicht nur Entscheidungen, sondern auch gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, wozu die notarielle Vereinbarung mit Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung gehört. Für güterrechtliche Ansprüche gilt Entsprechendes im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1103. Außerhalb dieser Regelungswerke entscheidet das Recht des Vollstreckungsstaates, und dort ist die notarielle Urkunde nicht überall ein Vollstreckungstitel.
Praktisch folgt daraus: Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gehört in jede Vereinbarung mit Zahlungspflichten. Und wenn der Verpflichtete in einem Staat lebt, der deutsche Titel nicht anerkennt, suche ich nach einer Sicherung, die ohne Vollstreckung auskommt, etwa eine Zahlung Zug um Zug, eine Grundschuld auf einer Immobilie in Deutschland oder die Hinterlegung eines Betrages beim Notar.
Was ich vor dem Entwurf brauche
Eine Übersicht über das Vermögen mit Belegenheitsstaaten, die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten, die Wohnsitze und Staatsangehörigkeiten, Angaben zu den Kindern und die Information, ob bereits ein Verfahren anhängig ist, in Deutschland oder im Ausland. Der letzte Punkt ist wichtiger, als er klingt: Läuft in einem anderen Staat bereits ein Verfahren, kann das die Zuständigkeit für die gesamte Sache verschieben.
Wie ich vorgehe
Ich erstelle zuerst ein Eckpunktepapier ohne Bindungswirkung, damit beide Seiten sehen, worüber überhaupt gesprochen wird. Erst wenn die Eckpunkte stehen, entwerfe ich die Vereinbarung und stimme sie mit dem Notar und, wo nötig, mit einem Kollegen im anderen Staat ab. Ich rate der Gegenseite dabei stets zu eigener anwaltlicher Beratung, weil eine Vereinbarung ohne Beratung der anderen Seite später angreifbar ist und der Aufwand dann umsonst war.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.