Umgang, wenn zwischen Kind und Elternteil ein Flug liegt
Ein Umgangsmodell mit jedem zweiten Wochenende funktioniert, solange beide Eltern in derselben Stadt wohnen. Sobald ein Elternteil in einem anderen Land lebt, trägt es nicht mehr. Dann geht es nicht um Wochenenden, sondern um längere Blöcke, um Flug- und Bahnverbindungen, um Schulferien, die in zwei Staaten nicht zur selben Zeit liegen, und um die Frage, wer die Reise bezahlt und wer das Kind begleitet.
Ich entwerfe solche Regelungen regelmäßig und weiß, woran sie scheitern: an Unbestimmtheit. Ein Umgangsplan, der bei jeder Ferienzeit neu ausgehandelt werden muss, wird zur jährlich wiederkehrenden Auseinandersetzung. Ein Plan, der Termine, Übergaben und Kosten benennt, funktioniert auch dann noch, wenn die Eltern gerade nicht gut miteinander können.
Das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern besteht unabhängig davon, wer die Sorge hat und wo die Eltern leben. Umgekehrt ist der Umgang auch eine Pflicht des Elternteils. Wie sich die gemeinsame Sorge über die Grenze hinweg organisieren lässt, steht unter Sorgerecht nach der Scheidung.
Ferienumgang statt Wochenendumgang
Bei großer Entfernung verlagert sich der Umgang in die Ferien. Bewährt hat sich, die Ferienzeiten beider Staaten nebeneinanderzulegen und die Aufteilung an den Ferien des Staates auszurichten, in dem das Kind zur Schule geht. Sommerferien werden häufig geteilt, wobei ein längerer zusammenhängender Block dem entfernt lebenden Elternteil zugutekommt. Weihnachten, Ostern und Herbstferien wechseln jährlich, damit nicht ein Elternteil dauerhaft die gleichen Feiertage bekommt.
Wichtig sind die Randpunkte: Bis wann müssen die Ferientermine mitgeteilt werden, bis wann sind Flüge zu buchen, was gilt, wenn ein Termin ausfällt. Ich schreibe diese Fristen in die Vereinbarung, weil sie die häufigste Streitquelle sind.
Reisekosten und Begleitung
Die Kosten des Umgangs trägt im Grundsatz der umgangsberechtigte Elternteil. Bei Auslandsumgang können diese Kosten so hoch werden, dass sie den Umgang faktisch verhindern. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie ganz oder teilweise beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen sind, etwa als besondere Belastung des Pflichtigen. Hat der andere Elternteil den Umzug ins Ausland veranlasst, kann eine Beteiligung an den Reisekosten angemessen sein. Das ist keine feste Regel, sondern eine Frage der Billigkeit, und sie lässt sich in einer Vereinbarung sauberer lösen als im Streit.
Bei jüngeren Kindern stellt sich die Frage der Begleitung. Fluggesellschaften bieten Betreuungsdienste für allein reisende Kinder an, häufig ab einem bestimmten Alter, mit Anmeldung und gegen Entgelt. Alternativ übernimmt ein Elternteil den Hinweg und der andere den Rückweg, oder die Übergabe findet an einem vereinbarten Zwischenort statt. Auch das gehört in die Regelung, mitsamt der Kostentragung.
Videokontakt als tragende Säule
Zwischen den Ferien hält der digitale Kontakt die Beziehung am Leben. Er ersetzt den persönlichen Umgang nicht, aber er verhindert, dass sich Kind und Elternteil nach jedem halben Jahr neu kennenlernen müssen. Sinnvoll sind feste Zeiten, die zur Zeitverschiebung und zum Tagesablauf des Kindes passen, eine begrenzte Dauer, die dem Alter entspricht, und die Zusage des betreuenden Elternteils, dem Kind dafür Ruhe und ein funktionierendes Gerät zu geben. Bei jüngeren Kindern ist Begleitung nötig, bei älteren gehört Privatheit dazu. Auch der Videokontakt kann Gegenstand einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung sein und ist damit durchsetzbar.
Auslandsaufenthalt des Kindes beim Umgang
Verbringt das Kind seinen Umgang in einem anderen Staat, ist das bei bestehender Umgangsregelung zulässig, solange es sich um eine übliche Ferienreise handelt. Anders liegt es bei Reisen in Staaten mit besonderen Risiken oder in Staaten, die den einschlägigen Übereinkommen nicht angehören. Hier verlangt der andere Elternteil oft eine gesonderte Zustimmung, und dieser Wunsch ist nicht unbegründet.
Für die Reise selbst empfiehlt sich eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils mit Namen des Kindes, Reisezeitraum, Zielstaat, Begleitperson und Erreichbarkeit. Manche Staaten verlangen sie bei der Einreise, andere fragen an der Grenze danach, wenn Kind und begleitender Erwachsener unterschiedliche Nachnamen tragen. Eine beglaubigte Übersetzung erspart Diskussionen.
Pass und Ausweispapiere
Ein Kind braucht für Reisen ein eigenes Dokument. Die Beantragung ist bei gemeinsamer Sorge eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und verlangt die Mitwirkung beider Eltern. Verweigert ein Elternteil sie ohne Grund, kann das Gericht die Entscheidung dem anderen übertragen.
Bei binationalen Kindern kommt hinzu, dass auch der zweite Heimatstaat ein Ausweisdokument ausstellen kann, und zwar nach seinen eigenen Regeln. Wer befürchtet, dass ein Kind mit einem zweiten Pass ausreist, sollte das offen ansprechen. Möglich sind eine Vereinbarung über die Verwahrung der Dokumente, die Hinterlegung des Passes für die Zeit zwischen den Umgangskontakten und in zugespitzten Fällen weitergehende Sicherungen über das Gericht. Ich halte solche Regelungen für sinnvoller als stilles Misstrauen, das den Umgang von innen aushöhlt.
Wenn ein Kind nicht zurückgebracht wird
Kehrt ein Kind nach einem Umgangsaufenthalt nicht zurück, greift das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980. Es zielt auf eine rasche Rückführung in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Diese Verfahren sind eilig, und Zögern schadet. Näheres dazu unter Scheidung mit Kindern.
Wie eine Regelung Bestand bekommt
Eine Umgangsvereinbarung entfaltet ihre volle Wirkung, wenn das Familiengericht sie billigt. Sie ist dann vollstreckbar, und innerhalb der Europäischen Union wird sie in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Für Eltern, die in verschiedenen Staaten leben, ist das der entscheidende Punkt: Eine private Absprache hilft nicht weiter, wenn sie an der Grenze niemanden bindet.
Zuständig für Umgangsverfahren ist das Gericht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt Ihr Kind im Ausland und wollen Sie den Umgang regeln lassen, ist das dortige Gericht anzurufen, wobei die Zentralen Behörden bei der Vermittlung helfen. Ich begleite Sie dabei und arbeite mit Kolleginnen und Kollegen im anderen Staat zusammen.
Mein Vorgehen
Ich beginne mit einem realistischen Kalender: Ferienzeiten beider Staaten, Reisezeiten, Kosten, Alter des Kindes. Daraus entsteht ein Vorschlag, der sich umsetzen lässt, statt gut zu klingen. Kommt eine Einigung zustande, lasse ich sie gerichtlich billigen. Kommt keine zustande, stelle ich den Antrag, in dringenden Fällen als einstweilige Anordnung. Über die Kosten sprechen wir vorher, Sie erhalten einen Kostenvoranschlag, sobald die Eckdaten feststehen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.