Die Stationen in ihrer zeitlichen Folge
Diese Seite ist eine Zeitachse. Sie führt vom ersten Kontakt bis zur Rechtskraft und benennt bei jeder Station, was auch im Inlandsfall geschieht und was ausschließlich hinzukommt, wenn ein Auslandsbezug besteht. Die Schritte der zweiten Art habe ich jeweils als solche gekennzeichnet, denn sie sind es, die aus einem Verfahren von wenigen Monaten eines von einem Jahr machen können.
Wer statt der Zeitachse die handelnden Stellen sucht, findet sie unter Verfahren. Wer den Ablauf an einem konkreten Fall lesen möchte, findet ihn unter Ablauf Ehescheidung.
Station 1: Erstkontakt und Zuständigkeitsprüfung
Am Anfang steht nicht der Antrag, sondern die Prüfung, ob ein deutsches Gericht überhaupt entscheiden darf. Ich brauche dafür die Wohnorte mit Zeiträumen, die Staatsangehörigkeiten, den Ort der Eheschließung und den Trennungszeitpunkt. Grundlage ist Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111, außerhalb ihres Anwendungsbereichs § 98 FamFG.
Nur mit Auslandsbezug: die Prüfung, ob im Ausland bereits ein Verfahren anhängig ist. Ist das der Fall, entscheidet die zeitliche Reihenfolge darüber, welches Gericht weiterarbeitet. Diese Frage muss vor allem anderen geklärt sein.
Dauer: ein Gespräch, bei vollständigen Angaben wenige Tage bis zur Einschätzung.
Station 2: Mandat, Vollmacht, Unterlagen
Es folgen die Formalien. Die Vollmacht ist nach § 11 FamFG schriftlich zu den Akten zu reichen, sie geht also im Original per Post. Parallel sammeln wir die Urkunden.
Nur mit Auslandsbezug: Die Heiratsurkunde stammt aus einem ausländischen Register und braucht eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder eine Legalisation sowie eine Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer. Wer im Ausland lebt, muss außerdem die Postlaufzeit für die Vollmacht einrechnen.
Dauer: im Inland kurz, mit Urkundenbeschaffung im Ausland deutlich länger, teils mehrere Monate. Dies ist die Station, an der ich am häufigsten warte.
Station 3: Entscheidung über Forum und Rechtswahl
Bevor etwas eingereicht wird, fällt die strategische Entscheidung. Sind mehrere Staaten zuständig, wird verglichen, was sich unterscheidet. Steht fest, dass in Deutschland verfahren wird, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht: Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Eheleute es in notarieller Form wählen, andernfalls gilt die Stufenfolge des Artikels 8.
Nur mit Auslandsbezug: diese Station insgesamt. Im reinen Inlandsfall gibt es sie nicht.
Dauer: die Beratung selbst ist kurz, ein Notartermin will terminiert werden. Der Zeitgewinn später ist erheblich.
Station 4: Antragstellung und Gerichtskosten
Ich fertige den Antrag und reiche ihn elektronisch beim zuständigen Familiengericht ein. Die örtliche Zuständigkeit folgt § 122 FamFG; lebt kein Ehegatte mehr im Inland, ist regelmäßig das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss an. Zugestellt wird erst, wenn er eingegangen ist.
Nur mit Auslandsbezug: Der Antrag muss die Zuständigkeit und das anwendbare Recht ausdrücklich begründen. Fehlt das, kommt eine Zwischenverfügung, und Wochen sind verloren. Was hineingehört, steht unter Scheidungsantrag. Hinzu kommt bei Zahlungen aus dem Nicht-EU-Ausland die längere Laufzeit der Überweisung.
Station 5: Zustellung an den anderen Ehegatten
Mit der Zustellung wird die Sache rechtshängig. Im Inland dauert das Tage.
Nur mit Auslandsbezug: Innerhalb der EU läuft die Zustellung über die Stellen der Verordnung (EU) 2020/1784, außerhalb über die Zentrale Behörde nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 oder auf konsularischem Weg. Der Empfänger darf die Annahme verweigern, wenn keine Übersetzung beiliegt. Ist die Anschrift unbekannt, kommt nach dokumentierter Suche die öffentliche Zustellung in Betracht. Näheres unter Ehepartner im Ausland.
