Warum ich das an einem Beispiel erzähle
Der Ablauf einer Scheidung lässt sich als Liste darstellen. Als Liste steht er unter Ablauf des Verfahrens. Was eine Liste nicht zeigt, ist die Reihenfolge, in der Fragen im wirklichen Leben auftauchen, und der Umstand, dass die wichtigsten Entscheidungen oft vor dem ersten Schriftsatz fallen.
Ich erzähle den Ablauf deshalb hier an einer gedachten, aber typischen Konstellation. Sie ist kein realer Fall und enthält keine Angaben aus einem Mandat; sie ist aus den Fragen zusammengesetzt, die mir in solchen Verfahren regelmäßig gestellt werden.
Die Ausgangslage
Eine deutsche Ehefrau und ein portugiesischer Ehemann haben in Lissabon geheiratet und danach zwölf Jahre in Dresden gelebt. Beide haben hier gearbeitet, sie in Teilzeit, nachdem die gemeinsame Tochter geboren wurde. Die Tochter ist neun Jahre alt, deutsch und portugiesisch, geht hier zur Schule.
Nach der Trennung ist der Ehemann nach Portugal zurückgegangen. Er lebt bei seiner Familie in der Nähe von Porto, arbeitet dort und sieht die Tochter in den Ferien. Die Ehefrau bleibt mit dem Kind in Dresden. Beide wollen die Scheidung, streiten aber über nichts Grundsätzliches. Es gibt kein Haus, ein gemeinsames Konto ist aufgelöst, jeder hat sein Auto.
So schildert sie mir die Lage im ersten Gespräch. Ihre Frage lautet: Wie lange dauert das, und was kostet es. Meine Antwort beginnt an einer anderen Stelle.
Erstes Gespräch: vier Fragen vor allen anderen
Welches Gericht darf entscheiden. Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 sind hier gleich mehrere Anknüpfungen erfüllt: Dresden ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, und die Ehefrau lebt dort weiter. Deutsche Gerichte sind zuständig. Zugleich könnte auch Portugal zuständig sein, weil der Ehemann dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Läuft dort schon etwas. Das kläre ich, bevor ich etwas einreiche. Ist in Portugal bereits ein Verfahren anhängig, muss das deutsche Gericht sein Verfahren aussetzen. Hier ist nichts anhängig, also ist der Weg frei.
Seit wann leben sie getrennt. Nicht der Umzug nach Portugal ist entscheidend, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde. Die Ehefrau nennt mir das Wochenende, an dem er ins Gästezimmer gezogen ist. Ich halte dieses Datum fest, denn davon hängt ab, wann der Antrag gestellt werden kann. Zum Trennungsbegriff siehe Trennungsjahr.
Welches Recht wendet das Gericht an. Das ist die Frage, die niemand von sich aus stellt und die den Ablauf am stärksten prägt.
Die Prüfung des anwendbaren Rechts
Ein deutsches Gericht wendet nicht automatisch deutsches Recht an. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Ohne Rechtswahl arbeitet Artikel 8 eine Stufenfolge ab.
Einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gibt es nicht mehr. Auf der zweiten Stufe kommt es darauf an, ob der gemeinsame Aufenthalt in Dresden noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt; die Ehefrau lebt ja weiter dort. Ist er noch nicht länger her, gilt deutsches Recht. Ist er länger her, geht es weiter: eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben die beiden nicht, also gilt auf der letzten Stufe das Recht des angerufenen Gerichts, ebenfalls deutsches Recht.
In dieser Konstellation führen also beide Wege zum selben Ergebnis. Das ist eine gute Nachricht, aber kein Naturgesetz: Wären beide gemeinsam nach Portugal gezogen und die Ehefrau erst später zurückgekehrt, sähe die Antwort anders aus, und das deutsche Gericht müsste portugiesisches Recht anwenden. Wie ein solches Verfahren verläuft, beschreibe ich unter Scheidungsablauf.
Wo ich dennoch zur Rechtswahl rate
Wenn Unsicherheit besteht, ob eine Stufe greift, ist die notarielle Rechtswahl nach Artikel 5 ihren Aufwand wert. Sie nimmt dem Gericht die Prüfung ab und verhindert, dass ein Streit über Daten des Getrenntlebens plötzlich über das anwendbare Recht entscheidet.
Die Vorbereitung
Die Ehefrau erteilt mir die Vollmacht; nach § 11 FamFG geht sie unterschrieben in Papierform zu den Akten. Die Heiratsurkunde stammt aus Lissabon. Wir besorgen eine mehrsprachige Urkunde, damit keine gesonderte Übersetzung nötig ist. Die Geburtsurkunde der Tochter liegt vor.
Parallel lasse ich das Rentenkonto klären. Die Ehefrau hat Ausbildungs- und Erziehungszeiten, deren Anrechnung noch offen ist, und der Ehemann hat vor der Ehe in Portugal gearbeitet. Diese Klärung anzustoßen, bevor der Antrag eingereicht wird, ist der wirksamste Schritt zur Verkürzung des Verfahrens. Zum Hintergrund siehe Versorgungsausgleich.
Ein Gespräch, das sich lohnt
Ich rege an, dass die Ehefrau ihren Mann fragt, ob er die Zustellung freiwillig entgegennimmt oder eine Zustelladresse in Deutschland benennt. Er stimmt zu und benennt seine Schwester in Leipzig. Damit entfällt der gesamte Weg über die Empfangsstelle in Portugal. Diese eine Frage spart in solchen Fällen regelmäßig mehr Zeit als alles andere.
