Die einvernehmliche Scheidung ist der schnellste, kostengünstigste und nervenschonendste Weg, eine Ehe rechtswirksam aufzulösen. Als Fachanwältin für Familienrecht erläutere ich Ihnen alle Voraussetzungen, den Ablauf und die Kostenvorteile – mit konkreten Gesetzesverweisen und Praxistipps.
Was ist eine einvernehmliche Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen und sich über sämtliche Scheidungsfolgen – insbesondere Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich und Hausratsteilung – verständigt haben. Das Familiengericht muss in diesem Fall nur noch über die Scheidung selbst und den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich entscheiden.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 1566 Abs. 1 BGB: Danach wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Gesetzliche Voraussetzungen
Damit eine Scheidung als einvernehmlich durchgeführt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB): Die Ehegatten müssen mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Die Trennung muss eine vollständige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft umfassen (§ 1567 BGB). Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, wenn die Lebensbereiche konsequent getrennt werden – getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, kein gemeinsames Wirtschaften.
2. Einverständnis beider Ehegatten: Beide Ehegatten müssen der Scheidung zustimmen. Der Antragsgegner muss die Scheidung zwar nicht selbst beantragen, aber dem Scheidungsantrag zustimmen (§ 134 FamFG).
3. Einigung über Scheidungsfolgen: Sämtliche Folgesachen müssen außergerichtlich geregelt sein, damit das Gericht nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entscheiden muss. Hierzu gehören Ehegattenunterhalt (§§ 1569–1586b BGB), Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB), Sorgerecht und Umgangsrecht (§§ 1626 ff. BGB), Zugewinnausgleich (§§ 1363–1390 BGB) sowie die Aufteilung des Hausrats.
4. Anwaltszwang für den Antragsteller (§ 114 Abs. 1 FamFG): Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Der zustimmende Ehegatte benötigt bei einer einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Anwalt.
Ablauf Schritt für Schritt
Schritt 1 – Trennung: Die Ehegatten trennen sich und dokumentieren den Trennungszeitpunkt. Ab diesem Datum läuft das Trennungsjahr gemäß § 1565 Abs. 2 BGB.
Schritt 2 – Außergerichtliche Einigung: Während des Trennungsjahres klären die Ehegatten alle Folgesachen. Bei Bedarf kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden, insbesondere wenn sie Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Zugewinnausgleich enthält (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB).
Schritt 3 – Anwaltliche Beratung und Kostenvoranschlag: Ein Fachanwalt für Familienrecht erstellt einen unverbindlichen und kostenfreien Kostenvoranschlag. Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert gemäß § 43 FamGKG.
Schritt 4 – Einreichung des Scheidungsantrags: Nach Ablauf des Trennungsjahres reicht der Anwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein (§ 122 FamFG).
Schritt 5 – Versorgungsausgleich: Das Gericht führt von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch (§ 1 VersAusglG). Die Rentenversicherungsträger übermitteln die Rentenanwartschaften. Dieser Schritt ist oft der zeitintensivste Teil des Verfahrens.
Schritt 6 – Gerichtstermin: In der mündlichen Verhandlung hört das Gericht beide Ehegatten persönlich an (§ 128 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Termin in der Regel 10–15 Minuten. Das Gericht stellt das Scheitern der Ehe fest und spricht die Scheidung aus.
Schritt 7 – Rechtskraft: Der Scheidungsbeschluss wird nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat rechtskräftig (§ 63 Abs. 1 FamFG). Verzichten beide anwaltlich vertretene Ehegatten auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.
Kostenvorteile gegenüber streitiger Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung bietet erhebliche Kostenvorteile gegenüber einem streitigen Verfahren:
Nur ein Rechtsanwalt erforderlich: Da der zustimmende Ehegatte keinen eigenen Anwalt benötigt, entfallen die Kosten für einen zweiten Anwalt vollständig. Bei einer streitigen Scheidung hingegen muss jeder Ehegatte anwaltlich vertreten sein.
Reduzierung des Verfahrenswerts: Das Gericht kann den Verfahrenswert bei einer einvernehmlichen Scheidung auf Antrag um bis zu 30 % reduzieren. Der Verfahrenswert berechnet sich grundsätzlich nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 Abs. 1 FamGKG).
Keine Folgesachen vor Gericht: Streitige Folgesachen wie Unterhalts- oder Zugewinnverfahren verursachen jeweils eigene Verfahrenswerte und damit zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dem GKG (Gerichtskostengesetz).
Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Herzstück der einvernehmlichen Scheidung. In ihr regeln die Ehegatten verbindlich alle Fragen, die mit der Trennung und Scheidung zusammenhängen. Die Vereinbarung kann privatschriftlich oder notariell beurkundet werden.
Notarielle Beurkundung ist erforderlich bei Regelungen zum Zugewinnausgleich während der Ehe (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB), bei Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG) sowie bei Übertragungen von Immobilieneigentum (§ 311b BGB).
