Einig sein, obwohl Sie in verschiedenen Ländern wohnen
Einvernehmlichkeit ist bei einer Scheidung immer der bequemere Weg. Wenn die Ehegatten in zwei verschiedenen Staaten leben, ist sie mehr als das: Sie ist häufig der Unterschied zwischen einem Verfahren von einigen Monaten und einem Verfahren, das sich über Jahre zieht. Der Grund liegt nicht im Streit selbst, sondern in den Zustellungswegen. Diese Seite beschreibt, was Einvernehmen im grenzüberschreitenden Fall praktisch bedeutet, welche Erklärungen dafür nötig sind und wo es endet.
Was einvernehmlich rechtlich heißt
Einvernehmlich ist ein Verfahren, in dem ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere ihm zustimmt. Es gibt keinen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Einer beantragt, einer stimmt zu.
Die Bedeutung dieser Zustimmung ergibt sich aus § 1566 BGB: Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und stimmt der andere zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Das Gericht muss dann nicht mehr prüfen, ob die Ehe gescheitert ist. Für Sie bedeutet das: kein Vortrag über die Gründe, keine Beweisaufnahme, kein Ausbreiten der Ehegeschichte vor Gericht. Bei Ehegatten, die über Grenzen hinweg kaum noch miteinander sprechen, ist das ein erheblicher Gewinn.
Ein Anwalt genügt
Der Anwaltszwang des § 114 FamFG trifft denjenigen, der einen Antrag stellt. Wer nur zustimmt, stellt keinen Antrag und braucht deshalb keinen eigenen Anwalt. Für Paare in zwei Staaten ist das die entscheidende Erleichterung: Nur eine Seite muss eine deutsche Kanzlei beauftragen und bezahlen.
Dazu gehört eine Klarstellung, die ich in jedem solchen Mandat ausspreche. Ich vertrete einen von Ihnen, nicht beide. Es gibt in Deutschland keine gemeinsame Anwältin für ein Ehepaar. Ich prüfe die Interessen meines Mandanten, nicht die des anderen. Der zustimmende Ehegatte kann sich jederzeit eigenständig beraten lassen, und bei größerem Vermögen, bei Unterhaltsfragen oder bei ausländischen Pensionsansprüchen halte ich das für sinnvoll. Ich sage das offen, weil eine Zustimmung, die später bereut wird, das Verfahren mehr aufhält als eine Beratung am Anfang.
Die Zustimmungserklärung
Die Zustimmung kann auf zwei Wegen erklärt werden. Im gerichtlichen Termin zu Protokoll, oder vorab schriftlich gegenüber dem Gericht. Für Ehegatten im Ausland ist der zweite Weg oft der einzige, der sich einrichten lässt.
Wichtig ist dabei dreierlei. Die Erklärung geht an das Gericht, nicht an mich und nicht an den anderen Ehegatten. Sie muss eindeutig sein, also die Scheidung betreffen und nicht bloß Verständnis für die Lage ausdrücken. Und sie kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden. Die Zustimmung ist also keine Fessel, sie ist ein Entschluss, der bis zuletzt revidierbar bleibt.
Ob das Gericht auf die persönliche Anhörung des zustimmenden Ehegatten verzichtet, entscheidet es selbst, nach § 128 FamFG hört es die Ehegatten grundsätzlich persönlich an. Rechnen Sie also nicht damit, dass die schriftliche Erklärung den Termin in jedem Fall ersetzt.
Der Zustellungsbevollmächtigte, der wichtigste Hebel überhaupt
Ein Scheidungsantrag muss dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt werden. Lebt er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, läuft das über die Verordnung (EU) 2020/1784. Lebt er außerhalb, greift, soweit der Staat Vertragsstaat ist, das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965. Beide Wege funktionieren, und beide brauchen Zeit: Der Antrag geht über Übermittlungs- und Empfangsstellen, wird gegebenenfalls übersetzt, und der Nachweis der Zustellung muss zurücklaufen. In manchen Staaten dauert das Monate.
Hier setzt der wirksamste Hebel eines einvernehmlichen Verfahrens an. Benennt der zustimmende Ehegatte einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland, wird im Inland zugestellt, und der gesamte Auslandsweg entfällt. Als Zustellungsbevollmächtigter kommt jede Person mit Anschrift in Deutschland in Betracht, der Ihr Ehegatte vertraut: ein Familienmitglied, ein Freund, oder ein eigener Anwalt, falls er einen beauftragt.