Die Frage nach der Tochter
Die Ehefrau erwartet, dass die Scheidung auch das Sorgerecht regelt. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht nach der Scheidung fort, das Gericht entscheidet darüber nur, wenn ein Elternteil einen Antrag stellt. Hier stellt niemand einen.
Wichtiger ist der Umgang über die Entfernung. Beide einigen sich außergerichtlich auf die Ferienzeiten und die Kostentragung der Flüge. Ich halte das schriftlich fest, ohne es in das Verfahren zu geben, weil ein Verbund mit Kinderfragen den Ablauf verlängern würde und beide das nicht wollen.
Der Kindesunterhalt wird ebenfalls außergerichtlich geregelt. Grenzüberschreitend gilt dafür die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zusammen mit dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007, die auch die spätere Durchsetzung in Portugal ermöglichen. Zu den Grundlagen siehe Scheidung mit Kindern und Unterhalt.
Ich weise auf einen Punkt hin, der oft übersehen wird: Für Entscheidungen über Sorge und Umgang ist grundsätzlich der Staat zuständig, in dem das Kind lebt. Solange die Tochter in Dresden lebt, ist das Deutschland. Zöge sie mit der Mutter nach Portugal, verschöbe sich diese Zuständigkeit.
Der Antrag und der Verlauf bei Gericht
Nach Ablauf des Trennungsjahres reiche ich den Antrag beim Familiengericht in Dresden ein. Örtlich zuständig ist es nach § 122 FamFG, weil die Tochter hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei der Mutter lebt. Der Antrag legt ausdrücklich dar, worauf die internationale Zuständigkeit beruht und welches Recht anzuwenden ist; welche Angaben dazugehören, steht unter Scheidungsantrag.
Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss an. Nach Zahlung wird zugestellt, hier an die Zustellungsbevollmächtigte in Leipzig, also mit inländischer Postlaufzeit. Der Ehemann teilt mit, dass er der Scheidung zustimmt. Eine eigene anwaltliche Vertretung braucht er dafür nicht, solange er keine eigenen Anträge stellt.
Dann kommt der lange Teil: die Formulare zum Versorgungsausgleich und die Auskünfte der Träger. Weil die Kontenklärung schon lief, gehen die Auskünfte für die Ehefrau zügig ein. Für den Ehemann fragt das Gericht die deutschen Zeiten ab; seine portugiesischen Anrechte gehören nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung. Ich erkläre ihr, dass sich daraus eine Lücke ergeben kann, die gegebenenfalls über einen Ausgleich nach der Scheidung zu schließen wäre.
Der Termin
Sind alle Auskünfte da, terminiert das Gericht. Die Ehefrau erscheint persönlich, wie es § 128 FamFG vorsieht. Für den Ehemann beantrage ich frühzeitig die Teilnahme per Bild und Ton nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO, damit er nicht für zwanzig Minuten Verhandlung nach Dresden fliegen muss. Ob das Gericht zustimmt, entscheidet es selbst. Ich stelle den Antrag mit Begründung und nicht als Bitte am Terminstag.
Der Termin verläuft, wie solche Termine verlaufen. Das Gericht fragt beide, seit wann sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Es fragt nicht nach Gründen, denn nach § 1565 BGB kommt es auf das Scheitern an, nicht auf Schuld. Dann verkündet es den Scheidungsbeschluss und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Der Rechtsmittelverzicht
Weil beide anwaltlich vertreten sind, kann im Termin auf Rechtsmittel verzichtet werden. Damit wird der Beschluss sofort rechtskräftig, statt dass die Frist abläuft. Ist der andere Ehegatte nicht vertreten, geht das nicht, und man wartet die Frist ab. Dieser Unterschied ist für viele der einzige greifbare Vorteil daran, dass beide Seiten Anwälte haben.
Nach der Rechtskraft
Jetzt kommt der Teil, den die Ehefrau nicht auf dem Zettel hatte. Die Ehe steht in einem portugiesischen Register. Damit sie dort als geschieden geführt wird, beantrage ich beim Gericht die in Brüssel IIb vorgesehene Bescheinigung. Mit ihr, dem Beschluss und dem Rechtskraftvermerk kann der Personenstand in Portugal fortgeschrieben werden. Innerhalb der EU ist dafür kein gesondertes Anerkennungsverfahren nötig.
Lägen die Dinge anders und wäre die Ehe etwa in Brasilien geschlossen worden, bräuchte es stattdessen eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 und eine Übersetzung. Diesen Schritt sollte man einplanen, bevor man ihn braucht, etwa für eine neue Eheschließung oder einen Namenswechsel im Ausweis.
Was dieser Fall zeigt
Drei Dinge haben den Ablauf hier bestimmt, und keines davon steht im Gesetz an prominenter Stelle: die Frage nach der Zustelladresse, die vorgezogene Kontenklärung und die Entscheidung, die Kinderfragen außerhalb des Verbunds zu regeln. Ohne sie wäre dasselbe Verfahren deutlich länger gelaufen, bei identischer Rechtslage.
Wenn Ihre Konstellation ähnlich liegt, schildern Sie sie mir mit Wohnorten, Zeiten und Staatsangehörigkeiten. Ich sage Ihnen, welche dieser Weichen bei Ihnen gestellt werden können.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.