Die Fragen, die mir bei Auslandsbezug am häufigsten gestellt werden
Die folgenden Fragen stammen aus Erstgesprächen mit Mandantinnen und Mandanten, deren Ehe eine Grenze überschreitet. Ich beantworte sie so, wie ich es im Gespräch tue: mit dem, was sich allgemein sagen lässt, und mit dem Hinweis, wo es auf den Einzelfall ankommt. Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Können wir uns überhaupt in Deutschland scheiden lassen, wenn wir beide im Ausland leben?
Möglich ist das, aber nicht selbstverständlich. Die internationale Zuständigkeit richtet sich innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111. Er nennt mehrere Anknüpfungen, darunter den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder eines von ihnen und die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten. Sind beide deutsche Staatsangehörige, ist ein deutsches Gericht auch bei Wohnsitz im Ausland regelmäßig erreichbar. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung gilt § 98 FamFG mit ähnlichen Anknüpfungen. Welches Gericht örtlich zuständig ist, sagt § 122 FamFG, und wenn keiner der beiden im Inland lebt, führt der Weg zur Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin.
Wenn mehrere Staaten zuständig sind, kann ich mir dann aussuchen, wo ich einreiche?
In den Grenzen der Zuständigkeitsregeln ja, und diese Wahl kann erhebliche Folgen haben. Verfahrensdauer, Kosten, Unterhaltsrecht und Güterrecht unterscheiden sich von Staat zu Staat deutlich. Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Ist ein Verfahren zwischen denselben Ehegatten in einem Staat bereits anhängig, muss das später angerufene Gericht sich in aller Regel zurückhalten. Wer sich für einen Gerichtsstand entschieden hat, sollte deshalb zügig handeln und nicht zuerst monatelang verhandeln.
Wird deutsches Recht angewendet, wenn ein deutsches Gericht entscheidet?
Nicht zwingend. Zuständigkeit und anwendbares Recht sind zwei verschiedene Fragen. Welches Scheidungsrecht gilt, bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Ohne Rechtswahl folgt sie der Stufenfolge des Artikels 8, die zuerst auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt abstellt. Ein deutsches Gericht kann daher ausländisches Recht anwenden, und ein ausländisches Gericht kann deutsches Recht anwenden.
Können wir vereinbaren, welches Recht gelten soll?
Ja, in Grenzen. Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 lässt eine Rechtswahl zu, allerdings nur aus einem vorgegebenen Kreis von Rechtsordnungen, die einen Bezug zur Ehe haben. In Deutschland bedarf die Vereinbarung der notariellen Beurkundung. Für binationale Paare ist das ein sinnvolles Instrument, weil es Klarheit schafft, bevor der Streit beginnt.
Wird eine deutsche Scheidung in meinem Heimatstaat anerkannt?
Innerhalb der Europäischen Union werden Entscheidungen in Ehesachen nach der Verordnung (EU) 2019/1111 anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren nötig ist. Für die Eintragung im Personenstandsregister genügt in aller Regel die Entscheidung mit der dafür vorgesehenen Bescheinigung des Gerichts. Außerhalb der Union richtet sich die Anerkennung nach dem Recht des jeweiligen Staates. Manche Staaten verlangen ein förmliches Anerkennungsverfahren, andere erkennen ohne Weiteres an, wieder andere erkennen eine im Ausland geschiedene Ehe gar nicht oder nur unter Bedingungen an. Diese Frage sollte vor der Einreichung geklärt werden, nicht danach.
Wie erfahre ich, was mein Heimatstaat verlangt?
Verlässlich nur über eine Auskunft aus diesem Staat, meist über eine dortige Anwältin, einen dortigen Anwalt oder die zuständige Konsularvertretung. Ich kann deutsches Recht und das europäische Regelwerk beurteilen, nicht das Recht jedes Herkunftsstaates. Wo eine Doppelanerkennung wichtig ist, arbeite ich mit einer Kollegin oder einem Kollegen vor Ort zusammen. Ich sage lieber, dass ich etwas nicht weiß, als eine Auskunft zu geben, auf die man sich nicht verlassen kann.
Wie lange dauert eine Scheidung mit Auslandsbezug?