Dauer: dies ist neben dem Versorgungsausgleich der zweite große Zeitblock und die Station mit der größten Unsicherheit.
Station 6: Versorgungsausgleich
Das Gericht versendet die Formulare an beide Ehegatten und schreibt anschließend alle Versorgungsträger an. Die Auskünfte laufen einzeln ein, und das Verfahren wartet auf die letzte.
Nur mit Auslandsbezug: Ist das Versicherungskonto wegen Auslandszeiten nicht geklärt, muss zunächst die Kontenklärung laufen. Ausländische Anrechte werden nicht im Wertausgleich bei der Scheidung geteilt, sondern gegebenenfalls nach der Scheidung ausgeglichen. Wer diesen Block verkürzen will, klärt sein Rentenkonto, bevor der Antrag eingereicht wird. Mehr unter Versorgungsausgleich.
Station 7: Feststellung des anwendbaren Rechts
Nur mit Auslandsbezug: Ergibt die Prüfung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, dass ausländisches Sachrecht gilt, muss das Gericht dessen Inhalt ermitteln. Gelingt ihm das nicht aus eigener Kenntnis, holt es ein Rechtsgutachten ein. Das ist der teuerste und langsamste Einzelschritt, der in einem Scheidungsverfahren vorkommen kann. Was das bedeutet und wie es sich vermeiden lässt, steht unter Scheidungsablauf.
Station 8: Terminierung und Verhandlung
Sind alle Verbundsachen entscheidungsreif, terminiert das Gericht. Das persönliche Erscheinen der Ehegatten ist in § 128 FamFG angelegt; das Gericht befragt beide zur Trennung und zum Scheidungswillen. Der Termin selbst ist kurz.
Nur mit Auslandsbezug: Für Beteiligte im Ausland beantrage ich die Teilnahme per Bild und Ton nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO. Ob das Gericht sie zulässt, entscheidet es selbst. Bei Bedarf wird ein Dolmetscher geladen. Beides gehört in den Terminantrag, nicht in eine Bitte nach der Ladung.
Station 9: Beschluss, Rechtskraft, Auslandsdokumente
Das Gericht verkündet den Scheidungsbeschluss. Rechtskräftig wird er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder sofort, wenn beide Seiten wirksam auf Rechtsmittel verzichten. Der Verzicht ist der einfachste Weg, das Verfahren um die Frist zu verkürzen, und er setzt anwaltliche Vertretung beider Seiten voraus.
Nur mit Auslandsbezug: Danach beginnt der letzte Schritt, den viele nicht einplanen. Für den EU-Raum beantrage ich die in Brüssel IIb vorgesehene Bescheinigung, außerhalb der EU brauchen Sie den Beschluss mit Rechtskraftvermerk, eine Apostille oder Legalisation und eine Übersetzung, um Ihren Personenstand im Ausland fortschreiben zu lassen.
Was die Zeitachse verkürzt
Vier Dinge wirken erfahrungsgemäß am stärksten, und drei davon liegen bei Ihnen. Erstens: das Rentenkonto klären, bevor der Antrag gestellt wird. Zweitens: die Rechtswahl notariell treffen, damit deutsches Recht gilt und Station 7 entfällt. Drittens: eine Zustelladresse im Inland benennen oder die Zustellung freiwillig entgegennehmen. Viertens, und das liegt bei beiden: der Rechtsmittelverzicht im Termin.
Was die Zeitachse dagegen nicht verkürzt, ist Drängen bei Gericht. Die langen Blöcke entstehen bei den Versorgungsträgern und den ausländischen Zustellungsstellen, nicht in der Kammer.
Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Fall auf dieser Achse steht und welche Station bei Ihnen die längste sein wird, schildern Sie mir die Ausgangslage. Ich ordne Ihnen die Schritte in der Reihenfolge, in der sie bei Ihnen anfallen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.