Der Antrag entscheidet über die ersten Monate
Ein Scheidungsantrag ohne Auslandsbezug ist ein kurzes Schriftstück. Sobald ein anderer Staat im Spiel ist, wird er länger, und zwar nicht aus Umständlichkeit: Das Gericht muss aus dem Antrag selbst erkennen können, warum es zuständig ist und welches Recht es anzuwenden hat. Steht das nicht drin, kommt eine Zwischenverfügung, und bis alles nachgereicht und erneut geprüft ist, sind Wochen vergangen.
Diese Seite ist deshalb als Prüfliste aufgebaut. Sie nennt die Angaben, die in einen solchen Antrag gehören, die Urkunden, die beizufügen sind, und die Punkte, an denen Anträge in der Praxis am häufigsten hängenbleiben.
Teil 1: die Beteiligten
Vollständige Namen und ladungsfähige Anschriften
Beide Ehegatten werden mit vollständigem Namen benannt, bei abweichender Schreibweise in ausländischen Urkunden zusätzlich in der dortigen Schreibweise, sonst passen Antrag und Heiratsurkunde nicht zusammen. Erforderlich ist eine ladungsfähige Anschrift, also eine Adresse, unter der zugestellt werden kann. Ein Postfach genügt nicht.
Lebt der andere Ehegatte im Ausland, gehört die Anschrift in der dort üblichen Form in den Antrag, mit Staat in ausgeschriebener Form. Ist die Anschrift unbekannt, muss das im Antrag stehen, zusammen mit der Darstellung der Suche. Dazu unten mehr.
Staatsangehörigkeiten
Anzugeben sind die Staatsangehörigkeiten beider Ehegatten, bei Mehrstaatern alle. Diese Angabe ist keine Formalie: An ihr hängen sowohl die Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 als auch mehrere Stufen des anwendbaren Rechts nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.
Gewöhnlicher Aufenthalt mit Zeitangaben
Das ist der Kern des Auslandsantrags. Nicht nur, wo jemand jetzt lebt, sondern seit wann, und wo er davor gelebt hat. Ich stelle diese Angaben als Aufstellung dar, weil das Gericht daran die Fristen von einem Jahr und von sechs Monaten prüfen kann, die Artikel 3 kennt, und weil die Stufenfolge des anwendbaren Rechts an denselben Zeiten hängt.
Teil 2: die Ehe
Ort und Datum der Eheschließung
Anzugeben sind Tag und Ort der Eheschließung sowie die Stelle, die sie beurkundet hat, also das Standesamt oder die entsprechende ausländische Behörde, mit Registernummer. Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe ist das die Angabe, über die der Bezug zur beizufügenden Urkunde hergestellt wird.
Wurde die Ehe nach religiösem Ritus geschlossen, gehört in den Antrag, ob und wo sie zivilrechtlich registriert wurde. Ohne diese Registrierung ist häufig schon fraglich, ob nach deutschem Verständnis eine Ehe vorliegt, die geschieden werden kann.
Gemeinsame minderjährige Kinder
Anzugeben sind Namen, Geburtsdaten und der gewöhnliche Aufenthalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Aufenthalt ist wichtig, weil er sowohl die örtliche Zuständigkeit nach § 122 FamFG beeinflusst als auch darüber entscheidet, welcher Staat für Sorge und Umgang zuständig ist.
Trennungszeitpunkt und Trennungsverlauf
Erforderlich ist die Angabe, seit wann die Ehegatten getrennt leben, und eine kurze Schilderung, wie sich die Trennung vollzogen hat. § 1567 BGB stellt darauf ab, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie ablehnt. Im Auslandsfall betone ich, dass ein Auszug ins Ausland allein noch keine Trennung im Rechtssinne ist, wenn er beruflich veranlasst war und die Ehe fortbestehen sollte. Der Antrag sollte diesen Unterschied ausdrücklich ausräumen.
Teil 3: Zuständigkeit und anwendbares Recht
Dies ist der Abschnitt, den ein Inlandsantrag nicht kennt und dessen Fehlen die häufigste Ursache für Zwischenverfügungen ist.
Internationale Zuständigkeit
Der Antrag benennt, auf welche Anknüpfung aus Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 er sich stützt, und begründet sie mit den zuvor angegebenen Aufenthaltszeiten. Greift die Verordnung nicht, weil der Fall außerhalb ihres Anwendungsbereichs liegt, tritt § 98 FamFG an ihre Stelle, und auch das gehört ausdrücklich in den Antrag.
Örtliche Zuständigkeit
Sie folgt § 122 FamFG. Lebt kein Ehegatte mehr im Inland und greift keine vorrangige Stufe, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Auch das schreibe ich hin, damit der Antrag nicht wegen der Zuständigkeit abgegeben werden muss.
Anwendbares Recht
Der Antrag legt dar, welches Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 anzuwenden ist. Besteht eine notarielle Rechtswahl nach Artikel 5, wird sie in Ablichtung beigefügt. Fehlt sie, wird die Stufenfolge des Artikels 8 durchgeprüft und das Ergebnis benannt. Kommt ausländisches Recht in Betracht, trage ich zu dessen Inhalt vor, soweit mir das möglich ist. Zum weiteren Ablauf in diesem Fall siehe Scheidungsablauf.
Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Ich erkläre im Antrag, dass im Ausland kein Verfahren über dieselbe Ehe anhängig ist, oder benenne es, falls doch. Diese Angabe erspart dem Gericht eine Rückfrage und mir eine unangenehme Überraschung.
Teil 4: die Anträge selbst
Der Sachantrag ist schlicht: die Scheidung der Ehe. Der Versorgungsausgleich muss nicht beantragt werden, er wird von Amts wegen durchgeführt, wenn die Ehezeit die gesetzliche Mindestdauer überschreitet. Wer Folgesachen entschieden haben will, etwa nachehelichen Unterhalt oder Güterrecht, muss sie ausdrücklich anhängig machen; ohne Antrag entscheidet das Gericht darüber nicht.
Hinzu kommen im Auslandsfall die Verfahrensanträge, die man besser sofort stellt als später: der Antrag auf Teilnahme per Bild und Ton nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO, gegebenenfalls die Anregung, einen Dolmetscher zu laden, und, wo nötig, der Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung.
Teil 5: die Urkunden
Was beizufügen ist
Die Heiratsurkunde in beglaubigter Abschrift, bei gemeinsamen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden, und die Vollmacht, die nach § 11 FamFG schriftlich zu den Akten zu reichen ist. Besteht eine Rechtswahl oder eine notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, gehört auch sie dazu.
Ausländische Urkunden
Urkunden aus dem Ausland brauchen in aller Regel eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961. Ist der Staat nicht Vertragsstaat, tritt an ihre Stelle die Legalisation über die deutsche Auslandsvertretung. Hinzu kommt eine Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer; im Ausland gefertigte Übersetzungen werden häufig nicht akzeptiert.
Für viele europäische Staaten gibt es mehrsprachige Personenstandsurkunden, die ohne gesonderte Übersetzung verwendet werden können. Wo das möglich ist, ist es der einfachere und günstigere Weg, und ich frage im Erstgespräch danach.
Wenn die Urkunde nicht zu beschaffen ist
Es gibt Staaten, aus denen Urkunden nicht oder nur nach sehr langer Zeit zu erhalten sind, und es gibt Register, die durch Krieg oder Brand zerstört wurden. Auch dann gibt es Wege, die aber im Antrag erläutert werden müssen. Was nicht geht, ist, die Sache offenzulassen und zu hoffen, dass es nicht auffällt.
Die häufigsten Gründe für eine Zwischenverfügung
Aus meiner Praxis, in der Reihenfolge, in der sie mir begegnen:
Die internationale Zuständigkeit ist nicht begründet, sondern nur behauptet. Die Aufenthaltszeiten sind ohne Datum angegeben, sodass die Fristen des Artikels 3 nicht geprüft werden können. Zum anwendbaren Recht steht nichts im Antrag. Die Anschrift des anderen Ehegatten ist unvollständig oder es handelt sich um ein Postfach. Die ausländische Heiratsurkunde ist ohne Apostille oder ohne anerkannte Übersetzung eingereicht. Die Schreibweise des Namens weicht von der Urkunde ab, ohne dass das erklärt wird. Die Vollmacht liegt nur als Scan vor.
Jeder dieser Punkte kostet einen Schriftwechsel. Zusammen können sie ein Verfahren um ein halbes Jahr verschieben, ohne dass sich in der Sache irgendetwas geändert hätte.
Wenn die Anschrift unbekannt ist
Auch dann kann der Antrag gestellt werden. Er muss dann aber die Suche darstellen: Melderegisteranfragen, Nachfragen im Umfeld, Prüfung der letzten bekannten Auslandsanschrift, Anfragen bei ausländischen Stellen, soweit diese Auskunft geben, jeweils mit Datum und Ergebnis. Auf dieser Grundlage kann das Gericht die öffentliche Zustellung bewilligen. Ohne belegte Suche bewilligt es sie nicht. Die Einzelheiten stehen unter Ehepartner im Ausland.
Kosten und Verfahrenskostenhilfe
Mit dem Antrag wird der Verfahrenswert angegeben, aus dem sich die Gerichtskosten nach dem FamGKG und die Anwaltsgebühren nach dem RVG errechnen. Reicht das Einkommen nicht aus, wird zugleich Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO beantragt; das ist auch bei Wohnsitz im Ausland möglich, verlangt aber Nachweise über Einkommen und Vermögen in einer Form, die ein deutsches Gericht nachvollziehen kann. Näheres unter Scheidungskosten und Verfahrenskostenhilfe.
So bereiten Sie den Antrag vor
Über das folgende Formular können Sie mir Ihre Angaben übermitteln. Für den Auslandsfall bitte ich besonders um die Aufenthaltszeiten beider Ehegatten mit Jahresangaben, um alle Staatsangehörigkeiten, um Ort und Datum der Eheschließung mit der beurkundenden Stelle und um den Trennungszeitpunkt. Auf dieser Grundlage prüfe ich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht und melde mich mit einem Kostenvoranschlag.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Angaben ausreichen, senden Sie sie unvollständig. Es ist einfacher, gezielt nachzufragen, als einen Antrag zu korrigieren, der bereits bei Gericht liegt.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.