Länger als eine reine Inlandsscheidung, und der Unterschied liegt fast nie am Gericht. Zeit kosten die Zustellung an einen Ehegatten im Ausland, die Beschaffung und Übersetzung ausländischer Urkunden und, wenn ausländisches Recht anzuwenden ist, dessen Ermittlung. Der Versorgungsausgleich mit ausländischen Anrechten verlängert das Verfahren zusätzlich. Eine seriöse Prognose gebe ich erst, wenn ich weiß, in welchem Staat zugestellt werden muss und welche Folgesachen mitlaufen.
Wie wird der Scheidungsantrag ins Ausland zugestellt?
Innerhalb der Europäischen Union über die Verordnung (EU) 2020/1784, also über die von den Mitgliedstaaten benannten Übermittlungs- und Empfangsstellen. Gegenüber Vertragsstaaten außerhalb der Union über das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 und dessen Zentrale Behörden. Gegenüber Staaten, die keinem der beiden Regime angehören, bleibt der diplomatische Weg, und der ist langwierig.
Muss der Antrag übersetzt werden?
In aller Regel ja. Der Empfänger darf die Annahme verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder nicht in einer Amtssprache des Zustellungsortes. Eine verweigerte Annahme wirft das Verfahren um Monate zurück. Ich lasse den Antrag deshalb von vornherein übersetzen, wenn Zweifel bestehen, statt es auf einen Versuch ankommen zu lassen.
Was ist, wenn ich die Anschrift meines Ehegatten nicht kenne?
Dann ist zuerst zu ermitteln, und zwar dokumentiert. Es gibt Wege über Melderegister, über Angehörige, über den früheren Arbeitgeber. Erst wenn ernsthafte Bemühungen erfolglos geblieben sind, kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht, die das Gericht anordnen muss. Sie ist ein Ausnahmeweg und schafft Angriffsflächen für eine spätere Anerkennung im Ausland, weshalb ich sie nur einsetze, wenn wirklich nichts anderes bleibt.
Welche Urkunden brauche ich, und in welcher Form?
Regelmäßig die Heiratsurkunde, bei gemeinsamen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden, dazu Angaben zu Einkommen und Vermögen. Stammen die Urkunden aus dem Ausland, ist zu klären, ob eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 genügt oder ob eine Legalisation nötig ist. Übersetzungen müssen von in Deutschland ermächtigten Übersetzern stammen. Die Beschaffung dauert erfahrungsgemäß am längsten, deshalb beginne ich damit sofort nach der Mandatserteilung.
Unsere Ehe wurde im Ausland geschlossen. Ist sie in Deutschland gültig?
Die Form der Eheschließung richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem geheiratet wurde. Eine dort formgültig geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist der Nachweis, also die Urkunde in der richtigen Form. Bei rein religiös geschlossenen Ehen und bei Ehen aus Staaten mit besonderen Formvorschriften kann die Prüfung aufwendiger werden, das lässt sich aber vorab klären.
Was kostet ein Verfahren mit Auslandsbezug?
Die Gerichtskosten folgen dem FamGKG, die Anwaltsvergütung dem RVG. Beide knüpfen an den Verfahrenswert an, der sich aus dem Einkommen beider Ehegatten, dem Vermögen und den mitverhandelten Folgesachen ergibt. Hinzu kommen im internationalen Fall Auslagen, die es im Inlandsfall nicht gibt: Übersetzungen, Apostillen, Beschaffung von Urkunden, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht. Ich nenne keine Pauschale, sondern erstelle einen Kostenvoranschlag, sobald ich die Eckdaten kenne. Siehe Kostenvoranschlag.
Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe, wenn ich im Ausland lebe?
Ein Wohnsitz im Ausland schließt Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO nicht aus. Erforderlich ist eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen. Ausländische Belege sind zu übersetzen, und Einkünfte in fremder Währung sind umzurechnen. Der Aufwand ist höher, der Weg steht aber offen. Siehe Verfahrenskostenhilfe.
Muss ich zum Termin nach Deutschland reisen?
Grundsätzlich sollen die Ehegatten nach § 128 FamFG persönlich erscheinen, weil das Gericht sich einen eigenen Eindruck verschaffen will. Über § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO kann eine Verhandlung per Bild und Ton zugelassen werden. Ob das geschieht, entscheidet das Gericht, und die Praxis ist uneinheitlich. Ich beantrage es früh und mit Begründung, verspreche es aber niemandem im Voraus.
Brauche ich eine Anwältin, auch wenn wir uns einig sind?
