Ohne Zustellung läuft kein Verfahren
Ein Scheidungsantrag entfaltet seine Wirkung erst, wenn er dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt worden ist. Erst dann ist die Sache rechtshängig, erst dann laufen Fristen, erst dann kann das Gericht terminieren. Lebt der andere Ehegatte in Deutschland, ist das eine Sache von Tagen. Lebt er im Ausland, ist es der Punkt, an dem Verfahren am häufigsten liegenbleiben.
Ich behandele die Zustellung deshalb nicht als Formalie am Rand, sondern als eigenen Arbeitsschritt, der schon bei der Antragstellung vorbereitet wird. Auf dieser Seite steht, wie sie funktioniert und was man tun kann, wenn sie nicht funktioniert.
Innerhalb der EU: Verordnung (EU) 2020/1784
Für Zustellungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verordnung (EU) 2020/1784. Sie arbeitet mit Übermittlungs- und Empfangsstellen: Das deutsche Gericht übergibt die Schriftstücke der zuständigen Stelle im Empfangsstaat, diese stellt nach ihrem eigenen Recht zu und meldet das Ergebnis zurück. Die Verordnung sieht dafür ein Formularsystem vor, das die Behörden auch ohne gemeinsame Sprache aneinander anschließt.
Die Übersetzungsfrage
Der Empfänger darf die Annahme verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder nicht in der Amtssprache des Zustellungsortes. Genau hier verlieren Verfahren Zeit: Der Antrag geht raus, die Annahme wird verweigert, alles beginnt von vorn, nur eben mit Übersetzung.
Ich lasse den Antrag deshalb in vielen Fällen von vornherein übersetzen, auch wenn der Ehegatte nach meiner Kenntnis Deutsch spricht. Die Kosten der Übersetzung sind fast immer geringer als der Wert der Monate, die eine Annahmeverweigerung kostet.
Wie lange es dauert
Die Verordnung gibt den Empfangsstellen eine zügige Bearbeitung auf. In der Praxis sind einige Wochen realistisch, in einzelnen Staaten deutlich mehr. Feste Zusagen mache ich dazu nicht, weil der Ablauf nicht in meiner Hand liegt.
Außerhalb der EU: Haager Zustellungsübereinkommen von 1965
Für Staaten außerhalb der Union kommt es darauf an, ob das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland von 1965 gilt. Ist der Zielstaat Vertragsstaat, läuft die Zustellung über die dort benannte Zentrale Behörde. Auch hier arbeitet man mit vorgegebenen Formularen, und auch hier ist eine Übersetzung in die Amtssprache des Zielstaats regelmäßig erforderlich.
Ist der Staat kein Vertragsstaat, bleibt der diplomatische oder konsularische Weg über das Auswärtige Amt und die deutsche Auslandsvertretung. Dieser Weg ist der langsamste. Ich rechne dann in Monaten, nicht in Wochen, und ich sage das vorher, damit niemand nach dem dritten Monat annimmt, es sei etwas schiefgegangen.
Was die Zeit verkürzt
Am schnellsten geht es, wenn der andere Ehegatte mitwirkt. Wer dem Verfahren nicht widerspricht, kann die Zustellung entgegennehmen und den Empfang bestätigen. Bei einer einvernehmlichen Trennung spreche ich diesen Punkt früh an, weil er der wirksamste Zeitgewinn im ganzen Verfahren ist.
Der Zustellungsbevollmächtigte im Inland
Es gibt einen zweiten Weg, der die internationale Zustellung ganz vermeidet: Der im Ausland lebende Ehegatte benennt eine Person oder eine Kanzlei in Deutschland, an die zugestellt werden kann. Zustellungen an diesen Bevollmächtigten wirken dann wie Zustellungen an ihn selbst, mit deutschen Postlaufzeiten statt Rechtshilfe.
Am einfachsten ist es, wenn der andere Ehegatte ohnehin eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt in Deutschland beauftragt. Sobald sich diese Vertretung bei Gericht anzeigt, laufen alle weiteren Zustellungen dorthin. In einvernehmlichen Verfahren, in denen nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, kann eine Zustellungsvollmacht an eine Vertrauensperson im Inland denselben Effekt haben.
