Zwei Töpfe: Gebühren und Auslagen
Was das Familiengericht von Ihnen verlangt, zerfällt in zwei Teile. Der erste Teil sind die Gebühren nach dem FamGKG. Sie richten sich allein nach dem Verfahrenswert, sind einer Tabelle zu entnehmen und in ganz Deutschland gleich. Für die Scheidungssache fällt eine 2,0-Gebühr an. Bei einem Verfahrenswert von 12.000 Euro etwa betragen die Gerichtskosten nach der geltenden Tabelle 627 Euro. Ob die Ehegatten in Leipzig oder in Lissabon leben, spielt für diesen Betrag keine Rolle.
Der zweite Teil sind die gerichtlichen Auslagen. Das sind tatsächliche Aufwendungen des Gerichts, die es an Dritte weiterreicht. Im Inlandsverfahren bleiben sie meist unauffällig; für die Zustellung der Gerichtsakte wird beispielsweise ein pauschaler Betrag von 12 Euro erhoben. Im Verfahren mit Auslandsbezug wachsen genau diese Auslagen, und nur sie. Wer die Kosten eines internationalen Scheidungsverfahrens verstehen will, muss deshalb nicht auf die Gebührentabelle schauen, sondern auf das Auslagenverzeichnis.
Welche Auslagen der Auslandsbezug auslöst
Zustellung über die Grenze
Der Antrag muss dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt werden. Wohnt er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, läuft die Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 über die dort vorgesehenen Übermittlungs- und Empfangsstellen. Lebt er außerhalb der Union, greift, sofern der Staat beteiligt ist, das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965; sonst bleibt der Weg über die diplomatischen Vertretungen. Jeder dieser Wege verursacht Kosten, die das Gericht als Auslage in Rechnung stellt, und jeder dauert erheblich länger als der Postweg im Inland.
Übersetzungen, die das Gericht veranlasst
Zu unterscheiden sind zwei Fälle. Übersetzungen, die Sie selbst beibringen, etwa der Heiratsurkunde aus dem Ausstellungsstaat, beauftragen und bezahlen Sie unmittelbar beim ermächtigten Übersetzer. Sie tauchen in der Gerichtskostenrechnung nicht auf. Übersetzungen dagegen, die das Gericht selbst veranlasst, weil ein Schriftstück dem im Ausland lebenden Ehegatten in einer Sprache zugestellt werden muss, die er versteht, sind gerichtliche Auslagen und erscheinen später auf der Kostenrechnung.
Das ist der Punkt, an dem die Zustellungsverordnung praktisch wird: Der Empfänger darf die Annahme verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder nicht in einer Amtssprache des Zustellungsorts. Verweigert er die Annahme, muss übersetzt und erneut zugestellt werden. Beide Vorgänge kosten Geld und Zeit. Wird von vornherein übersetzt, entsteht der Aufwand nur einmal.
Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung
Spricht ein Beteiligter kein Deutsch, zieht das Gericht einen Dolmetscher hinzu. Dessen Vergütung ist ebenfalls eine gerichtliche Auslage. Wichtig ist hier der Zusammenhang mit § 128 FamFG: Das Gericht soll die Ehegatten persönlich anhören. Wer weit entfernt lebt, kann eine Verhandlung per Bild und Ton nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO anregen. Das spart Reisekosten, ändert aber nichts daran, dass ein Dolmetscher, wenn er gebraucht wird, zu vergüten ist.
Gutachten über ausländisches Recht
Wendet das Gericht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ausländisches Scheidungsrecht an und lässt sich dessen Inhalt nicht ohne Weiteres feststellen, kann es ein Rechtsgutachten einholen. Die Vergütung des Sachverständigen ist die mit Abstand gewichtigste Auslage, die ein Auslandsfall auslösen kann. Sie entsteht nicht in jedem Verfahren, und sie lässt sich häufig vermeiden.
Wer die Auslagen vorschießt
Das Familiengericht wird erst tätig, wenn die Gebühr für die Scheidungssache eingezahlt ist. Der Antragsteller ist Kostenschuldner und leistet den Vorschuss. Auslagen fordert die Gerichtskasse im Lauf des Verfahrens nach, teils vorab, teils mit der Schlussrechnung. Bei einer Zustellung ins Ausland oder einem Rechtsgutachten bedeutet das: Sie schießen vor, auch wenn die Kosten durch den Aufenthalt des anderen Ehegatten veranlasst sind.
Über die endgültige Verteilung entscheidet das Gericht am Ende. In der Scheidungssache werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben. Jeder Ehegatte trägt seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten einschließlich der Auslagen werden geteilt. Praktisch heißt das: Die Hälfte dessen, was Sie vorgeschossen haben, können Sie vom anderen Ehegatten verlangen. Lebt dieser im Ausland, ist die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs mühsamer als im Inland, weil vollstreckt werden müsste, wo er wohnt. Ich rate deshalb, die Kostenteilung im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung gleich mitzuregeln, statt sie später einzutreiben.
Wie sich die Auslagen klein halten lassen
Der wirksamste Schritt ist eine kooperative Zustellung. Benennt der im Ausland lebende Ehegatte gegenüber dem Gericht einen Empfangsbevollmächtigten mit Anschrift in Deutschland, oder nimmt er das Schriftstück freiwillig entgegen, entfällt der Weg über die ausländischen Behörden. Damit fallen die Übermittlungsauslagen weg, und das Verfahren verkürzt sich oft um Monate.
Der zweite Schritt betrifft das anwendbare Recht. Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Ehegatten das Scheidungsstatut in den dort gezogenen Grenzen wählen, in Deutschland in notarieller Form. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nimmt dem Gericht den Anlass, ausländisches Recht zu ermitteln, und damit der Kostenrechnung den größten denkbaren Posten.
Der dritte Schritt ist Ordnung bei den Urkunden. Wer von Anfang an die Heiratsurkunde mit Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 und einer Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer vorlegt, erspart sich Nachforderungen des Gerichts und doppelte Wege.
Wenn das Geld nicht reicht
Auch die Auslagen des Auslandsfalls werden von der Verfahrenskostenhilfe erfasst. Wird sie bewilligt, übernimmt die Staatskasse Gerichtskosten und Auslagen ganz oder gegen Raten. Wie das bei Einkommen im Ausland funktioniert, beschreibe ich unter Prozesskostenhilfe bei der Scheidung, den praktischen Antragsweg unter Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Was Sie von mir bekommen
Ich rechne Ihnen die Gebühren nach der Tabelle vor, sobald ein Verfahrenswert absehbar ist, und ich benenne die Auslagen einzeln, die Ihr Fall auslösen wird: Zustellungsweg, voraussichtlich zu übersetzende Urkunden, Dolmetscherbedarf, Gutachtenrisiko. Für die Auslagen nenne ich Ihnen die Systematik und den Auslöser, keine erfundene Summe. Einen Betrag nenne ich erst, wenn er belegbar ist. Den Rahmen der gesetzlichen Gebühren können Sie vorab mit dem Scheidungskostenrechner abschätzen, einen belastbaren Überschlag erhalten Sie über den Kostenvoranschlag.
Sagen Sie mir dafür bitte, in welchem Staat jeder der beiden Ehegatten lebt, wo und wann Sie geheiratet haben und ob mit einer Zustimmung zur Scheidung zu rechnen ist. Ohne diese drei Angaben lässt sich über Auslagen nichts Verlässliches sagen.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.