Für den Scheidungsantrag ja, § 114 FamFG ordnet den Anwaltszwang in Ehesachen an. Der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen, er wird dann aber nicht beraten und kann keine eigenen Anträge stellen. Bei Auslandsbezug rate ich auch dem zustimmenden Teil zu einer eigenen Beratung, weil die Folgen im zweiten Staat oft übersehen werden.
Wie kommt meine Vollmacht zu Ihnen, wenn ich weit weg wohne?
§ 11 FamFG verlangt die schriftliche Vollmacht zu den Akten. Das bedeutet Papier mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Postweg. Ein Scan hilft für den Anfang, ersetzt das Original aber nicht. Ich schicke die Unterlagen so früh wie möglich los, weil internationale Postlaufzeiten schwer kalkulierbar sind.
Was passiert mit einer Rente, die ich im Ausland erworben habe?
Der Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger kann ein deutsches Gericht nicht intern teilen, weil ihm die Zugriffsmöglichkeit fehlt. Sie bleiben deshalb häufig außen vor und werden in eine schuldrechtliche Ausgleichsregelung verwiesen. Das ist ein Punkt, an dem sich eine vertragliche Lösung anbietet. Siehe Versorgungsausgleich.
Wie setze ich Unterhalt durch, wenn der Pflichtige in einem anderen Staat lebt?
Innerhalb der Europäischen Union über die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden, welches Recht anzuwenden ist, sagt das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007. Gegenüber Drittstaaten kommt es darauf an, ob ein Abkommen besteht. Der wichtigste praktische Rat lautet: einen vollstreckbaren Titel schaffen, solange noch Kontakt und Kooperationsbereitschaft bestehen. Siehe Unterhalt.
Nach welchem Recht wird unser Vermögen auseinandergesetzt?
Für Ehen, die in den zeitlichen Anwendungsbereich fallen, gibt die Verordnung (EU) 2016/1103 die Antwort. Sie regelt Zuständigkeit und anwendbares Recht für den ehelichen Güterstand. Liegt eine Immobilie im Ausland, kommt hinzu, dass die Übertragung und die Eintragung dem Recht des Belegenheitsstaates folgen, auch wenn ein deutsches Gericht über den Ausgleichsanspruch entscheidet. Siehe Zugewinnausgleich.
Darf ich mit den Kindern ins Ausland ziehen?
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Entscheidung. Wer ohne diese Grundlage verzieht, riskiert ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980, in dem allein über die Rückführung entschieden wird, nicht über das Sorgerecht. Die Zuständigkeit für Sorge und Umgang folgt dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Siehe Scheidung mit Kindern.
Mein Ehegatte hat mich bereits im Ausland geschieden. Was gilt jetzt?
Zuerst ist zu prüfen, ob diese Entscheidung in Deutschland wirksam ist. Innerhalb der Europäischen Union gilt sie in aller Regel ohne besonderes Verfahren. Bei Entscheidungen aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Landesjustizverwaltung vorgesehen. Erst wenn feststeht, dass die Ehe rechtlich beendet ist, lässt sich über Folgesachen sinnvoll sprechen. Bringen Sie zum Erstgespräch bitte die vollständige ausländische Entscheidung mit, nicht nur eine Bescheinigung.
Können wir uns außergerichtlich einigen, statt zu streiten?
Ja, und bei Auslandsbezug spricht besonders viel dafür. Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann Güterrecht, Unterhalt und, in den rechtlichen Grenzen, den Versorgungsausgleich regeln. Sie erspart die Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht und macht das Verfahren kürzer und billiger. Sie muss allerdings so gefasst sein, dass sie auch im zweiten Staat trägt, sonst ist der Streit nur verschoben. Siehe Scheidungsfolgenvereinbarung.
Was kann eine deutsche Anwältin für mich nicht leisten?
Ich vertrete nach deutschem Recht und vor deutschen Gerichten. Ich kann kein ausländisches Verfahren führen, keine verbindliche Auskunft über ausländisches Recht geben und keine Anerkennung in einem anderen Staat garantieren. Was ich tue: den deutschen Teil vollständig und sauber führen, die Schnittstellen benennen und für den ausländischen Teil mit Kolleginnen und Kollegen vor Ort zusammenarbeiten. Diese Arbeitsteilung offen zu benennen, gehört für mich zur Beratung.
Ein kürzerer Fragenkatalog zur praktischen Zusammenarbeit aus dem Ausland steht unter häufig gestellte Fragen. Zum Ablauf eines Erstgesprächs über Zeitzonen hinweg finden Sie mehr unter Beratung.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.