Welche Papiere ein deutsches Familiengericht wirklich annimmt
In fast jedem Auslandsverfahren, das ich führe, kommt der Moment, in dem eine Urkunde vorliegt, Geld gekostet hat und trotzdem nicht ausreicht. Sie ist echt, sie ist beglaubigt, sie ist übersetzt, und sie genügt den Anforderungen dennoch nicht. Das ist ärgerlich und vermeidbar. Auf dieser Seite steht, welche Unterlagen für ein Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug gebraucht werden und in welcher Form.
Die Heiratsurkunde
Sie ist die einzige Urkunde, die in jedem Scheidungsverfahren gebraucht wird. Das Gericht muss dem Papier entnehmen können, dass und wann die Ehe geschlossen wurde.
Ehe in Deutschland geschlossen: Sie brauchen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde. Ausgestellt wird beides vom Standesamt des Eheschließungsortes. Das lässt sich auch aus dem Ausland schriftlich beantragen, in vielen Städten inzwischen online. Verlangt wird kein bestimmtes Alter des Dokuments, aber ein Ausdruck aus dem Eheregister ist einem alten Stammbuchblatt vorzuziehen.
Ehe im Ausland geschlossen: Hier hängt alles davon ab, ob die Eheschließung in Deutschland nachbeurkundet wurde. Wenn ja, bekommen Sie den deutschen Registerausdruck und sind fertig. Wenn nein, brauchen Sie die Urkunde des ausländischen Registers, und die durchläuft die beiden Stationen, die im nächsten Abschnitt stehen.
Station eins: Apostille oder Legalisation
Eine ausländische Urkunde muss in ihrer Echtheit nachgewiesen werden. Dafür gibt es zwei Wege, und welcher gilt, hängt allein vom Ausstellungsstaat ab.
Die Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Sie wird von einer Stelle im Ausstellungsstaat auf die Urkunde gesetzt oder ihr angeheftet. Damit ist die Sache erledigt, eine weitere Prüfung durch deutsche Stellen findet nicht statt. Das ist der schnelle Weg, und die meisten Staaten, in denen Deutsche leben, sind Vertragsstaaten.
Die Legalisation gilt, wenn der Ausstellungsstaat dem Übereinkommen nicht angehört. Dann bestätigt die deutsche Auslandsvertretung die Echtheit, häufig erst nach einer eigenen Überprüfung im Ausstellungsstaat. Dieser Weg dauert deutlich länger, kostet mehr und lässt sich zeitlich schlecht planen. Wenn Ihr Fall darauf hinausläuft, beginnen Sie damit als Erstes.
Beantragen Sie die Apostille möglichst gleichzeitig mit der Urkunde, nicht Wochen später. Sonst liegt zwischen beiden Schritten unnötig ein zweiter Postweg.
Station zwei: die Übersetzung
Fremdsprachige Urkunden brauchen für das deutsche Gericht eine Übersetzung, und zwar durch in Deutschland ermächtigte oder beeidigte Übersetzer. Das ist der Punkt, an dem ich am häufigsten schlechte Nachrichten überbringen muss.
Eine Übersetzung, die ein Übersetzungsbüro in Ihrem Wohnsitzstaat angefertigt und dort beglaubigt hat, wird von deutschen Gerichten nicht zuverlässig akzeptiert, auch wenn sie fachlich einwandfrei ist. Lassen Sie die Übersetzung deshalb in Deutschland anfertigen. Sie können die Urkunde als Scan an einen ermächtigten Übersetzer schicken, das Original folgt später. Die Kosten sind meist niedriger als der zweite Anlauf.
Mehrsprachige Personenstandsurkunden
Es gibt eine Abkürzung, nach der zu selten gefragt wird. Zwischen den Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens von 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern stellen die Standesämter Urkunden auf mehrsprachigen Vordrucken aus. Solche Auszüge sind in den Vertragsstaaten ohne Übersetzung zu verwenden.
Praktisch heißt das: Fragen Sie beim ausstellenden Standesamt ausdrücklich, ob ein mehrsprachiger Auszug erhältlich ist. Fällt Ihr Staat darunter, sparen Sie sich einen kompletten Arbeitsschritt und mehrere Wochen. Fällt er nicht darunter, haben Sie eine Frage gestellt und nichts verloren. Ob es im Einzelfall passt, prüfe ich vorher mit Ihnen, damit Sie nicht auf gut Glück bestellen.
Geburtsurkunden der Kinder
Sie werden gebraucht, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind. Für diese Urkunden gelten dieselben Anforderungen wie für die Heiratsurkunde: Echtheitsnachweis und, falls kein mehrsprachiger Auszug vorliegt, Übersetzung. Sind Ihre Kinder im Ausland geboren, planen Sie hier denselben Zeitbedarf ein wie bei der Heiratsurkunde.
Nachweise, die keine Urkunden sind
Neben den Personenstandsurkunden brauche ich Unterlagen, die keiner Beglaubigung bedürfen und die Sie mir schlicht als Scan schicken können.
Einkommensnachweise beider Ehegatten, für den Verfahrenswert nach dem FamGKG und, falls einschlägig, für Unterhaltsfragen. Bei ausländischen Einkünften genügt zunächst der Nachweis in der Landessprache mit einer formlosen Erläuterung.
Unterlagen zu Renten- und Pensionsanwartschaften, auch zu solchen aus ausländischen Systemen, für den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG.
Angaben zum Vermögen, insbesondere zu Immobilien und Konten im Ausland, weil der Güterstand grenzüberschreitend nach der Verordnung (EU) 2016/1103 zu beurteilen sein kann.
Die Anschrift des anderen Ehegatten, ohne die eine Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 oder nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 nicht möglich ist.
Die Vollmacht
Formal keine Urkunde aus dem Ausland, praktisch aber das Papier, das am häufigsten fehlt. Nach § 11 FamFG ist die Bevollmächtigung schriftlich zu den Akten zu reichen. Das unterschriebene Original muss also mit der Post zu mir nach Dresden, ein Scan reicht für den Beginn der Arbeit, nicht für die Akte. Geben Sie diesen Brief früh auf, er liegt zeitlich vor allem anderen.
Die Reihenfolge, die sich bewährt hat
Erst prüfen wir, ob ein deutsches Gericht zuständig ist. Dann bestellen Sie die Heiratsurkunde und fragen dabei nach dem mehrsprachigen Auszug. Dann, falls nötig, Apostille oder Legalisation. Dann die Übersetzung in Deutschland. Parallel dazu geht die Vollmacht auf die Post, und Sie sammeln die Einkommens- und Rentenunterlagen als Scan.
Wer diese Reihenfolge einhält, verliert keine Zeit an doppelten Postwegen. Wer die Übersetzung vor der Apostille beauftragt, muss sie in aller Regel ergänzen lassen, weil auch die Apostille selbst zu übersetzen ist.
Was ich nicht für Sie erledigen kann
Ich kann Ihnen genau sagen, welches Dokument in welcher Form gebraucht wird, und ich prüfe, was Sie beschafft haben, bevor es zum Gericht geht. Die Urkunden selbst müssen Sie bei den Behörden Ihres Ausstellungsstaates anfordern, und deren Bearbeitungszeiten kann ich nicht beeinflussen. Was ich Ihnen ersparen kann, ist der zweite Anlauf.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.