Scheidungskosten berechnen
Eine erste Orientierung über voraussichtliche Gerichts- und Anwaltskosten nach den gesetzlichen Gebührentabellen.
Keine Gewähr. Prozesskostenhilfe, Ermäßigungen sowie etwaige Folgesachen sind in dieser Berechnung nicht erfasst. Die tatsächlichen Kosten können erheblich abweichen.
Kostenbeispiele nach Einkommensgruppen
Die nachfolgende Übersicht zeigt typische Kostenbereiche — ohne individuelle Ermäßigungen oder Prozesskostenhilfe.
| Einkommenssituation | Gerichtskosten | Anwaltskosten | Gesamt ca. |
|---|---|---|---|
| 2.000 € Nettoeinkommen/MonatVerfahrenswert: 6.000 € | 316 € | 770 € | 1.086 € |
| 4.000 € Nettoeinkommen/MonatVerfahrenswert: 12.000 € | 468 € | 1.208 € | 1.676 € |
| 6.000 € Nettoeinkommen/MonatVerfahrenswert: 18.000 € | 644 € | 1.717 € | 2.361 € |
| 10.000 € Nettoeinkommen/MonatVerfahrenswert: 30.000 € | 966 € | 2.738 € | 3.704 € |
Grundlagen der Kostenbemessung
Scheidungskosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen, die nach gesetzlichen Tabellen berechnet werden.
Gerichtskosten (GKG)
Gesetzlich geregelt und nicht verhandelbar. Der Verfahrenswert entspricht dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 FamGKG). Daraus ergibt sich nach der GKG-Tabelle eine Gebühr von 2,0.
Anwaltskosten (RVG)
Mindestens ein Rechtsanwalt ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Vergütung berechnet sich nach dem RVG: Verfahrensgebühr (1,3) und Terminsgebühr (1,2) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Reduzierungen möglich
Einvernehmliche Scheidung, Prozesskostenhilfe bei geringem Einkommen sowie schnelle außergerichtliche Einigung können die Gesamtkosten um bis zu 30 % und mehr reduzieren.
Berechnungsgrundlage in drei Schritten
Vom Nettoeinkommen zur Kostenschätzung
Verfahrenswert
Das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute bildet die Grundlage (§ 43 FamGKG).
Gerichtsgebühr
Aus dem Verfahrenswert ergibt sich nach der GKG-Gebührentabelle eine Gebühr von 2,0 für das Scheidungsverfahren.
Anwaltsvergütung
Verfahrens- und Terminsgebühr nach RVG-Tabelle, zuzüglich Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer.
Grenzen des Kostenrechners
Der Rechner bildet den gesetzlichen Standardfall ab. In folgenden Konstellationen weichen die tatsächlichen Kosten erfahrungsgemäß erheblich ab:
Komplexe Vermögensverhältnisse
Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder erhebliches Geldvermögen erhöhen den Verfahrenswert deutlich.
Internationale Bezüge
Ausländische Rentenanspüche, grenzüberschreitendes Güterrecht oder Wohnsitz im Ausland sind nicht abgebildet.
Strittige Scheidungsverfahren
Streit über Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich erfordert in der Regel zwei Anwälte und erhöht die Kosten.
Prozesskostenhilfe
Bei geringem Einkommen kann der Staat die Verfahrenskosten übernehmen. Dieser Rechner berücksichtigt dies nicht.
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Kostenvoranschlag anfordernWas dieser Rechner leistet und was nicht
Der Rechner oben bildet die gesetzlichen Gebühren ab: die Gerichtsgebühr nach dem FamGKG und die Anwaltsgebühren nach dem RVG, jeweils abgeleitet aus einem Verfahrenswert, den er aus dem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten schätzt. Diese Rechnung ist im Inlandsfall und im Auslandsfall dieselbe, denn die Gebührensystematik ist bundeseinheitlich und kennt keinen Zuschlag für Auslandsbezug. Ob Sie in Chemnitz oder in Montevideo wohnen, ändert an den Tabellenwerten nichts.
Was der Rechner nicht abbildet, sind die Auslagen, die genau dieser Auslandsbezug auslöst. Sie stehen in keiner Gebührentabelle, weil sie keine Gebühren sind, sondern tatsächliche Aufwendungen, die das Gericht an Dritte weiterreicht oder die Sie unmittelbar bei Dritten bezahlen. Deshalb ist das Ergebnis oben eine Untergrenze für ein Verfahren mit Auslandsbezug, keine Endsumme.
Die Posten, die der Rechner nicht kennt
Zustellung über die Grenze
Der Antrag muss dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt werden, innerhalb der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) 2020/1784, außerhalb nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965. Die dabei entstehenden Kosten sind gerichtliche Auslagen.
Übersetzungen und Urkundennachweise
Fremdsprachige Urkunden, allen voran die im Ausland ausgestellte Heiratsurkunde, sind durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer zu übersetzen. Für den Echtheitsnachweis verlangt das Gericht regelmäßig eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder, wo dieses nicht gilt, die Legalisation.
Dolmetscher im Termin
Spricht ein Beteiligter kein Deutsch, zieht das Gericht einen Dolmetscher hinzu. Auch dessen Vergütung ist eine gerichtliche Auslage.
