Wie die Tabelle gebaut ist, und warum das im Auslandsfall wichtig wird
Die Düsseldorfer Tabelle wird meist wie ein Preisverzeichnis benutzt: Einkommen suchen, Alter suchen, Betrag ablesen. Das funktioniert, solange der Fall in das Modell passt, für das die Tabelle gemacht wurde. In grenzüberschreitenden Mandaten passt er häufig nicht, und dann muss man wissen, welche Annahme hinter welcher Spalte steckt. Diese Seite nimmt die Tabelle deshalb auseinander und zeigt am Ende, an welchen Stellen ihre Systematik im Auslandsfall an eine Grenze stößt.
Wie die Anpassung dann konkret aussieht, wenn das Kind oder der zahlungspflichtige Elternteil im Ausland lebt, steht auf einer eigenen Seite: Kindesunterhalt mit Auslandsbezug.
Was die Tabelle rechtlich ist
Sie ist keine Rechtsnorm. Sie ist eine von einem Oberlandesgericht herausgegebene Leitlinie, abgestimmt mit den anderen Oberlandesgerichten, die das gesetzliche Unterhaltsrecht in eine handhabbare Form bringt. Bindend ist das Gesetz, nicht die Tabelle. Gerichte weichen von ihr ab, wenn der Einzelfall es verlangt, und genau diese Abweichung ist das Werkzeug, mit dem Auslandsfälle gelöst werden.
Zwei Größen sind gesetzlich vorgegeben und wandern in die Tabelle hinein: der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes, der sich am steuerlichen Existenzminimum orientiert, und die Aufteilung des Kindergeldes zwischen den Eltern. Alles andere ist Systematisierung.
Die erste Achse: Einkommensgruppen
Die Zeilen der Tabelle sind nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils gestaffelt. Die unterste Gruppe entspricht dem Mindestunterhalt, die folgenden Gruppen steigen in festen Prozentschritten darauf auf, bis die Tabelle an ihrer obersten Gruppe endet.
Bereinigt heißt: nicht das Bruttoeinkommen und auch nicht der Betrag auf dem Kontoauszug. Abzuziehen sind Steuern und Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge über die gesetzliche Rente hinaus sowie eheprägende und nicht vermeidbare Verbindlichkeiten. Hinzuzurechnen sind geldwerte Vorteile, etwa die private Nutzung eines Dienstwagens oder mietfreies Wohnen. Bei Selbständigen wird über mehrere Jahre gemittelt. Diese Bereinigung ist der eigentliche Streitpunkt fast jedes Verfahrens, nicht die Tabellenzeile.
Die Annahme hinter den Gruppen
Die Einstufung unterstellt, dass der Pflichtige zwei Personen Unterhalt schuldet, typischerweise zwei Kindern. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, wird korrigiert: Bei nur einem Berechtigten kann eine Höherstufung angebracht sein, bei drei oder mehr Berechtigten eine Herabstufung. Diese Regel wird häufig übersehen und verschiebt das Ergebnis um eine ganze Zeile.
Die zweite Achse: Altersstufen
Die Spalten bilden vier Altersstufen ab: bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres, vom sechsten bis zum elften, vom zwölften bis zum siebzehnten und ab der Volljährigkeit. Die Stufen steigen, weil ältere Kinder mehr kosten. Der Wechsel tritt automatisch ein, mit Beginn des Monats, in dem das Kind das jeweilige Alter erreicht. Ein Titel, der eine dynamische Formulierung enthält, wächst mit, ein statisch auf einen Betrag festgelegter Titel muss abgeändert werden.
Die vierte Stufe für volljährige Kinder steht rechtlich auf anderem Grund. Ab der Volljährigkeit haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen, das Kind wird selbst Gläubiger und muss seinen Anspruch selbst geltend machen. Lediglich für privilegierte volljährige Kinder, die noch bei einem Elternteil leben und eine allgemeinbildende Schulausbildung absolvieren, gilt ein günstigerer Maßstab. Für Studierende mit eigenem Haushalt sieht die Tabelle einen eigenen Bedarfssatz vor, der sich nicht aus den Einkommensgruppen ergibt.
Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag
Was in der Tabelle steht, ist der Bedarf des Kindes, nicht die Überweisung. Davon abzuziehen ist das Kindergeld, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, weil der betreuende Elternteil seinen Anteil bereits durch die Betreuung erbringt, bei volljährigen Kindern in voller Höhe, weil das Kindergeld ihnen zugutekommt. Die Tabelle enthält dafür eigene Zahlbetragstabellen. Wer Tabellenbetrag und Zahlbetrag verwechselt, rechnet in beide Richtungen falsch.
