Warum ein Kostenvoranschlag ohne Länderangabe unseriös wäre
Für eine Scheidung, in der beide Ehegatten in Deutschland leben, lässt sich eine Kostenauskunft in wenigen Minuten geben. Man braucht den Verfahrenswert, und der Rest steht im Gesetz. Bei einem Verfahren mit Auslandsbezug ist das anders. Die gesetzlichen Gebühren nach FamGKG und RVG sind auch hier exakt berechenbar, aber sie machen nicht mehr die gesamte Rechnung aus. Daneben stehen Auslagen, deren Höhe davon abhängt, in welchem Staat der andere Ehegatte lebt, aus welchem Land welche Urkunden kommen und welches Recht das Gericht anwenden muss.
Wer Ihnen eine Endsumme nennt, ohne zu wissen, wo beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, rät. Das ist der Grund, warum ich einen Kostenvoranschlag erst erstelle, wenn diese Angabe vorliegt, und warum ich lieber eine Rückfrage stelle als eine Zahl in den Raum.
Wie ich vorgehe
Erster Schritt: Zuständigkeit klären
Bevor über Kosten gesprochen werden kann, muss feststehen, ob ein deutsches Gericht überhaupt entscheiden darf. Das richtet sich nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111, außerhalb ihres Anwendungsbereichs nach § 98 FamFG. Erst danach steht fest, ob wir über deutsche Gebühren reden oder über ein Verfahren im Ausland, für das ich keine Kosten beziffern kann.
Zweiter Schritt: örtliches Gericht bestimmen
Lebt keiner der Ehegatten mehr in Deutschland, führt § 122 FamFG zu einer Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Das ändert an den Gebührensätzen nichts, ist aber für die Frage wichtig, wohin zugestellt und wo verhandelt wird.
Dritter Schritt: anwendbares Recht prüfen
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 entscheidet, nach welchem Recht geschieden wird. Ohne Rechtswahl greift Artikel 8, der bei Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Staaten nicht selten zu ausländischem Recht führt. Für den Kostenvoranschlag ist das die wichtigste Weiche: Kommt deutsches Recht zur Anwendung, kalkuliere ich ohne Gutachtenrisiko. Kommt ausländisches Recht in Betracht, weise ich es als offenen Posten aus und prüfe zugleich, ob eine Rechtswahl nach Artikel 5 der Verordnung in notarieller Form möglich ist, die diesen Posten beseitigt.
Vierter Schritt: Verfahrenswert schätzen
Der Wert folgt aus Einkommen und Vermögen beider Ehegatten und aus den Gegenständen, die in das Verbundverfahren gezogen werden. Einkommen in fremder Währung rechne ich zum aktuellen Kurs um und weise die Umrechnung im Voranschlag aus, damit nachvollziehbar bleibt, worauf die Zahl beruht. Steht der Wert, sind Gerichts- und Anwaltsgebühren keine Schätzung mehr, sondern eine Rechnung.
Fünfter Schritt: Auslagen benennen
Für jeden Auslagenposten sage ich, ob er in Ihrem Fall anfällt, wodurch er ausgelöst wird und wer ihn vorschießt: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 innerhalb der Union oder nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 außerhalb, Übersetzungen durch in Deutschland ermächtigte Übersetzer, Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder Legalisation, Dolmetscher im Termin, gegebenenfalls das Rechtsgutachten. Wo ich keinen belastbaren Betrag kenne, nenne ich keinen. Ich beschreibe stattdessen die Systematik und sage, wovon die Höhe abhängt.
Was ein belastbarer Voranschlag enthält
Ein Kostenvoranschlag, der diesen Namen verdient, unterscheidet drei Ebenen. Erstens die festen Gebühren: Gerichtsgebühr nach dem FamGKG und Anwaltsgebühren nach dem RVG, berechnet aus dem geschätzten Verfahrenswert. Diese Beträge stehen, sobald der Wert steht. Zweitens die Auslagen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen, etwa die Auslandszustellung und die Übersetzung der Heiratsurkunde. Drittens die Risikoposten, die nur unter bestimmten Bedingungen entstehen, allen voran das Gutachten über ausländisches Recht. Diese dritte Ebene weise ich getrennt aus, damit Sie sehen, worauf Sie Einfluss haben.
Was den Voranschlag nach unten bewegt
Drei Angaben verändern das Ergebnis spürbar. Rechnen Sie mit der Zustimmung Ihres Ehepartners zur Scheidung, entfällt der zweite Anwalt, weil für die Zustimmung kein Anwaltszwang besteht. Ist er bereit, die Zustellung anzunehmen oder einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, entfällt der Behördenweg über die Grenze. Lassen sich Unterhalt, Güterrecht und Regelungen zu den Kindern außergerichtlich klären, bleibt der Verfahrenswert niedrig. Sagen Sie mir daher bitte auch, wie das Verhältnis zwischen Ihnen beiden derzeit ist. Das ist keine Neugier, sondern eine Kostenfrage.
Die Angaben, die ich brauche
Aufenthaltsstaat beider Ehegatten, Staatsangehörigkeiten, Ort und Jahr der Eheschließung, Trennungszeitpunkt, ungefähres monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten, gemeinsame minderjährige Kinder und ihr Aufenthaltsstaat, vorhandenes Vermögen im In- und Ausland sowie Ihre Einschätzung, ob mit einer Zustimmung zu rechnen ist. Was ich damit im Einzelnen mache und wie der Ablauf danach aussieht, beschreibe ich unter Persönlicher Scheidungskostenvoranschlag.
Kostenvoranschlag anfordern
Der Voranschlag ist kostenfrei und unverbindlich. Er begründet kein Mandat und verpflichtet Sie zu nichts.
Grenzen der Auskunft
Ich kalkuliere ein Verfahren vor einem deutschen Familiengericht. Kosten eines Verfahrens im Ausland, Honorare ausländischer Kollegen, Gebühren ausländischer Behörden für Apostillen und Registerauszüge sowie Steuerfolgen im Aufenthaltsstaat kann ich nicht beziffern. Wo solche Posten absehbar sind, sage ich das im Voranschlag und benenne, wer sie beantworten kann. Ebenso wenig sage ich Ihnen eine Verfahrensdauer zu, wenn eine Zustellung über ausländische Behörden nötig ist; dort bestimmt der Empfangsstaat das Tempo.
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, prüfe ich im selben Zug die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Was dabei bei Auslandseinkommen zu beachten ist, steht unter Prozesskostenhilfe bei der Scheidung. Einen groben Überschlag der gesetzlichen Gebühren erhalten Sie sofort über den Scheidungskostenrechner, den Überblick über alle Kostenarten unter Kosten.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.