Ermittlung ausländischen Rechts
Welches Scheidungsrecht anzuwenden ist, bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Ohne Rechtswahl führt Artikel 8 bei Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Staaten häufig zu ausländischem Recht. Muss das Gericht dessen Inhalt über ein Sachverständigengutachten feststellen, ist das der gewichtigste Einzelposten eines internationalen Verfahrens. Er lässt sich vermeiden, wenn die Ehegatten nach Artikel 5 der Verordnung in notarieller Form deutsches Recht wählen.
Wo der Rechner im Auslandsfall zusätzlich unscharf wird
Der Rechner leitet den Verfahrenswert aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen ab. Das ist eine übliche Orientierung, aber keine Wertfestsetzung. Bei Auslandsbezug kommen zwei Unsicherheiten hinzu. Erstens die Währung: Einkommen in Franken, Dollar oder Dirham muss umgerechnet werden, und der Kurs am Tag der Antragstellung ist ein anderer als heute. Zweitens das Vermögen: Liegen Immobilien oder Konten im Ausland, wirkt sich das auf den Wert aus, sobald güterrechtliche Fragen in das Verfahren gezogen werden, und dafür gilt die Verordnung (EU) 2016/1103.
Der Rechner berücksichtigt außerdem keine Verfahrenskostenhilfe. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann die Staatskasse die Kosten ganz oder gegen Raten übernehmen, §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Was dabei bei Auslandseinkommen zu beachten ist, steht unter Prozesskostenhilfe bei der Scheidung.
Drei Angaben, die das Ergebnis stärker verändern als jeder Gebührensatz
Erstens die Zustimmung zur Scheidung. Für den Antrag besteht Anwaltszwang nach § 114 FamFG, für die Zustimmung nicht. Stimmt der andere Ehegatte zu, genügt ein Anwalt, und die Anwaltsgebühren fallen nur einmal an. Der Rechner geht bereits von einem Anwalt aus; wird das Verfahren streitig geführt, verdoppelt sich dieser Block.
Zweitens die Bereitschaft zur Zustellung. Nimmt der im Ausland lebende Ehegatte das Schriftstück freiwillig entgegen oder benennt er einen Empfangsbevollmächtigten mit Anschrift in Deutschland, entfällt der Weg über die ausländischen Behörden samt der damit verbundenen Auslagen, und das Verfahren verkürzt sich häufig um Monate.
Drittens der Verzicht auf streitige Folgesachen. Unterhalt, für den grenzüberschreitend die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 maßgeblich sind, güterrechtliche Auseinandersetzungen und Regelungen zur elterlichen Verantwortung erhöhen den Verfahrenswert und damit beide Gebührenrechnungen. Werden sie außergerichtlich geklärt, bleibt der Wert bei der Scheidungssache und dem Versorgungsausgleich.
Was der Termin kostet, wenn Sie weit weg wohnen
Das Gericht soll die Ehegatten nach § 128 FamFG persönlich anhören. Für Mandantinnen und Mandanten im Ausland ist das oft der teuerste Posten überhaupt, obwohl er in keiner Gebührentabelle steht: die Anreise. Nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO kann eine Teilnahme per Bild und Ton angeregt werden. Ob das Gericht dem folgt, entscheidet es im Einzelfall, und ich kann es nicht zusagen. Ich stelle den Antrag frühzeitig, damit Sie rechtzeitig wissen, ob Sie eine Reise einplanen müssen.
Wie Sie das Ergebnis richtig lesen
Nehmen Sie den Betrag oben als das, was das Verfahren mindestens kostet, wenn ein deutsches Gericht zuständig ist und deutsches Recht angewendet wird. Rechnen Sie die Auslagen des Auslandsfalls gedanklich obendrauf, und behandeln Sie das Gutachten über ausländisches Recht als Risikoposten, den Sie durch eine Rechtswahl ausschließen können. Und prüfen Sie zuerst, ob überhaupt ein deutsches Gericht entscheiden darf: Das richtet sich nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111, außerhalb ihres Anwendungsbereichs nach § 98 FamFG. Leben beide Ehegatten im Ausland, führt § 122 FamFG zur Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin.
Von der Schätzung zur belastbaren Zahl
Ich nenne Ihnen keine Pauschale für den Auslandsfall, weil es sie nicht gibt. Was ich Ihnen geben kann, ist eine Aufstellung, die die gesetzlichen Gebühren exakt beziffert und die Auslagen einzeln benennt, unterschieden danach, ob sie sicher, wahrscheinlich oder nur unter bestimmten Bedingungen anfallen. Dafür brauche ich vor allem eine Angabe: den Staat, in dem jeder der beiden Ehegatten lebt. Wie ich dabei vorgehe, beschreibe ich unter Kostenvoranschlag, welche Angaben ich im Einzelnen benötige unter Persönlicher Scheidungskostenvoranschlag. Den Überblick über alle Kostenarten gibt die Seite Kosten, die gerichtlichen Auslagen im Einzelnen die Seite Die Gerichtskosten.
Kostenvoranschlag anfordern
Wenn Sie wissen möchten, was in Ihrem Fall über die Tabellenwerte hinaus zu erwarten ist, schreiben Sie mir. Nennen Sie mir dabei den Aufenthaltsstaat beider Ehegatten sowie Ort und Jahr der Eheschließung. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung, kostenfrei und unverbindlich.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.