Was ich von Ihnen brauche und was Sie dafür bekommen
Auf der Seite Kostenvoranschlag beschreibe ich, wie ich rechne. Hier geht es um Ihren Teil: welche Angaben ich benötige, in welcher Reihenfolge ich sie verwende und wie der Ablauf danach aussieht. Je vollständiger Ihre Angaben sind, desto weniger Rückfragen brauche ich, und desto schneller haben Sie eine Zahl, auf die Sie sich stützen können.
Die Pflichtangaben
Aufenthalt beider Ehegatten
Nennen Sie mir den Staat, in dem Sie leben, und den Staat, in dem Ihr Ehepartner lebt, jeweils mit Ort. Diese Angabe entscheidet über die internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 beziehungsweise § 98 FamFG, über das örtlich zuständige Gericht, über den Zustellungsweg und damit über den größten Teil der Zusatzkosten. Ohne diese Angabe kann ich keinen Kostenvoranschlag erstellen. Ist der Aufenthalt Ihres Ehepartners unbekannt, schreiben Sie das bitte ausdrücklich; auch das ist eine verwertbare Information, sie führt allerdings zu einem anderen Verfahrensweg.
Staatsangehörigkeiten und Eheschließung
Ich brauche die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten sowie Ort, Staat und Jahr der Eheschließung. Daraus ergibt sich, welches Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 anzuwenden ist und ob die Heiratsurkunde mit Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder mit Legalisation vorgelegt werden muss.
Trennung
Nennen Sie mir den Monat, seit dem Sie getrennt leben, und ob die Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung stattfand oder durch den Wegzug eines Ehegatten. Maßgeblich sind § 1565, § 1566 und § 1567 BGB. Bei Ehegatten in verschiedenen Staaten ist das Getrenntleben meist unproblematisch, der Zeitpunkt aber trotzdem darzulegen.
Einkommen und Vermögen
Das ungefähre monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten, jeweils mit Angabe der Währung. Ich rechne selbst um, Sie müssen das nicht tun. Dazu Vermögen, das der Rede wert ist, mit Angabe des Belegenheitsstaats, insbesondere Immobilien, Beteiligungen und Konten im Ausland. Diese Angaben fließen in die Schätzung des Verfahrenswerts ein, aus dem sich Gerichts- und Anwaltsgebühren rechnerisch ergeben.
Kinder
Gemeinsame minderjährige Kinder mit Geburtsjahr und dem Staat, in dem sie leben. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist die Anknüpfung für die elterliche Verantwortung nach der Verordnung (EU) 2019/1111 und damit für die Frage, ob Regelungen zum Sorge- oder Umgangsrecht überhaupt vor dem deutschen Gericht getroffen werden können.
Ihre Einschätzung zur Zustimmung
Sagen Sie mir, ob Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt, ob er bereit wäre, die Zustellung entgegenzunehmen oder einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, und ob Streit über Unterhalt, Vermögen oder die Kinder zu erwarten ist. Diese drei Punkte bewegen die Kosten stärker als alles andere.
Was Sie zurückbekommen
Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung mit vier Teilen. Erstens eine kurze Einordnung, ob und vor welchem deutschen Gericht das Verfahren geführt werden kann. Zweitens die gesetzlichen Gebühren, getrennt nach Gerichtskosten und Anwaltskosten, berechnet aus dem geschätzten Verfahrenswert. Drittens die Auslagen des Auslandsfalls, einzeln benannt und danach unterschieden, ob sie sicher, wahrscheinlich oder nur unter bestimmten Bedingungen anfallen. Viertens die Punkte, an denen Sie selbst etwas verändern können.
Sie bekommen keine Werbebroschüre und keine Pauschale. Wo ich einen Betrag nicht belegen kann, steht das so im Voranschlag, zusammen mit der Angabe, wovon die Höhe abhängt und wer sie beziffern kann.
Der Ablauf
Sie senden mir die Angaben über das Formular. Ich prüfe zuerst die Zuständigkeit, dann das anwendbare Recht, dann den Verfahrenswert, zuletzt die Auslagen. Bleiben Lücken, stelle ich gezielte Rückfragen, in der Regel per E-Mail, auf Wunsch telefonisch. Bei Zeitverschiebung nennen Sie mir bitte ein Zeitfenster, in dem ich Sie erreichen kann, und Ihre Zeitzone. Anschließend erhalten Sie den Voranschlag schriftlich.
Entscheiden Sie sich danach für ein Mandat, brauche ich eine Vollmacht in Schriftform zu den Akten, § 11 FamFG. Das ist der Punkt, an dem der Postweg aus dem Ausland eine Rolle spielt; ich sage Ihnen rechtzeitig, was im Original vorliegen muss und was vorab in Kopie genügt. Zur mündlichen Verhandlung soll das Gericht die Ehegatten nach § 128 FamFG persönlich anhören. Wenn eine Anreise unzumutbar ist, rege ich eine Teilnahme per Bild und Ton nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO an. Über die Genehmigung entscheidet das Gericht, ich kann sie nicht zusagen.
Vertraulichkeit
Alles, was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht, auch wenn es nicht zu einem Mandat kommt. Der Kostenvoranschlag ist kostenfrei und unverbindlich, er begründet kein Mandat und verpflichtet Sie zu nichts.
Ihre Angaben
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, prüfe ich zugleich die Verfahrenskostenhilfe; welche ausländischen Belege dafür gebraucht werden, steht unter Verfahrenskostenhilfe beantragen. Einen schnellen Überschlag der gesetzlichen Gebühren liefert der Scheidungskostenrechner, den Überblick über alle Kostenarten die Seite Kosten.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.