Ich weise auf zwei Dinge hin. Erstens ersetzt der Zustellungsbevollmächtigte keine Beratung: Er nimmt entgegen, er berät nicht. Zweitens muss der andere Ehegatte das freiwillig tun. Erzwingen lässt es sich nicht.
Wenn die Anschrift unbekannt ist
Der häufigste Fall in meiner Praxis ist nicht der widerspenstige, sondern der verschwundene Ehegatte. Er ist zurück in sein Herkunftsland gegangen, die Handynummer ist tot, die letzte bekannte Adresse ist Jahre alt. Auch dann ist eine Scheidung möglich, sie braucht nur einen Zwischenschritt.
Erst die Suche, dann die Ausnahme
Das Gericht verlangt, dass ernsthaft und nachvollziehbar nach der Anschrift gesucht wurde. Dazu gehören Melderegisteranfragen im Inland, Nachfragen bei Verwandten und beim letzten Arbeitgeber, Prüfung der letzten bekannten Anschrift im Ausland, gegebenenfalls eine Anfrage bei der zuständigen ausländischen Stelle, soweit sie Auskunft erteilt. Ich dokumentiere jeden dieser Schritte mit Datum und Ergebnis, weil das Gericht genau das später sehen will.
Öffentliche Zustellung
Bleibt der Aufenthalt unbekannt, kann das Gericht die öffentliche Zustellung bewilligen. Die Zustellung wird dann durch eine gerichtliche Benachrichtigung bekannt gemacht und gilt nach Ablauf einer vom Gesetz bestimmten Frist als bewirkt. Danach kann das Verfahren fortgeführt werden, auch ohne dass sich der andere Ehegatte je meldet.
Das ist ein wirksames, aber ein scharfes Instrument. Das Gericht bewilligt es nur, wenn die Suche wirklich erfolglos war, und es prüft streng. Wer eine Anschrift kennt und sie nicht angibt, riskiert, dass die gesamte Entscheidung angreifbar wird. Ich rate davon ausdrücklich ab.
Wenn der Aufenthaltsstaat nicht kooperiert
Es gibt Staaten, aus denen Rückmeldungen nicht oder nur nach sehr langer Zeit kommen. Bleibt eine Zustellung dauerhaft ohne Ergebnis, kommt je nach Lage ebenfalls die öffentliche Zustellung in Betracht. Das ist dann keine Notlösung aus Bequemlichkeit, sondern der einzig verbleibende Weg, und ich lege dem Gericht dazu den gesamten Schriftwechsel vor.
Folgen für den Ablauf
Eine Scheidung, die auf eine Zustellung ins Ausland wartet, hat einen anderen Zeitplan als eine rein inländische. Sinnvoll ist es, die Auskünfte der Versorgungsträger parallel laufen zu lassen, damit nicht nacheinander gewartet wird. Ist die öffentliche Zustellung erforderlich, kommt die Wartefrist hinzu.
Bleibt der andere Ehegatte während des gesamten Verfahrens stumm, hindert das die Scheidung nicht. Das Gericht prüft dann die Voraussetzungen des Scheiterns nach § 1565 BGB anhand des Vortrags und der Getrenntlebenszeit. Die Vermutungen des § 1566 BGB tragen den Regelfall. Wie der Ablauf im Einzelnen aussieht, steht unter Ablauf des Verfahrens, die Anforderungen an den Antrag unter Scheidungsantrag.
Was ich von Ihnen brauche
Für die Vorbereitung der Zustellung benötige ich die letzte bekannte vollständige Auslandsanschrift in der dortigen Schreibweise, die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten, seine Sprachkenntnisse, alle noch funktionierenden Kontaktwege und, wenn vorhanden, den Namen einer Person in Deutschland, die Post für ihn annehmen würde. Je genauer diese Angaben sind, desto seltener kommt die Sendung zurück.
Wenn Sie nicht wissen, wo Ihr Ehegatte lebt, ist das kein Grund, den Antrag nicht zu stellen. Es ist ein Grund, die Suche sauber zu dokumentieren, bevor der Antrag eingereicht wird. Schildern Sie mir, was Sie zuletzt wissen, dann ordne ich die Schritte.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.