Was der Auslandsbezug an den Kosten wirklich ändert
Lebt ein Ehegatte im Ausland, wurde die Ehe im Ausland geschlossen oder liegt Vermögen jenseits der Grenze, bleibt die Scheidung vor einem deutschen Familiengericht in ihrer Gebührenstruktur dieselbe wie in einem reinen Inlandsfall. Teurer wird ein solches Verfahren nicht deshalb, weil ein anderes Gebührenrecht gälte, sondern wegen zusätzlicher Auslagen: Übersetzungen, Beglaubigungen, die Zustellung über die Grenze und, seltener, die Ermittlung ausländischen Rechts. Diese Posten sind der eigentliche Unterschied. Über sie spreche ich mit meinen Mandantinnen und Mandanten, bevor der Antrag eingereicht wird, damit später keine Rechnung überrascht.
Die Gebührensystematik bleibt bundeseinheitlich
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG, die Gerichtskosten nach dem FamGKG. Beide knüpfen an den Verfahrenswert an, den das Familiengericht festsetzt. Für die Scheidungssache fällt gerichtlich eine 2,0-Gebühr an, anwaltlich regelmäßig eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr, dazu die Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer. Diese Sätze gelten unabhängig davon, ob Sie in Dresden, in Zürich oder in Singapur wohnen. Bei einem Verfahrenswert von 13.000 Euro etwa betragen die Gerichtskosten nach der Tabelle 627,00 Euro, im Inlandsfall wie im Auslandsfall.
Der Auslandsbezug wirkt sich auf den Verfahrenswert nur mittelbar aus, nämlich über Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in die Wertfestsetzung eingehen. Ein Gehalt in Franken oder Dollar zählt genauso wie ein Gehalt in Euro, es muss lediglich umgerechnet und belegt werden. Der Aufenthalt im Ausland allein erhöht den Verfahrenswert nicht.
Die vier typischen Zusatzposten
Übersetzungen
Das Gericht arbeitet in deutscher Sprache. Fremdsprachige Urkunden, allen voran die im Ausland ausgestellte Heiratsurkunde, müssen übersetzt werden, und zwar durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer. Hinzu kommen je nach Fall Geburtsurkunden der Kinder, ausländische Meldebescheinigungen, Einkommensnachweise oder ein im Ausland geschlossener Ehevertrag. Übersetzungskosten hängen von Sprache, Umfang und Dringlichkeit ab und lassen sich seriös erst beziffern, wenn feststeht, welche Urkunden tatsächlich vorgelegt werden müssen. Ich prüfe deshalb zuerst, welche Unterlagen das Gericht wirklich verlangt, und lasse nichts übersetzen, was am Ende niemand liest.
Apostille und Legalisation
Neben der Übersetzung verlangt das Gericht bei ausländischen Urkunden häufig einen Echtheitsnachweis. Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen von 1961 angehören, genügt die Apostille, die im Ausstellungsstaat erteilt wird. Für alle übrigen Staaten bleibt es bei der Legalisation über die deutsche Auslandsvertretung. Beide Wege kosten Gebühren im Ausstellungsstaat, die nicht das deutsche Gericht erhebt und die deshalb in keiner deutschen Gebührentabelle stehen. Sie entstehen einmalig und fallen in aller Regel deutlich geringer aus als die Anwalts- und Gerichtsgebühren des Verfahrens.
Zustellung ins Ausland
Der Scheidungsantrag muss dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt werden. Innerhalb der Europäischen Union geschieht das nach der Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung von Schriftstücken, außerhalb der Union nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965. Beides funktioniert zuverlässig, dauert aber länger als eine Zustellung im Inland und verursacht gerichtliche Auslagen. Wie diese Auslagen im Einzelnen abgerechnet werden, beschreibe ich auf der Seite Die Gerichtskosten.
Ermittlung ausländischen Rechts
Der teuerste, aber auch seltenste Zusatzposten. Welches Scheidungsrecht das deutsche Gericht anwendet, bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, kurz Rom III. Ohne Rechtswahl entscheidet Artikel 8 der Verordnung, und der führt bei Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Staaten nicht selten zu ausländischem Recht. Muss das Gericht dann den Inhalt einer fremden Rechtsordnung feststellen, kann es ein Rechtsgutachten einholen. Die Gutachtenkosten sind gerichtliche Auslagen und werden zusätzlich zu den Tabellengebühren erhoben.
Genau hier liegt der größte Hebel: Nach Artikel 5 Rom III können die Ehegatten das anwendbare Recht in den dort gezogenen Grenzen selbst wählen, in Deutschland in notarieller Form. Eine solche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts erspart dem Verfahren die Ermittlung ausländischen Rechts und damit den mit Abstand größten Einzelposten eines Auslandsfalls. Ob sie in Ihrer Konstellation zulässig und sinnvoll ist, prüfe ich vor Antragstellung.
Wer die Zusatzkosten trägt
Gerichtliche Auslagen für Zustellung, Übersetzung und Gutachten fordert die Gerichtskasse zunächst von der antragstellenden Partei an. Über die endgültige Verteilung entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens; in der Scheidungssache werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben, jeder Ehegatte trägt also seine Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt. Auslagen, die eine Partei für ihre eigenen Urkunden aufwendet, etwa Apostillen und Übersetzungen für die eigenen Nachweise, bleiben bei ihr.
Wie sich der Auslandsfall verbilligen lässt
Drei Stellschrauben wirken erfahrungsgemäß am stärksten. Erstens das Einvernehmen: Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu, genügt ein Anwalt, weil für die Zustimmung kein Anwaltszwang besteht. Zweitens die Zustellung: Benennt der im Ausland lebende Ehegatte einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland oder nimmt er die Zustellung freiwillig an, entfallen der Weg über die ausländischen Behörden und die damit verbundenen Auslagen. Drittens die Beschränkung auf die Scheidungssache selbst, ohne streitige Folgesachen, die den Verfahrenswert erhöhen.
Was ich nicht seriös vorhersagen kann
Ich nenne keine Pauschale für den Auslandsfall, weil es sie nicht gibt. Die Tabellengebühren nach FamGKG und RVG lassen sich exakt berechnen, sobald der Verfahrenswert feststeht. Die Auslagen dagegen hängen davon ab, in welchem Staat der andere Ehegatte lebt, welche Urkunden aus welchem Land beizubringen sind und ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Wer Ihnen ohne diese Angaben eine Endsumme nennt, rät. Deshalb erstelle ich einen schriftlichen Kostenvoranschlag erst, wenn ich weiß, wo beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kostenvoranschlag anfordern
Schildern Sie mir kurz Ihre Situation: Aufenthaltsstaat beider Ehegatten, Ort und Jahr der Eheschließung, Staatsangehörigkeiten, gemeinsame minderjährige Kinder und ob mit einer Zustimmung zur Scheidung zu rechnen ist. Sie erhalten eine Aufstellung, die die gesetzlichen Gebühren beziffert und die zu erwartenden Auslagen einzeln benennt. Der Kostenvoranschlag ist kostenfrei und unverbindlich.
Einen ersten Überblick über alle Kostenarten gibt die Seite Kosten. Wie sich Einvernehmen konkret auswirkt, lesen Sie unter Scheidungskosten bei einvernehmlicher Scheidung. Reicht das Einkommen nicht aus, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.