Die Tatbestände des deutschen Rechts und ihr Schicksal im Auslandsfall
Nachehelicher Unterhalt entsteht in Deutschland nicht automatisch mit der Scheidung. Das Gesetz geht vom Grundsatz der Eigenverantwortung aus: Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn einer der gesetzlich beschriebenen Tatbestände erfüllt ist, entsteht ein Anspruch. Diese Seite ordnet die Tatbestände und erklärt, was von ihnen bleibt, wenn das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 auf die Rechtsordnung eines anderen Staates verweist.
Wie sich Zuständigkeit, anwendbares Recht und Vollstreckung im Ausland bestimmen, habe ich getrennt beschrieben, auf der Seite Unterhalt nach der Scheidung. Hier geht es allein um das materielle Recht. Zahlen und Berechnungswege finden Sie hier bewusst nicht.
Die sieben Anspruchsgrundlagen im Überblick
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Wer ein gemeinsames Kind betreut, kann für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Danach verlängert sich der Anspruch nur, soweit das der Billigkeit entspricht, wobei es auf die Belange des Kindes und auf die in der Ehe verabredete Aufgabenverteilung ankommt. Bei Auslandsbezug wird dieser Tatbestand besonders wichtig: Betreuungsmöglichkeiten, Schulzeiten und Ganztagsangebote unterscheiden sich von Staat zu Staat erheblich, und wer mit einem Kind ins Ausland gezogen ist, muss darlegen, welche Betreuung dort tatsächlich verfügbar ist.
Unterhalt wegen Alters
Kann von einem Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Kindesbetreuung oder des Wegfalls eines anderen Anspruchs wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden, besteht ein Anspruch. Es kommt nicht auf eine feste Altersgrenze an, sondern auf die Erwerbschancen im Einzelfall.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Wer wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, hat Anspruch auf Unterhalt. Der Nachweis wird schwieriger, wenn die Behandlung im Ausland stattfindet. Ausländische ärztliche Befunde sind verwertbar, sie müssen aber übersetzt und so aufbereitet sein, dass ein deutsches Gericht die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nachvollziehen kann. Häufig ist ein Sachverständigengutachten nötig.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Findet ein Ehegatte nach der Scheidung trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit, besteht ein Anspruch, solange und soweit die Bemühungen erfolglos bleiben. Der Maßstab ist die Angemessenheit: Ausbildung, Fähigkeiten, Lebensalter und Gesundheitszustand entscheiden mit. Wer im Ausland lebt, muss seine Bewerbungsbemühungen auf dem dortigen Arbeitsmarkt belegen, und das ist mit deutschen Maßstäben nicht immer deckungsgleich. Sprachbarrieren, fehlende Anerkennung deutscher Abschlüsse und aufenthaltsrechtliche Beschränkungen spielen hier eine reale Rolle.
Aufstockungsunterhalt
Reichen die eigenen Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht an das heran, was den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, kann die Differenz verlangt werden. Das ist der praktisch häufigste Anspruch. Bei Ehen mit Auslandsbezug ist der Bezugspunkt oft strittig, etwa wenn die Familie zuletzt in einem Staat mit hohem Einkommensniveau gelebt hat und ein Ehegatte danach in einen Staat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten gezogen ist.
Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Wer in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann Unterhalt verlangen, um sie nachzuholen, wenn dadurch die Erwerbslosigkeit überwunden werden soll. Der Anspruch ist auf die übliche Dauer der Ausbildung begrenzt. Das betrifft oft Ehegatten, die dem beruflich versetzten Partner ins Ausland gefolgt sind und dafür die eigene Qualifikation liegen gelassen haben.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Für Fälle, die keiner der genannten Gruppen zuzuordnen sind, kennt das Gesetz einen Auffangtatbestand aus schwerwiegenden Gründen. Er wird eng ausgelegt und trägt nur besondere Konstellationen.
