Der Zugewinnausgleich regelt die Vermögensaufteilung bei der Scheidung. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt, wie der Zugewinn berechnet wird, welche Stichtage gelten und wie Sie Ihre Ansprüche sichern.
Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Entgegen einem verbreiteten Irrtum bedeutet dies nicht, dass das Vermögen der Ehegatten gemeinsames Eigentum wird. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es selbständig (§ 1364 BGB).
Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft – typischerweise durch Scheidung – wird der Zugewinn ausgeglichen: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat einen Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Berechnung des Zugewinns
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Die Berechnung erfolgt in vier Schritten:
Schritt 1 – Anfangsvermögen: Ermittlung des Vermögens jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung (§ 1374 BGB). Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein – bestehende Schulden bei Eheschließung werden berücksichtigt.
Schritt 2 – Endvermögen: Ermittlung des Vermögens jedes Ehegatten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1375 BGB).
Schritt 3 – Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn jedes Ehegatten. Ein negativer Zugewinn wird auf null gesetzt (§ 1373 BGB).
Schritt 4 – Ausgleichsforderung: Die Hälfte der Differenz der Zugewinne beider Ehegatten ist die Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Stichtage für Anfangs- und Endvermögen
Anfangsvermögen: Tag der Eheschließung (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das Anfangsvermögen wird anhand des tatsächlichen Werts zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt und auf den Kaufkraftindex zum Stichtag des Endvermögens hochgerechnet.
Endvermögen: Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner (§ 1384 BGB). Dieser Stichtag ist entscheidend für die Bewertung aller Vermögensgegenstände.
Trennungszeitpunkt: Der Trennungszeitpunkt ist relevant für den Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 2 BGB). Dies dient dem Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags.
Privilegierter Erwerb (Erbschaften und Schenkungen)
Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und erhöhen dieses nachträglich (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dadurch fallen sie im Ergebnis nicht in den Zugewinnausgleich. Der Wertzuwachs dieser Vermögensgegenstände während der Ehe wird jedoch ausgeglichen.
Auskunftsanspruch
Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Vermögen verlangen – sowohl zum Zeitpunkt der Trennung als auch zum Stichtag des Endvermögens (§ 1379 BGB). Der Anspruch umfasst ein systematisches und vollständiges Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Belege können verlangt werden. Bei begründetem Verdacht auf Unvollständigkeit kann der Auskunftspflichtige zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden.
Zugewinnausgleich bei Immobilien
Immobilien stellen in der Praxis oft den größten Vermögenswert dar. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem Verkehrswert (Marktwert) zum Stichtag des Endvermögens. Bei streitiger Bewertung kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen.
Wichtig: Der Zugewinnausgleich begründet keinen Anspruch auf Übertragung der Immobilie, sondern nur einen Zahlungsanspruch in Geld (§ 1378 Abs. 1 BGB). Die Auseinandersetzung über das Eigentum an der Immobilie erfolgt separat – entweder durch Verkauf, Übernahme mit Abfindung oder im Extremfall durch Teilungsversteigerung.
Ehevertragliche Regelungen
Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag modifizieren oder ausschließen (§ 1408 BGB). Möglich sind die Gütertrennung (kein Zugewinnausgleich), die modifizierte Zugewinngemeinschaft (etwa Herausnahme bestimmter Vermögenswerte) oder die Gütergemeinschaft. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB).
Häufig gestellte Fragen
Werden Schulden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Ja. Sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen werden Schulden berücksichtigt. Seit der Reform 2009 kann das Anfangsvermögen negativ sein – wer mit 50.000 € Schulden in die Ehe startet und schuldenfrei endet, hat einen Zugewinn von 50.000 €.
Fallen Erbschaften in den Zugewinnausgleich?
Der Wert der Erbschaft selbst nicht – er wird dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Wertsteigerungen des geerbten Vermögens während der Ehe fallen jedoch in den Zugewinnausgleich.
Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?
Ja, durch einen notariellen Ehevertrag (§ 1408 BGB) oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei der einvernehmlichen Scheidung können die Ehegatten den Zugewinnausgleich eigenständig regeln.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Der Zugewinnausgleich ist ein komplexes Thema, das sorgfältige Vorbereitung erfordert. Sichern Sie frühzeitig alle relevanten Unterlagen und lassen Sie Vermögenswerte professionell bewerten. Eine einvernehmliche Regelung spart erhebliche Kosten für Gutachten und gerichtliche Auseinandersetzungen.
Rechtsquellen
- §§ 1363–1390 BGB – Zugewinngemeinschaft
- § 1373 BGB – Zugewinn
- § 1374 BGB – Anfangsvermögen
- § 1375 BGB – Endvermögen
- § 1378 BGB – Ausgleichsforderung
- § 1379 BGB – Auskunftspflicht
- § 1384 BGB – Stichtag Endvermögen
- § 1408 BGB – Ehevertrag
© 2025 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.