Der Bedarfskontrollbetrag
Neben jeder Einkommensgruppe steht ein Bedarfskontrollbetrag. Er ist kein zusätzlicher Selbstbehalt, sondern ein Prüfwert, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Pflichtigen und den Berechtigten sichern soll. Bleibt dem Pflichtigen nach Abzug des Unterhalts für alle Berechtigten weniger als dieser Betrag, wird er in die nächstniedrigere Gruppe zurückgestuft, notfalls mehrfach, bis der Kontrollbetrag gewahrt ist. Der Bedarfskontrollbetrag der untersten Gruppe entspricht dem notwendigen Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Pflichtigen in jedem Fall bleiben muss. Die Tabelle unterscheidet mehrere Stufen. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt der notwendige Selbstbehalt, und er ist der niedrigste, weil hier eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht: Der Pflichtige muss alle zumutbaren Einkünfte einsetzen, notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen. Er wird für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige unterschiedlich angesetzt und enthält einen Wohnkostenanteil, den die Tabelle ausdrücklich ausweist.
Gegenüber anderen volljährigen Kindern, gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und gegenüber Eltern gelten höhere Sätze. Die Rangfolge des Gesetzes entscheidet, wer zuerst bedient wird. Reicht das Einkommen nicht für alle, liegt ein Mangelfall vor, und die verfügbare Masse wird nach den Einsatzbeträgen quotiert. In diesen Fällen kommt beim Ehegattenunterhalt regelmäßig nichts mehr an.
Wo diese Systematik im Auslandsfall an ihre Grenze stößt
Sie setzt eine einzige Rechtsordnung voraus
Die Tabelle ist Auslegungshilfe zum deutschen Unterhaltsrecht. Ist nach dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 das Recht eines anderen Staates anzuwenden, weil das Kind dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verliert sie ihre Grundlage. Sie kann dann allenfalls als Argumentationshilfe dienen, nicht als Maßstab.
Sie unterstellt ein deutsches Einkommen
Die Einkommensgruppen sind auf ein Nettoeinkommen zugeschnitten, das nach deutschem Steuer- und Sozialrecht entsteht. Ein Gehalt aus der Schweiz, aus Österreich oder von einem Golfstandort ist damit nicht unmittelbar vergleichbar, weil Abgabenquote, Pflichtversicherungen und Zulagenstruktur völlig anders zugeschnitten sind. Vor der Einstufung steht deshalb eine Umrechnung der Verhältnisse, nicht nur der Währung.
Sie unterstellt deutsche Lebenshaltungskosten beim Kind
Die Bedarfssätze bilden ab, was ein Kind in Deutschland kostet. Lebt das Kind in einem Staat mit deutlich niedrigerem oder höherem Preisniveau, ist der Bedarf anzupassen. Die Tabelle sieht dafür keine Spalte vor, das ist außerhalb ihres Rasters zu begründen.
Der Selbstbehalt kennt keinen Wohnort im Ausland
Der notwendige Selbstbehalt enthält einen kalkulierten deutschen Wohnkostenanteil. Für einen Pflichtigen, der in einer Hochpreisregion im Ausland lebt, ist dieser Wert zu niedrig, für einen, der in einem günstigen Staat lebt, zu hoch. Auch hier hilft die Tabelle nur als Ausgangspunkt.
Das Kindergeld ist nicht überall Kindergeld
Der Abzug des Kindergeldes setzt voraus, dass es fließt. Bei grenzüberschreitenden Fällen bestimmen die europäischen Koordinierungsregeln, welcher Staat vorrangig leistet und ob ein Unterschiedsbetrag hinzukommt. Ausländische Familienleistungen sind dann daraufhin zu prüfen, ob sie dem Kindergeld funktional entsprechen.
Der Bedarfskontrollbetrag rechnet ohne Auslandsbezug
Die Rückstufung nach dem Kontrollbetrag beruht auf einem Vergleich innerhalb eines einheitlichen Preisgefüges. Sind Bedarf und Selbstbehalt in verschiedenen Staaten verortet, misst dieser Vergleich Ungleiches. Ich rechne in solchen Fällen offen mit angepassten Werten und lege beide Rechenwege dar, damit das Gericht die Korrektur nachvollziehen kann.
Was ich daraus mache
Ich benutze die Tabelle in Auslandsfällen als Gerüst, nicht als Ergebnis. Zuerst wird das anwendbare Recht bestimmt, dann das Einkommen vergleichbar gemacht, dann der Bedarf am tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes betrachtet und zuletzt geprüft, ob der Betrag durchsetzbar ist. Wo ich eine Abweichung von der Tabelle für richtig halte, begründe ich sie mit Zahlen und Belegen, nicht mit Pauschalen. Über die Kosten eines Verfahrens erhalten Sie vorab einen Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.