Zwei Konstellationen, die auseinanderzuhalten sind
Fragen zur Ehewohnung stellen sich bei internationalen Ehen in zwei sehr verschiedenen Lagen. In der einen liegt die Wohnung selbst im Ausland, etwa weil die Familie zuletzt in Zürich, Wien oder Warschau gelebt hat und nun ein Ehegatte nach Deutschland zurückkehrt. In der anderen liegt die Wohnung in Deutschland, doch ein Ehegatte lebt bereits in einem anderen Staat und ist für Zustellungen und Termine nur eingeschränkt erreichbar. Die rechtlichen Fragen sind in beiden Fällen andere, deshalb behandele ich sie getrennt.
Vorab ein Punkt, der Enttäuschungen erspart: In Ehewohnungssachen geht es nicht um Eigentum. Wem das Haus gehört und wer welchen Wert ausgeglichen bekommt, ist eine güterrechtliche Frage. Hier geht es allein darum, wer während der Trennung und nach der Scheidung in der Wohnung leben darf.
Die Zuweisung während der Trennungszeit
Solange die Ehegatten getrennt leben und noch nicht geschieden sind, kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wenn dies nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder. Eigentum und Mietvertrag spielen eine Rolle, sie entscheiden aber nicht allein. Bei Gewalt oder Drohungen ist die Wohnung im Regelfall dem verletzten Teil zu überlassen.
Wer aus der Wohnung ausgezogen ist und nicht binnen einer angemessenen Frist ernsthaft die Rückkehr verlangt, verliert im Grundsatz seinen Anspruch auf Wiedereinräumung. Diese Frist ist kurz. Für Mandanten, die nach der Trennung zunächst zu Angehörigen ins Ausland gehen, um Abstand zu gewinnen, ist das die praktisch wichtigste Information dieser Seite. Wer die Rückkehr offenhalten will, muss sie ausdrücklich und nachweisbar erklären, nicht nur beabsichtigen.
Die Zuweisung nach der Scheidung
Mit der Scheidung ändert sich der Maßstab. Nun kann ein Ehegatte die Überlassung der Wohnung verlangen, wenn er auf ihre Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder wenn dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Bei einer Mietwohnung kann angeordnet werden, dass der begünstigte Ehegatte in das Mietverhältnis eintritt und der andere ausscheidet. Der Vermieter kann sich dem nur aus wichtigem Grund widersetzen. Das ist ein wirksames Instrument, es funktioniert allerdings nur bei Mietverhältnissen, die deutschem Recht unterliegen.
Der Hausrat
Hausrat sind die Gegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt gedient haben. Gegenstände, die einem Ehegatten allein gehören, sind ihm herauszugeben. Gemeinsamer Hausrat wird nach Billigkeit verteilt, wobei es auf Bedarf und Nutzung ankommt und nicht auf den Anschaffungspreis. Persönliche Dinge, berufliche Arbeitsmittel und Erinnerungsstücke gehören nicht zum Hausrat.
Bei internationalen Trennungen ist die häufigste Streitfrage nicht die Verteilung, sondern der Verbleib. Ein Ehegatte hat Möbel und Geräte bei einem Umzug ins Ausland mitgenommen, oder der Hausstand steht noch in einer Wohnung in einem anderen Staat. Ein deutscher Beschluss über die Herausgabe von Sachen, die sich im Ausland befinden, ist rechtlich möglich, praktisch aber schwer durchzusetzen. Ich rate deshalb fast immer zu einer Liste mit einer einvernehmlichen Aufteilung, notfalls mit einem Wertausgleich für das, was nicht mehr erreichbar ist.
Wenn die Ehewohnung im Ausland liegt
Liegt die Wohnung nicht in Deutschland, stößt eine deutsche Zuweisungsentscheidung an ihre Grenzen. Sie ordnet ein Verhalten an, sie verschafft aber keinen unmittelbaren Zugriff. Ob und wie eine solche Entscheidung im Belegenheitsstaat anerkannt und vollstreckt wird, hängt vom dortigen Recht ab, und Ehewohnungssachen gehören zu den Bereichen, in denen europäische Anerkennungsregeln nicht flächendeckend greifen.
Ich sage das Mandanten früh, weil sich der Aufwand sonst nicht lohnt. In diesen Fällen ist der schnellere Weg meist ein Antrag bei dem Gericht am Ort der Wohnung, für den ich mit einem Kollegen vor Ort zusammenarbeite, oder eine Vereinbarung, die den Auszug, die Schlüsselübergabe und die Übernahme der laufenden Kosten regelt und die vor Ort ohne gerichtliche Hilfe umgesetzt werden kann.
Wenn ein Ehegatte im Ausland lebt
Liegt die Wohnung in Deutschland und wohnt der andere Ehegatte im Ausland, ist die Sache rechtlich einfacher und verfahrenstechnisch langsamer. Anträge müssen ins Ausland zugestellt werden, innerhalb der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) 2020/1784, außerhalb nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965. Das dauert, und in dringenden Fällen ist diese Dauer das eigentliche Problem.
Für solche Lagen gibt es die einstweilige Anordnung. Sie kann bei besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige Anhörung des anderen Teils ergehen, der dann nachträglich gehört wird. Ich nutze diesen Weg vor allem, wenn Kinder betroffen sind oder wenn es um den Schutz vor Gewalt geht. Eine im Inland erlassene Schutzanordnung kann innerhalb der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen auch in anderen Mitgliedstaaten Wirkung entfalten. Dafür wird eine Bescheinigung ausgestellt, um die ich gesondert bitte.
Was sich vereinbaren lässt
Die meisten Wohnungsfragen löse ich außergerichtlich, und im Auslandsfall ist das nicht nur bequemer, sondern oft der einzige Weg, der zu einem Ergebnis führt. In eine solche Vereinbarung gehören: wer bis wann in der Wohnung bleibt, wer welche laufenden Kosten trägt, wie die Schlüssel übergeben werden, wann und wie der Hausrat abgeholt wird und was mit Gegenständen geschieht, die in einem anderen Staat stehen. Sinnvoll ist außerdem eine Regelung darüber, wer das Mietverhältnis kündigt oder fortführt, damit nicht beide Seiten weiter haften.
Eine solche Vereinbarung kann Teil einer umfassenden Regelung der Scheidungsfolgen sein. Die Anforderungen an Form und Anerkennung solcher Vereinbarungen bei Auslandsbezug beschreibe ich auf der Seite zur Scheidungsfolgenvereinbarung.
Was ich zuerst wissen muss
Ich brauche den Mietvertrag oder den Nachweis über das Eigentum, die Angabe, wer derzeit tatsächlich in der Wohnung lebt und seit wann, die Wohnorte beider Ehegatten und, wenn Kinder da sind, deren Schulsituation. Damit lässt sich in einem Gespräch klären, ob ein Antrag Aussicht hat und ob er sich lohnt. Wenn er sich nicht lohnt, sage ich das, statt ein Verfahren zu führen, dessen Ergebnis am Ende niemand vollstrecken kann.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.