Einvernehmen ist der stärkste Kostenhebel, und zwar besonders im Auslandsfall
In einem Verfahren, in dem beide Ehegatten in Deutschland leben, spart Einvernehmen vor allem einen zweiten Anwalt. Leben die Ehegatten in verschiedenen Staaten, spart es zusätzlich einen ganzen Apparat: Zustellungswege über ausländische Behörden, Übersetzungen, die das Gericht veranlassen muss, Wartezeiten, in denen nichts geschieht und trotzdem alles offen bleibt. Deshalb ist die Frage, ob Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Scheidung selbst verständigen können, im internationalen Fall die teuerste oder die günstigste Frage des ganzen Verfahrens.
Nur ein Anwalt, und das ist zulässig
Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang nach § 114 FamFG. Für die Zustimmung zur Scheidung besteht er nicht. Der zustimmende Ehegatte kann seine Zustimmung ohne eigenen Anwalt gegenüber dem Gericht erklären. Das halbiert die Anwaltskosten des Verfahrens, weil die Gebühren nach dem RVG je Anwalt anfallen und der zweite Anwalt schlicht entfällt.
Eine Beispielrechnung zeigt die Größenordnung. Bei einem Verfahrenswert von 7.500 Euro fallen für den beauftragten Anwalt Gebühren von rund 1.450 Euro an, die Gerichtskosten betragen etwa 420 Euro. Die Gesamtkosten belaufen sich damit auf rund 1.870 Euro, bei hälftiger Teilung trägt jeder Ehegatte etwa 935 Euro. Wird dasselbe Verfahren streitig mit zwei Anwälten geführt, ergibt sich bei unveränderten Gerichtskosten von 420 Euro insgesamt ein Betrag von rund 3.740 Euro. Der zweite Anwalt kostet in dieser Konstellation etwa so viel wie das gesamte einvernehmliche Verfahren.
Was Einvernehmen im Auslandsfall zusätzlich einspart
Den Zustellungsweg
Der größte praktische Unterschied liegt bei der Zustellung. Innerhalb der Europäischen Union läuft sie nach der Verordnung (EU) 2020/1784, außerhalb nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965. Beide Wege sind sicher, aber langsam und mit gerichtlichen Auslagen verbunden. Erklärt der im Ausland lebende Ehegatte, dass er das Schriftstück entgegennimmt, oder benennt er einen Empfangsbevollmächtigten mit Anschrift in Deutschland, entfällt der Behördenweg. Diese eine Erklärung ist im internationalen Fall oft mehr wert als jede Verhandlung über Gebührensätze.
Übersetzungen, die das Gericht sonst veranlassen müsste
Wer die Annahme eines Schriftstücks verweigert, weil er die Sprache nicht versteht, zwingt das Gericht zur Übersetzung und zur erneuten Zustellung. Wird von vornherein einvernehmlich verfahren, lässt sich der Umfang der Übersetzungen auf das beschränken, was ohnehin gebraucht wird, in der Regel die im Ausland ausgestellte Heiratsurkunde, versehen mit Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 und übersetzt durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer.
Das Gutachten über ausländisches Recht
Ohne Rechtswahl bestimmt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 das anwendbare Scheidungsrecht. Bei Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Staaten führt das häufig zu ausländischem Recht, dessen Inhalt das Gericht notfalls über ein Sachverständigengutachten feststellt. Einigen sich die Ehegatten nach Artikel 5 der Verordnung in notarieller Form auf deutsches Recht, entfällt dieser Posten vollständig. Eine solche Rechtswahl setzt Einvernehmen voraus, und sie ist die kostenwirksamste Vereinbarung, die ich im internationalen Scheidungsverfahren kenne.
Streitige Folgesachen treiben den Verfahrenswert
Der Verfahrenswert bestimmt beide Gebührenrechnungen, die nach dem FamGKG und die nach dem RVG. Er steigt, wenn neben der Scheidung weitere Gegenstände in das Verbundverfahren gezogen werden. Bei Auslandsbezug betrifft das vor allem drei Bereiche: den Unterhalt, für den grenzüberschreitend die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 maßgeblich sind, das Güterrecht nach der Verordnung (EU) 2016/1103, wenn Vermögen in mehreren Staaten liegt, und die elterliche Verantwortung, die nach der Verordnung (EU) 2019/1111 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anknüpft.
Jeder dieser Bereiche ist im internationalen Fall aufwendiger als im Inlandsfall, weil zuerst geklärt werden muss, welches Gericht zuständig ist und welches Recht gilt. Werden diese Fragen außergerichtlich geregelt, bleibt der Verfahrenswert auf die Scheidungssache und den Versorgungsausgleich beschränkt. Das ist keine Formalie, sondern der zweite große Kostenhebel neben dem Verzicht auf den zweiten Anwalt.
Wo Einvernehmen an Grenzen stößt
Ich sage offen, was nicht geht. Einvernehmen ersetzt nicht das Trennungsjahr; § 1565 und § 1566 BGB gelten auch dann, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Es ersetzt auch nicht die Zuständigkeit: Ob ein deutsches Gericht überhaupt entscheiden darf, richtet sich nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111, außerhalb ihres Anwendungsbereichs nach § 98 FamFG, und darüber können die Ehegatten nicht frei verfügen. Und es ändert nichts daran, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt wird, solange die Ehegatten ihn nicht wirksam ausgeschlossen haben. Wo ausländische Versorgungsanrechte im Spiel sind, verlängert das die Bearbeitungszeit unabhängig davon, wie einig sich die Ehegatten sind.
Die drei Erklärungen, auf die es ankommt
Wenn Sie im Ausland leben oder Ihr Ehepartner dort lebt und Sie die Kosten niedrig halten wollen, kommt es auf drei Punkte an: die Zustimmung zur Scheidung, damit nur ein Anwalt tätig werden muss, die Zustimmung zur Zustellung oder die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten in Deutschland, damit der Behördenweg entfällt, und den Verzicht darauf, Folgesachen in das Verfahren zu ziehen, die sich auch außergerichtlich regeln lassen. Alles drei sind Erklärungen, die der andere Ehegatte abgeben muss. Ich formuliere sie und erkläre ihm auf Wunsch schriftlich, was sie bedeuten und was nicht.
Was ich für Sie rechnen kann
Die gesetzlichen Gebühren beziffere ich Ihnen genau, sobald ein Verfahrenswert absehbar ist. Für die Auslagen des Auslandsfalls nenne ich Ihnen den Auslöser und die Systematik, keine geschätzte Summe. Einzelheiten zu den gerichtlichen Auslagen finden Sie unter Die Gerichtskosten, den Überblick über alle Kostenarten unter Kosten, und einen konkreten Überschlag für Ihren Fall über den Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.