Die drei Korrektive: Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Billigkeit
Ein Tatbestand allein trägt keinen Anspruch. Hinzu kommen muss, dass die berechtigte Person ihren Bedarf nicht aus eigenen Einkünften und aus zumutbar zu verwertendem Vermögen decken kann, und dass die verpflichtete Person leistungsfähig ist, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.
Darüber hinaus kann der Anspruch der Höhe nach herabgesetzt und zeitlich befristet werden, wenn eine unbegrenzte Zahlung unbillig wäre. Entscheidend sind ehebedingte Nachteile, also berufliche Einbußen, die gerade auf der Ehe und der in ihr gelebten Rollenverteilung beruhen. Hier liegt der stärkste Hebel in Auslandsfällen: Wer dem Ehegatten in mehrere Länder gefolgt ist, Anwartschaften in verschiedenen Systemen zurückgelassen und die eigene Berufsbiografie zerschnitten hat, kann diese Nachteile konkret darlegen. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen der Auslandsaufenthalt die Erwerbschancen sogar verbessert hat. Beides ist vorzutragen und zu belegen.
Schließlich kann ein Anspruch wegen grober Unbilligkeit ganz entfallen, etwa bei kurzer Ehedauer oder bei schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber der verpflichteten Person.
Was bleibt, wenn eine andere Rechtsordnung gilt
Verweist das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 auf das Recht eines anderen Staates, dann gelten die oben beschriebenen Tatbestände nicht. Sie sind deutsches Sachrecht und teilen dessen Schicksal. Was an ihre Stelle tritt, kann sehr unterschiedlich aussehen.
Manche Rechtsordnungen kennen nachehelichen Unterhalt nur als zeitlich eng begrenzte Übergangsleistung. Andere gewähren ihn allein bei Bedürftigkeit, ohne den in Deutschland zentralen Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse. Wieder andere arbeiten mit pauschalen Ausgleichszahlungen anstelle laufender Renten oder verknüpfen den Unterhalt mit dem Verschulden an der Zerrüttung. Ein Anspruch, der in Deutschland über Jahre getragen hätte, kann dann auf wenige Monate zusammenschmelzen. Ich sage das den Mandantinnen und Mandanten zu Beginn, weil es die Erwartung an das Verfahren verändert.
Umgekehrt bleibt eines auch bei fremdem Recht erhalten: Der Einwand, das Recht eines anderen Staates sei mit der Ehe enger verbunden, verschafft dem in Anspruch genommenen früheren Ehegatten unter Umständen wieder das deutsche Recht. Und wenn die Anwendung des fremden Rechts im Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre, bleibt sie ausnahmsweise außer Betracht. Dieser Vorbehalt greift selten, aber er greift, etwa wenn eine Rechtsordnung der Ehefrau jeden Anspruch allein wegen ihres Geschlechts versagt.
Vereinbarungen als der ruhigere Weg
Weil die Anknüpfung beweglich ist und mit einem Umzug wechseln kann, rate ich in Auslandsfällen häufig zu einer notariellen Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt. Darin lässt sich das anwendbare Recht bestimmen, ein Betrag oder eine Berechnungsformel festlegen, eine Laufzeit vereinbaren und eine Anpassungsklausel für den Fall eines Umzugs aufnehmen. Eine solche Vereinbarung ist keine Garantie, denn sie unterliegt der Inhaltskontrolle, aber sie nimmt einem grenzüberschreitenden Verfahren einen großen Teil seiner Unsicherheit.
Was ich für Sie prüfe
Ich ordne den Sachverhalt zunächst den Tatbeständen zu und prüfe dann, ob dieses Ergebnis überhaupt Bestand hat, wenn eine andere Rechtsordnung berufen ist. Dazu gehört die Frage, welche Auskünfte ich brauche, welche Nachweise aus dem Ausland beschafft werden müssen und ob eine Rechtswahl noch möglich ist. Wo ausländisches Recht anzuwenden ist, hole ich eine qualifizierte Auskunft ein, statt zu schätzen. Über den Kostenrahmen erhalten Sie vorab einen Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.