Drei Unterhaltsarten, drei getrennte Ansprüche
In der Beratung erlebe ich es fast täglich: Es wird von dem Unterhalt gesprochen, als handele es sich um eine einzige Zahlung. Tatsächlich gibt es beim Auseinandergehen einer Ehe mit Kindern drei voneinander unabhängige Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen, eigenen Zeiträumen und eigener Berechnung. Wer sie vermischt, rechnet falsch, und wer sie in einem Verfahren mit Auslandsbezug vermischt, rechnet außerdem nach dem falschen Recht.
Diese Seite ordnet die drei Arten und sagt zu jeder in zwei Sätzen, was sich ändert, sobald die Beteiligten nicht mehr im selben Staat leben. Sie ist als Wegweiser gedacht. Die Einzelheiten stehen jeweils auf der verlinkten Seite.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt schuldet ein Ehegatte dem anderen für die Zeit ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Er knüpft an die noch bestehende Ehe an und ist deshalb leichter zu begründen als der nacheheliche Unterhalt: Der bedürftige Teil muss sich in der Regel im ersten Jahr nach der Trennung noch nicht auf eine Erwerbstätigkeit verweisen lassen, wenn er während der Ehe nicht gearbeitet hat. Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Auf diesen Anspruch kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden.
Auslandsaspekt: Leben die Ehegatten nach der Trennung in verschiedenen Staaten, entscheidet das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 darüber, welches Recht den Anspruch trägt, und maßgeblich ist im Ausgangspunkt der gewöhnliche Aufenthalt der berechtigten Person. Schwierig wird zugleich der Bedarf, weil sich der eheliche Lebensstandard und die Preise am neuen Wohnort auseinanderentwickeln.
Ausführlich dazu: Trennungsunterhalt.
Nachehelicher Unterhalt
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt, und der nacheheliche Unterhalt beginnt. Er ist nicht die Fortsetzung des ersten Anspruchs, sondern ein neuer Anspruch, der eigens verlangt und begründet werden muss. Das deutsche Recht geht von der Eigenverantwortung aus und gewährt Unterhalt nur in bestimmten Fällen, etwa bei Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, erfolgloser Arbeitssuche, zu geringem eigenem Einkommen oder einer nachzuholenden Ausbildung. Er kann herabgesetzt und befristet werden, wenn eine unbefristete Zahlung unbillig wäre.
Auslandsaspekt: Ob die deutschen Tatbestände überhaupt zur Anwendung kommen, entscheidet das Haager Unterhaltsprotokoll, und für frühere Ehegatten kann der in Anspruch genommene Teil einwenden, das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsstaats sei enger mit der Ehe verbunden. Steht ein Titel, muss er im Aufenthaltsstaat des Schuldners vollstreckt werden, was innerhalb der Europäischen Union geregelt ist und außerhalb von Abkommen abhängt.
Zu den materiellen Voraussetzungen: nachehelicher Unterhalt. Zu Zuständigkeit, anwendbarem Recht und Vollstreckung: Unterhalt nach der Scheidung.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu, nicht dem betreuenden Elternteil. Er wird von dem Elternteil geschuldet, bei dem das Kind nicht lebt, während der andere seinen Beitrag durch Pflege und Erziehung erbringt. Die Höhe bemisst sich in Deutschland nach der Düsseldorfer Tabelle, die das Einkommen des Pflichtigen und das Alter des Kindes in Beziehung setzt und dem Pflichtigen einen Selbstbehalt belässt. Minderjährige Kinder sind gegenüber Ehegatten vorrangig zu bedienen.
Auslandsaspekt: Lebt das Kind in einem anderen Staat, gilt für den Anspruch im Ausgangspunkt das Recht seines Aufenthaltsstaats, und die deutsche Tabelle ist dann allenfalls ein Anhaltspunkt, der an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen ist. Umgekehrt ändert sich beim Auslandsaufenthalt des Pflichtigen die Berechnung seines Einkommens, weil Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingte Kosten andere sind.
Zur Systematik der Tabelle: Düsseldorfer Tabelle. Zur Anwendung im Auslandsfall: Kindesunterhalt mit Auslandsbezug.
Was zuerst zu klären ist
Der gewöhnliche Aufenthalt
Fast alle Weichen im internationalen Unterhaltsrecht hängen am gewöhnlichen Aufenthalt, nicht an der Staatsangehörigkeit und nicht an der Meldeadresse. Gemeint ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt: wo gearbeitet, gewohnt, das Kind zur Schule gebracht und der Alltag geführt wird. Bei Entsendungen, Wochenendpendlern und Rückkehrern ist dieser Punkt oft die eigentliche Streitfrage, und ich kläre ihn immer zuerst.
Auskunft und Belege
Jede Unterhaltsberechnung beginnt mit Auskunft über Einkünfte und Vermögen. Bei einem im Ausland tätigen Pflichtigen ist das mühsamer: Es geht um Gehaltsnachweise nach ausländischem Muster, um Steuerbescheide eines anderen Systems, um Sozialabgaben, die sich nicht ohne Weiteres mit deutschen vergleichen lassen. Ich fordere früh und schriftlich zur Auskunft auf, weil das zugleich den Anspruch dem Zeitpunkt nach sichert.
Rangfolge
Reicht das Einkommen nicht für alle, entscheidet die gesetzliche Rangfolge. Minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder gehen vor, danach folgen Elternteile, die wegen der Kindesbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten aus langer Ehe. Diese Reihenfolge gilt unabhängig davon, wer zuerst gefragt hat, und sie führt in Mangelfällen dazu, dass für den Ehegattenunterhalt nichts übrig bleibt.
Wie ich vorgehe
Ich sortiere den Fall in einem ersten Gespräch entlang dieser drei Ansprüche, bestimme für jeden das zuständige Gericht und das anwendbare Recht und sage Ihnen dann, welche Zahlen ich brauche. Erst danach wird gerechnet. Wo eine ausländische Rechtsordnung berufen ist, hole ich eine Auskunft ein, statt mit deutschen Maßstäben weiterzuarbeiten. Wo ein Titel im Ausland vollstreckt werden muss, prüfe ich vorher, ob das realistisch ist, und schlage andernfalls eine Vereinbarung mit Sicherheiten im Inland vor.
Über die Kosten sprechen wir, bevor etwas beauftragt wird. Sie erhalten einen Kostenvoranschlag, sobald die Eckdaten feststehen. Für Kinder und elterliche Verantwortung mit Auslandsbezug finden Sie eigene Seiten unter Kinder und Scheidung mit Kindern.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.