Nachehelicher Unterhalt: Anspruch, Berechnung und Durchsetzung
Der nacheheliche Unterhalt ist eines der umstrittensten Themen im Familienrecht. Viele Mandanten kommen mit falschen Vorstellungen zu mir – entweder in der Annahme, dass nach der Scheidung automatisch Unterhalt fließt, oder in der Überzeugung, dass keinerlei Verpflichtung besteht. Die Wahrheit liegt dazwischen.
Der Grundsatz: Eigenverantwortung nach der Scheidung
Das deutsche Familienrecht verfolgt seit der Unterhaltsreform 2008 einen klaren Grundsatz: Nach der Scheidung ist jeder Ehepartner für sich selbst verantwortlich (§ 1569 BGB). Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der im Gesetz abschließend genannten Gründe vorliegt. Die Zeiten des lebenslangen Unterhalts nach dem Motto „einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ sind vorbei.
Die gesetzlichen Unterhaltsgründe
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Der wichtigste und häufigste Grund. Wer ein gemeinsames Kind unter drei Jahren betreut, hat einen gesicherten Anspruch. Darüber hinaus kann der Anspruch verlängert werden, wenn kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen – etwa fehlende Betreuungsplätze, besonderer Betreuungsbedarf des Kindes oder Betreuung mehrerer kleiner Kinder. Altersunterhalt (§ 1571 BGB): Wer aufgrund fortgeschrittenen Alters zum Zeitpunkt der Scheidung keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann. Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB): Bei dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigung, die eine Erwerbstätigkeit verhindert. Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB): Wer trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Arbeit findet. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, und ehebedingte Nachteile vorliegen. Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Für die Finanzierung einer Ausbildung oder Fortbildung, die eine angemessene Erwerbstätigkeit ermöglicht. Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB): Ein Auffangtatbestand für sonstige schwerwiegende Gründe.
Berechnung: So wird der Unterhalt ermittelt
Die Berechnung basiert auf den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Als Orientierung dient die 3/7-Methode: Der Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 der Differenz der bereinigten Erwerbseinkommen. Bei sonstigen Einkünften gilt der hälftige Differenzbetrag. Vom Einkommen werden abgezogen: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen, vorrangige Unterhaltspflichten und ehebedingte Verbindlichkeiten. Der Unterhaltspflichtige behält mindestens den Selbstbehalt von aktuell 1.600 Euro.
Befristung und Herabsetzung
Der nacheheliche Unterhalt wird heute in vielen Fällen zeitlich befristet oder der Höhe nach herabgesetzt (§ 1578b BGB). Maßgeblich ist, ob der berechtigte Partner ehebedingte Nachteile erlitten hat. Wer etwa zugunsten der Kindererziehung auf eine berufliche Karriere verzichtet hat, wird länger unterstützt als jemand, dessen berufliche Entwicklung durch die Ehe nicht beeinträchtigt wurde.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Der Anspruch kann verwirkt werden (§ 1579 BGB), insbesondere wenn der Berechtigte in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt, seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Pflichtigen schuldig gemacht hat.
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