Unterhalt – Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung
Das Unterhaltsrecht ist eines der komplexesten und praktisch bedeutsamsten Gebiete des Familienrechts. Bei Trennung und Scheidung entstehen häufig Unterhaltsansprüche – sowohl zwischen den Ehegatten als auch für die gemeinsamen Kinder. Die Fachanwaltskanzlei Kaschube berät und vertritt Sie kompetent in allen Fragen des Unterhaltsrechts und setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) ist der Unterhaltsanspruch, der während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht. Anspruchsberechtigt ist der Ehegatte, der nicht oder nur in geringerem Umfang erwerbstätig ist und dessen Unterhaltsbedarf durch seine eigenen Einkünfte nicht gedeckt ist. Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gemäß §§ 1569 ff. BGB bestehen. Das Gesetz kennt verschiedene Unterhaltstatbestände, insbesondere:
- Betreuungsunterhalt: Ein Ehegatte, der ein gemeinsames Kind betreut, kann für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen (§ 1570 BGB), der sich unter Umständen verlängern kann.
- Unterhalt wegen Alters oder Krankheit: Kann der Ehegatte aus Alters- oder Krankheitsgründen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, besteht ein Unterhaltsanspruch (§§ 1571, 1572 BGB).
- Aufstockungsunterhalt: Reichen die eigenen Einkünfte des geschiedenen Ehegatten nicht aus, um den ehelichen Lebensstandard zu wahren, kann er die Differenz als Unterhalt verlangen (§ 1573 BGB).
- Ausbildungsunterhalt: Wenn ein Ehegatte wegen der Ehe eine Ausbildung unterbrochen oder nicht begonnen hat, kann er nach der Scheidung Unterhalt zur Finanzierung der Ausbildung verlangen (§ 1575 BGB).
Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle
Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist die Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird und Mindestunterhaltsbeträge sowie Einkommensstufen festlegt. Wir berechnen für Sie den korrekten Kindesunterhaltsanspruch und helfen Ihnen, diesen einvernehmlich oder im Klageweg durchzusetzen.
Unterhalt bei Unterhaltspflichtverletzung
Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Elternteil den Unterhalt nicht zahlt oder Einkommen verschleiert, stehen Ihnen rechtliche Mittel zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, Unterhaltsansprüche notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen und Auskunftsansprüche über das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen geltend zu machen.
Unterhaltsberechnung
Die Berechnung des Unterhalts ist komplex und erfordert fundierte Kenntnisse im Unterhaltsrecht. Bereinigtes Nettoeinkommen, Selbstbehalt, Mangelfall und Rangfolge sind nur einige der relevanten Faktoren. Wir erstellen für Sie eine detaillierte Unterhaltsberechnung, die als Grundlage für eine einvernehmliche Einigung oder eine gerichtliche Auseinandersetzung dient.
Außergerichtliche Regelung des Unterhalts
Wir empfehlen stets, Unterhaltsansprüche soweit möglich einvernehmlich und außergerichtlich zu regeln. Eine Unterhaltsvereinbarung, die beide Seiten als fair empfinden, ist dauerhaft stabiler als eine gerichtlich auferlegte Entscheidung und spart erhebliche Kosten. Wir begleiten Sie bei der Aushandlung und Ausformulierung einer rechtssicheren Unterhaltsvereinbarung.
Kontakt – Fachanwaltskanzlei Kaschube
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