Wenn Sie im Ausland leben und sich in Deutschland scheiden lassen wollen
Ein großer Teil meiner Mandantschaft wohnt nicht in Deutschland. Auslandsentsandte, Doppelstaatler, Ehepaare, die nach der Trennung in verschiedene Länder gezogen sind. Für diese Konstellationen ist die digitale Mandatsführung kein Komfort, sondern die einzige praktikable Form der Zusammenarbeit. Auf dieser Seite beschreibe ich, wie das Verfahren abläuft, wenn einer von Ihnen oder Sie beide Ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands haben.
Zuerst die Vorfrage: Darf ein deutsches Gericht überhaupt entscheiden?
Bevor ich über Abläufe spreche, muss die internationale Zuständigkeit geklärt sein. Innerhalb der Europäischen Union richtet sie sich nach der Verordnung (EU) 2019/1111, die als Brüssel IIb bekannt ist. Artikel 3 dieser Verordnung knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an, ergänzend an die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Für ein deutsches Ehepaar, das gemeinsam in Spanien lebt, ist Deutschland danach ebenso zuständig wie Spanien. Sie haben in solchen Fällen eine echte Wahl, und diese Wahl hat Folgen für Dauer, Kosten und Ergebnis.
Liegt der Fall außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung, greift § 98 FamFG. Auch dort genügt regelmäßig, dass ein Ehegatte Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Welches Recht das Gericht anwendet, ist eine zweite Frage
Zuständigkeit und anwendbares Recht sind nicht dasselbe. Ein deutsches Familiengericht kann verpflichtet sein, ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, kurz Rom III. Ohne Rechtswahl entscheidet nach Artikel 8 in erster Linie der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten. Sie können nach Artikel 5 aber auch eine Rechtswahl treffen, und zwar in notarieller Form. Wer rechtzeitig wählt, vermeidet Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht und damit Monate an Verfahrensdauer.
Das zuständige Gericht, wenn niemand mehr in Deutschland wohnt
Haben beide Ehegatten keinen Wohnsitz im Inland, fehlt der übliche Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit. § 122 FamFG löst das mit einer Auffangregel: Zuständig ist dann das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Wohnt ein Ehegatte noch in Deutschland, bleibt es bei dem Familiengericht, in dessen Bezirk er lebt. Für Sie bedeutet das vor allem eines: Der Ort des Verfahrens hängt nicht davon ab, wo Ihre Anwältin sitzt.
Was digital geht und was nicht
Es gibt in Deutschland keine Scheidung ohne Gericht. Der Scheidungsantrag wird von einer Rechtsanwältin bei Gericht eingereicht, das Gericht führt einen Termin durch, und in diesem Termin werden die Ehegatten angehört. Das persönliche Erscheinen ordnet das Gericht nach § 128 FamFG regelmäßig an. Wer Ihnen eine reine Klickscheidung verspricht, verschweigt Ihnen diesen Teil.
Digital ist dagegen alles, was davor liegt. Mandatserteilung, Unterlagen, Rückfragen, Entwurf des Antrags, Abstimmung über Folgesachen: All das läuft bei mir über E-Mail, Telefon und Videobesprechung. Sie müssen für die Beauftragung nicht nach Dresden reisen.
Der Gerichtstermin, wenn Sie im Ausland leben
Für den Termin gibt es drei Wege, und welcher in Betracht kommt, entscheidet das Gericht, nicht ich.
Erstens die Anreise. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Termin oft weniger als eine halbe Stunde. Viele Mandanten verbinden ihn mit einem ohnehin geplanten Besuch in Deutschland.
Zweitens die Verhandlung per Bild und Ton. In Ehesachen sind über § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar, darunter § 128a ZPO. Das Gericht kann die Teilnahme an der Verhandlung aus der Ferne gestatten. Die Praxis ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich, deshalb beantrage ich das früh und begründe es mit Ihrer konkreten Entfernung.
Drittens die Anhörung im Wege der Rechtshilfe. Ist beides nicht möglich, kann die Anhörung über ein ersuchtes Gericht oder über die deutsche Auslandsvertretung erfolgen. Das kostet Zeit, verhindert aber, dass Ihr Verfahren an einer Flugverbindung scheitert.
Vollmacht und Unterlagen über Ländergrenzen
Die Verfahrensvollmacht muss schriftlich zu den Gerichtsakten gelangen, § 11 FamFG. Für die Vorbereitung genügt mir ein Scan, das Original schicken Sie anschließend per Post. Eine notarielle Beglaubigung ist dafür nicht nötig.
Anders ist es bei Urkunden. Die Heiratsurkunde brauche ich im Original oder in beglaubigter Abschrift. Wurde Ihre Ehe im Ausland geschlossen, kommt je nach Staat eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung hinzu. Fremdsprachige Urkunden benötigen eine Übersetzung durch eine in Deutschland ermächtigte Übersetzerin. Diese drei Punkte sind der häufigste Grund, warum ein Verfahren mit Auslandsbezug länger dauert als geplant, und der einzige, den wir vollständig vorab erledigen können.
Zustellung an den Ehepartner im Ausland
Der Scheidungsantrag muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Innerhalb der Europäischen Union geschieht das nach der Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, außerhalb nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965, sofern der Staat ihm beigetreten ist. Beides funktioniert, dauert aber. Rechnen Sie innerhalb der EU mit einigen Wochen, bei Drittstaaten mit mehreren Monaten.
Es gibt eine Abkürzung, und sie ist völlig legal: Benennt Ihr Ehepartner einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland oder nimmt er den Antrag freiwillig entgegen, entfällt der Auslandsweg. Bei einvernehmlichen Verfahren spreche ich das immer an, weil es das Verfahren um Monate verkürzt.
Was das für die Dauer bedeutet
Ein einvernehmliches Verfahren im Inland dauert mit Versorgungsausgleich üblicherweise mehrere Monate. Kommt Auslandsbezug hinzu, verlängert sich das durch drei Faktoren: die Zustellung, die Beschaffung und Übersetzung von Urkunden und, falls ausländisches Recht anzuwenden ist, dessen Ermittlung durch das Gericht. Eine seriöse Prognose kann ich Ihnen erst nennen, wenn ich weiß, in welchem Staat Ihr Ehepartner lebt und wo Sie geheiratet haben.
Wie wir anfangen
Schreiben Sie mir, in welchen Ländern Sie beide leben, wo die Ehe geschlossen wurde und welche Staatsangehörigkeiten Sie haben. Aus diesen drei Angaben ergibt sich, ob Deutschland zuständig ist und welches Recht gilt. Ich sage Ihnen dann, ob ein deutsches Verfahren für Sie sinnvoll ist, und wenn ja, was es kostet. Diese erste Einschätzung ist kostenfrei.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.