Staatliche Hilfe, wenn Einkommen und Vermögen jenseits der Grenze liegen
Wer die Kosten einer Scheidung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann, erhält Verfahrenskostenhilfe. Rechtsgrundlage sind §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts ganz oder teilweise. Der ältere Begriff Prozesskostenhilfe wird im Familienrecht seit der Reform des Verfahrensrechts durch den Begriff Verfahrenskostenhilfe ersetzt; gemeint ist dasselbe.
Für Mandantinnen und Mandanten mit Auslandsbezug ist die entscheidende Nachricht: Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit und nicht auf den Wohnsitz an. Wer vor einem deutschen Familiengericht ein Verfahren führt und bedürftig ist, kann Verfahrenskostenhilfe erhalten, auch wenn er seit Jahren im Ausland lebt und dort verdient. Schwierig ist nicht der Anspruch, sondern der Nachweis.
Die Voraussetzungen
Das Gericht prüft drei Punkte. Erstens die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse: Einkommen und Vermögen müssen unterhalb der gesetzlichen Grenzen liegen. Zweitens die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, die bei einem Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig gegeben ist. Drittens darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Übersteigt das Einkommen die Freibeträge nur mäßig, bewilligt das Gericht die Hilfe gegen monatliche Raten; die Ratenzahlung ist auf höchstens 48 Monate begrenzt.
Das Nachweisproblem
Belege, die es in dieser Form nicht gibt
Das amtliche Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf deutsche Verhältnisse zugeschnitten. Es fragt nach Lohnabrechnungen, Bescheiden über Sozialleistungen, Mietverträgen und Kontoauszügen. In vielen Staaten gibt es einzelne dieser Dokumente nicht oder sie sehen völlig anders aus. Wer selbständig in einem Land arbeitet, dessen Steuerjahr abweicht, oder wer bar bezahlt wird, steht vor einer Lücke, die das Formular nicht vorsieht.
Meine Erfahrung: Das Gericht verlangt keine deutschen Dokumente, sondern nachvollziehbare Nachweise. Was fehlt, muss erklärt werden. Eine schlüssige schriftliche Darstellung, warum ein bestimmter Beleg im Aufenthaltsstaat nicht existiert, ergänzt um das, was es dort tatsächlich gibt, führt regelmäßig weiter als der Versuch, eine deutsche Form nachzubilden.
Übersetzung der Belege
Fremdsprachige Nachweise legt das Gericht nur in deutscher Übersetzung zugrunde. Bei umfangreichen Unterlagen kläre ich vorab, welche Belege wirklich gebraucht werden, damit nicht ein Stapel übersetzt wird, von dem das Gericht drei Seiten liest. Wie die Übersetzungen im Verfahren behandelt werden, beschreibe ich unter Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Umrechnung in Euro
Einkommen in fremder Währung ist umzurechnen. Ich lege den Umrechnungskurs offen und gebe an, auf welchen Stichtag er sich bezieht, damit das Gericht die Berechnung nachvollziehen kann. Bei stark schwankenden Währungen weise ich auf die Schwankung hin, statt einen Momentwert als feste Größe auszugeben.
Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsstaat
Der heikelste Punkt. Die Freibeträge der Verfahrenskostenhilfe sind an deutschen Verhältnissen ausgerichtet. Ein Einkommen, das in Deutschland knapp über der Grenze läge, kann in einem Staat mit hohen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben reichen; umgekehrt kann dasselbe Einkommen in einem Staat mit niedrigem Preisniveau auskömmlich sein. Das Gericht rechnet mit den gesetzlichen Freibeträgen, es ersetzt sie nicht durch Werte aus dem Aufenthaltsstaat.
Was sich beeinflussen lässt, sind die abzugsfähigen Positionen. Wohnkosten, Fahrtkosten zur Arbeit, Unterhaltspflichten und besondere Belastungen sind anzugeben und zu belegen, und sie werden mit den tatsächlichen Beträgen berücksichtigt, auch wenn diese im Ausland anfallen. Wer im Ausland eine hohe Miete zahlt, sollte den Mietvertrag und die Zahlungsnachweise vorlegen, statt nur eine Zahl zu nennen. Vollständige Angaben zu den Belastungen sind an dieser Stelle wichtiger als jede Argumentation über Kaufkraft.
Vorrang des Verfahrenskostenvorschusses
Bevor die Staatskasse einspringt, prüft das Gericht, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten hat. Grundlage ist § 1360a Absatz 4 BGB. Bei Ehegatten in verschiedenen Staaten stellt sich hier eine doppelte Frage: ob der Anspruch besteht und ob er praktisch durchsetzbar ist. Ist der Ehegatte im Ausland leistungsfähig, aber faktisch nicht greifbar, muss das gegenüber dem Gericht dargelegt werden, damit die Verfahrenskostenhilfe nicht an einem theoretischen Anspruch scheitert.
Nachträgliche Überprüfung
Die Bewilligung ist kein endgültiger Erlass. Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens erneut prüfen. Verbessert sich Ihre Lage wesentlich, kann eine Nachzahlung angeordnet werden. Wer im Ausland lebt, muss dem Gericht Adressänderungen mitteilen; wird die Aufforderung zur Auskunft nicht beantwortet, weil die Post nicht ankommt, kann die Bewilligung aufgehoben werden.
Was die Verfahrenskostenhilfe im Auslandsfall abdeckt
Erfasst sind die Gerichtskosten einschließlich der gerichtlichen Auslagen und die Vergütung des eigenen Anwalts. Gerade im internationalen Verfahren ist das bedeutsam, weil die Auslagen für die Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 oder nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965, für gerichtlich veranlasste Übersetzungen und für einen Dolmetscher erheblich sein können. Nicht erfasst sind Kosten, die außerhalb des Verfahrens entstehen, etwa Gebühren ausländischer Behörden für Apostillen oder Urkunden und die Kosten der Übersetzungen, die Sie selbst zur Vorlage beibringen.
Was ich offen sage
Ich kann Ihnen nicht zusagen, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Das entscheidet das Gericht anhand Ihrer Angaben, und bei lückenhaften Nachweisen aus dem Ausland dauert diese Entscheidung länger als im Inlandsfall. Ich kann Ihnen sagen, ob ein Antrag nach den Zahlen, die Sie mir nennen, aussichtsreich ist, und ich kann dafür sorgen, dass der Antrag vollständig und erklärt beim Gericht ankommt. Das ist im Auslandsfall der eigentliche Unterschied.
Prüfung Ihres Falls
Schildern Sie mir Ihr monatliches Nettoeinkommen mit Währung, Ihre Wohnkosten, Ihre Unterhaltspflichten, vorhandenes Vermögen und den Staat, in dem Sie leben. Ich sage Ihnen, ob ein Antrag Sinn hat und welche Belege realistisch beizubringen sind. Den praktischen Antragsweg beschreibe ich unter Verfahrenskostenhilfe beantragen. Welche Kosten überhaupt entstehen, steht unter Kosten und im Einzelnen unter Die Gerichtskosten. Eine Aufstellung für Ihren Fall erhalten Sie über den Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.