Typische Regelungsgegenstände sind der Verzicht auf oder die Begrenzung von nachehelichem Unterhalt, die Höhe und Dauer des Kindesunterhalts, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht, die Aufteilung des Zugewinns, die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird bei jeder Scheidung von Amts wegen durchgeführt (§ 1 VersAusglG). Er gleicht die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aus. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung (§ 7 VersAusglG) oder durch Anwaltsvergleich im Gerichtstermin (§ 6 VersAusglG) ganz oder teilweise ausschließen.
Braucht jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt?
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein einziger Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreicht. Der Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG gilt nur für den antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen.
Allerdings darf der Anwalt des Antragstellers den anderen Ehegatten nicht rechtlich beraten – er vertritt ausschließlich seinen Mandanten. Der zustimmende Ehegatte sollte sich daher bewusst sein, dass er bei Fragen zu Unterhalt, Vermögen oder Sorgerecht keine anwaltliche Beratung durch den Anwalt der Gegenseite erhält.
Einvernehmliche Scheidung online
Die sogenannte „Online-Scheidung” bedeutet, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt digital erfolgt – per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz. Der Scheidungsantrag wird über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim Familiengericht eingereicht. Dies spart persönliche Anwaltsbesuche und beschleunigt den Ablauf.
Die rechtlichen Anforderungen bleiben identisch. Auch bei einer Online-Scheidung müssen beide Ehegatten persönlich zum Gerichtstermin erscheinen (§ 128 FamFG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich ein Ehegatte im Ausland aufhält und ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann – in diesem Fall kann eine Anhörung vor der deutschen Auslandsvertretung erfolgen.
Wie lange dauert die einvernehmliche Scheidung?
Nach Einreichung des Scheidungsantrags dauert eine einvernehmliche Scheidung in der Regel 3 bis 6 Monate. Die Dauer hängt im Wesentlichen davon ab, wie schnell die Rentenversicherungsträger die Auskünfte für den Versorgungsausgleich übermitteln. Bei kurzen Ehen (unter drei Jahren) oder bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann die Scheidung bereits innerhalb von 4 bis 8 Wochen nach Antragstellung erfolgen.
Eine streitige Scheidung dauert demgegenüber häufig 12 bis 24 Monate oder länger, insbesondere wenn Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn gerichtlich geklärt werden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert gemäß § 43 FamGKG. Dieser beträgt das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten. Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.000 € liegen die Gesamtkosten (Anwalt und Gericht) bei ca. 1.800 € bis 2.200 €. Wir beantragen für jede einvernehmliche Scheidung eine Reduzierung des Verfahrenswerts um 30 %.
Kann ich die Kosten mit meinem Ehegatten teilen?
Ja. Die Ehegatten können in einer Kostenteilungsvereinbarung festlegen, dass sie die Gerichts- und Anwaltskosten hälftig tragen. Das Gericht erhebt die Gerichtskosten allerdings zunächst beim Antragsteller (§ 21 FamGKG).
Was ist, wenn wir uns während des Verfahrens nicht mehr einig sind?
Wenn während des Verfahrens Streitigkeiten über Folgesachen auftreten, kann jeder Ehegatte einen eigenen Antrag auf gerichtliche Regelung stellen (§ 137 FamFG). Das Verfahren wird dann als streitige Scheidung fortgeführt, was höhere Kosten und eine längere Verfahrensdauer zur Folge hat.
Muss ich persönlich vor Gericht erscheinen?
Ja. Beide Ehegatten müssen persönlich zum Scheidungstermin erscheinen (§ 128 FamFG). Das Gericht muss die Ehegatten persönlich zum Scheitern der Ehe anhören. Eine Ausnahme besteht nur bei Aufenthalt im Ausland unter erschwerten Bedingungen.
Brauche ich einen Fachanwalt für Familienrecht?
Ein Fachanwalt für Familienrecht ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert. Der Fachanwaltstitel setzt umfangreiche theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Familienrecht voraus (§ 14a FAO). Gerade bei Fragen zu Unterhalt, Vermögen und Versorgungsausgleich profitieren Sie von spezialisierter Beratung.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Die einvernehmliche Scheidung ist in der großen Mehrzahl der Fälle der vernünftigste Weg, eine Ehe zu beenden. Sie schont nicht nur den Geldbeutel, sondern vor allem die Nerven aller Beteiligten – insbesondere die der Kinder. Je früher Sie sich anwaltlich beraten lassen und eine klare Vereinbarung treffen, desto reibungsloser verläuft das Verfahren. Zögern Sie nicht, mich für eine kostenfreie Ersteinschätzung zu kontaktieren.
Rechtsquellen
- §§ 1565–1568 BGB – Scheidung der Ehe
- § 1567 BGB – Getrenntleben
- §§ 1569–1586b BGB – Nachehelicher Unterhalt
- §§ 1601 ff. BGB – Kindesunterhalt
- §§ 1363–1390 BGB – Zugewinnausgleich
- §§ 1626 ff. BGB – Elterliche Sorge
- § 114 FamFG – Vertretung durch einen Rechtsanwalt
- § 128 FamFG – Persönliches Erscheinen
- § 137 FamFG – Verbund von Scheidung und Folgesachen
- § 43 FamGKG – Verfahrenswert in Ehesachen
- §§ 1–10 VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz
- RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) – Anwaltsgebühren
© 2025 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.