
Für alle, die zwei Rechtsordnungen nebeneinanderlegen
Wer eine binationale Ehe führt oder im Ausland lebt, steht selten vor der Frage, wie das deutsche Scheidungsrecht funktioniert. Er steht vor der Frage, wie es sich von dem unterscheidet, was er kennt. Diese Seite ist deshalb kein Grundkurs, sondern eine Gegenüberstellung: Ich beschreibe die vier Bausteine des deutschen Rechts, die im Vergleich mit anderen Rechtsordnungen am meisten Verwirrung stiften.
Diese vier sind das Zerrüttungsprinzip, der Verzicht auf Schuld, das Trennungsjahr und der Verbund von Scheidung und Folgesachen. Wer sie verstanden hat, kann einschätzen, worin sich ein deutsches Verfahren von einem Verfahren in seinem Aufenthaltsstaat tatsächlich unterscheidet.
Erstens: Geschieden wird die gescheiterte Ehe
Nach § 1565 BGB wird eine Ehe geschieden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das ist der gesamte materielle Maßstab. Es gibt keinen Katalog von Scheidungsgründen, den man abarbeiten müsste.
§ 1566 BGB nimmt dem Gericht die Prüfung im Regelfall weitgehend ab. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet. Leben sie seit drei Jahren getrennt, gilt dasselbe auch dann, wenn ein Ehegatte nicht zustimmt. Diese zweite Variante ist im internationalen Fall wichtiger, als sie klingt: Sie trägt die Verfahren, in denen der andere Ehegatte nicht erreichbar ist oder sich nicht äußert.
Was das für Sie bedeutet
Sie müssen nichts vortragen, was Ihre Ehe in ein schlechtes Licht rückt. Es genügt der Vortrag zur Trennung und zum Zeitpunkt. Wer aus einer Rechtsordnung kommt, in der Gründe darzulegen sind, hält das anfangs oft für zu wenig. Es ist nicht zu wenig, es ist die gesetzliche Konstruktion.
Zweitens: Schuld spielt für die Scheidung keine Rolle
Untreue, Alkohol, ein Auszug ohne Ankündigung: All das kann eine Ehe zerstören, aber es ist für die Scheidung als solche ohne rechtliche Bedeutung. Das deutsche Recht hat das Verschuldensprinzip aufgegeben. Es gibt keine Beweisaufnahme über das Verhalten in der Ehe, keine Zeugen, keine Ermittlung, wer sich zuerst abgewandt hat.
Das ist der Punkt, an dem ich mit Mandanten aus Rechtsordnungen mit Verschuldensgründen am längsten spreche. Die Erwartung, das Gericht werde feststellen, wer schuld war, ist verständlich und wird enttäuscht. Umgekehrt bedeutet es Schutz: Ihr Privatleben wird nicht verhandelt.
Wo Verhalten doch zählt
In engen Grenzen wirkt Verhalten in den Folgesachen fort, etwa wenn grobe Unbilligkeit im Raum steht. Das sind Ausnahmen mit hoher Hürde und keine Hintertür zum Schuldprinzip. Wer damit rechnet, dass sich sein Empfinden von Gerechtigkeit im Beschluss wiederfindet, wird enttäuscht werden, und ich sage das lieber vorher.
Drittens: das Trennungsjahr
Vor der Scheidung steht in aller Regel ein Jahr des Getrenntlebens. § 1567 BGB beschreibt, was damit gemeint ist: Es besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr, und mindestens ein Ehegatte lehnt ihre Wiederherstellung ab, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Getrenntleben über Staatsgrenzen
Im internationalen Fall entsteht hier ein besonderes Problem. Zieht ein Ehegatte für einen Auslandseinsatz weg, ist das Getrenntleben allein durch die Entfernung nicht begründet: Wer beruflich getrennt lebt und die Ehe fortsetzen will, lebt im Rechtssinne nicht getrennt. Umgekehrt kann eine Trennung auch dann vorliegen, wenn beide noch in derselben Wohnung sind, sofern Haushalt und Lebensführung getrennt sind.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Ablehnung der Lebensgemeinschaft nach außen getreten ist. Ich frage deshalb nach dem Gespräch, dem Auszug, der Nachricht oder dem Datum, an dem die gemeinsame Kasse endete. Halten Sie diesen Zeitpunkt fest, solange Sie ihn noch genau wissen. Mehr dazu unter Trennungsjahr.
Härtefälle
Das Gesetz kennt die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn das Festhalten an der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre. Die Anforderungen sind hoch, bloße Zerstrittenheit genügt nicht. In Fällen mit Gewalt gelten eigene Maßstäbe; dazu gibt es die Seite häusliche Gewalt und innerhalb der EU die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen.
Viertens: der Verbund
Das deutsche Recht verhandelt die Scheidung nicht isoliert. Bestimmte Folgesachen werden mit ihr zusammen entschieden, und über sie wird gleichzeitig beschlossen. Der Versorgungsausgleich ist dabei die Besonderheit: Er wird von Amts wegen durchgeführt, ohne dass jemand ihn beantragen müsste, sobald die Ehezeit die gesetzliche Mindestdauer überschreitet. Grundlage ist das VersAusglG.
Andere Folgesachen kommen nur in den Verbund, wenn ein Beteiligter sie anhängig macht: nachehelicher Unterhalt, Güterrecht, Fragen zur Ehewohnung und zum Hausrat. Ohne Antrag entscheidet das Gericht darüber nicht.
Warum der Verbund international oft der Zeitfaktor ist
Der Verbund bedeutet: Die Scheidung wird nicht ausgesprochen, solange eine Verbundsache nicht entscheidungsreif ist. Warten die Auskünfte eines ausländischen Versorgungsträgers noch aus, wartet das ganze Verfahren. Das ist der häufigste Grund, warum internationale Verfahren länger dauern als vergleichbare Inlandsverfahren, und er hat nichts mit dem Gericht zu tun.
Es gibt Möglichkeiten, damit umzugehen. Ausländische Anwartschaften unterliegen nicht dem deutschen Versorgungsausgleich, sondern werden gegebenenfalls über einen Ausgleich nach der Scheidung behandelt. Und die Eheleute können den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung regeln, die das Gericht auf Wirksamkeit prüft. Beides kann Monate sparen.
Was das deutsche Recht nicht regelt
Ein deutsches Gericht wendet nicht automatisch deutsches Recht an. Welches Scheidungsrecht gilt, entscheidet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Güterrecht, Unterhalt und elterliche Verantwortung folgen jeweils eigenen Verordnungen und Anknüpfungen. Alles, was hier steht, gilt also, wenn deutsches Sachrecht berufen ist, und das ist im internationalen Fall nicht selbstverständlich. Die Einzelheiten stehen unter Internationale Scheidung.
Ebenfalls nicht geregelt sind die Folgen im Aufenthaltsstaat: Steuer, Aufenthaltstitel, Namensführung und Erbrecht können dort anders aussehen. Dafür brauchen Sie Rat vor Ort. Ich sage Ihnen, welche Fragen Sie dort stellen sollten.
Wenn Sie das deutsche Recht mit der Rechtsordnung Ihres Aufenthaltsstaats vergleichen wollen, nennen Sie mir die Punkte, die Ihnen wichtig sind. Ich erkläre Ihnen die deutsche Seite so, dass Sie den Vergleich selbst führen können.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.