Nach meiner Erfahrung ist das der Punkt, an dem sich die Verfahrensdauer am stärksten entscheidet, stärker als jede Formulierung in der Antragsschrift. Wenn Sie in Ihrem Fall nur eine einzige Sache mit Ihrem Ehegatten klären können, dann diese.
Was Einvernehmen praktisch bedeutet
Einvernehmen heißt nicht, dass Sie sich gut verstehen. Es heißt, dass Sie in vier Punkten dieselbe Auskunft geben können.
Erstens der Trennungszeitpunkt. Beide sollten dem Gericht denselben Monat nennen. Abweichende Angaben zwingen das Gericht zur Aufklärung und kosten einen Termin.
Zweitens die Zustimmung selbst, erklärt und nicht widerrufen.
Drittens die Erreichbarkeit. Eine gültige Anschrift, besser noch ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland.
Viertens die Mitwirkung beim Versorgungsausgleich. Beide Ehegatten müssen Auskunft über ihre Renten- und Pensionsanwartschaften geben, auch über ausländische. Das ist keine Frage des Wohlwollens, das Gericht verlangt es. Wer hier nicht mitwirkt, hält das Verfahren auf, auch wenn er der Scheidung zugestimmt hat.
Mehr ist nicht nötig. Sie müssen sich nicht über Hausrat, Konten oder die gemeinsame Immobilie geeinigt haben, um einvernehmlich geschieden zu werden. Diese Fragen können Sie später oder außergerichtlich regeln.
Wo das Einvernehmen endet
Es gibt Punkte, an denen ein einvernehmlich begonnenes Verfahren kippt, und im Auslandsfall sind es meist dieselben.
Wenn Folgesachen streitig werden. Sobald der andere Ehegatte eigene Anträge stellt, etwa zum Unterhalt, zum Güterrecht oder zum Versorgungsausgleich, braucht er dafür einen eigenen Anwalt, und das Verfahren wird streitig. Grenzüberschreitend kommt hinzu, dass für Unterhalt die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 zu beachten sind und für den Güterstand die Verordnung (EU) 2016/1103 einschlägig sein kann. Was in einem reinen Inlandsfall eine Rechenaufgabe wäre, ist dann zusätzlich eine Frage des anwendbaren Rechts.
Wenn es um die Kinder geht. Für die elterliche Verantwortung knüpft die Verordnung (EU) 2019/1111 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Lebt das Kind im Ausland, kann dafür ein anderes Gericht zuständig sein als für die Scheidung. Ein Einvernehmen über die Scheidung erstreckt sich darauf nicht automatisch.
Wenn die Zustimmung widerrufen wird. Das ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Dann muss das Scheitern der Ehe dargelegt werden, und ohne die Vermutung des § 1566 BGB wird das Verfahren länger und persönlicher.
Wenn der Kontakt abreißt. Der häufigste Fall im Auslandsverfahren. Ein Ehegatte zieht innerhalb seines Wohnsitzstaates um, meldet sich nicht, und plötzlich ist niemand mehr erreichbar. Deshalb: Erledigen Sie die Zustellungsfrage früh, solange der Kontakt noch trägt.
Wie ich ein solches Verfahren aufsetze
Zuerst kläre ich, ob ein deutsches Gericht nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 oder nach § 98 FamFG zuständig ist und welches Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 anzuwenden ist. Dann bestimme ich das örtlich zuständige Gericht nach § 122 FamFG, was ohne Inlandswohnsitz beider Ehegatten oft zur Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin führt.
Parallel schreibe ich Ihren Ehegatten an, sachlich und ohne Druck, und erkläre ihm zwei Dinge: dass er keinen eigenen Anwalt braucht, um zuzustimmen, und dass er mit der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten das Verfahren für Sie beide erheblich verkürzt. Diese Nachricht entscheidet in Auslandsfällen oft über den weiteren Verlauf, deshalb schreibe ich sie selbst und schicke sie Ihnen vorher zur Kenntnis.
Was ich nicht behaupte
Ein einvernehmliches Verfahren ist nicht automatisch schnell. Die Urkundenbeschaffung mit Apostille und Übersetzung dauert unabhängig davon, ob Sie sich einig sind, und die Terminvergabe des Gerichts ebenso. Was das Einvernehmen ersetzt, ist die Auseinandersetzung, nicht die Formalität. Aber es entfernt genau die Hindernisse, die im grenzüberschreitenden Verfahren am teuersten sind: die Auslandszustellung und den Streit über das Scheitern der Ehe.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.