Notarieller Verzicht auf den Versorgungsausgleich: Chancen und Risiken
In meiner Kanzlei werde ich regelmäßig gefragt, ob man auf den Versorgungsausgleich verzichten kann – und ob das sinnvoll ist. Die Antwort hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Hier erkläre ich Ihnen die Möglichkeiten, die rechtlichen Anforderungen und worüber Sie sich im Klaren sein sollten.
Warum auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht automatisch durchgeführt und ist oft der zeitaufwändigste Teil des Scheidungsverfahrens. Die Auskünfte der Rentenversicherungsträger dauern nicht selten drei bis sechs Monate. Ein Verzicht beschleunigt die Scheidung erheblich – unter Umständen um Monate. Typische Gründe für einen Verzicht sind kurze Ehedauer mit geringen Rentenunterschieden, beide Partner verfügen über ähnlich hohe Altersvorsorge, ein Partner kompensiert den Verzicht durch andere Leistungen (z.B. höheren Zugewinnausgleich oder Unterhalt) oder beide Partner sind noch jung und haben nach der Scheidung ausreichend Zeit, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen.
Wie funktioniert der Verzicht rechtlich?
Ein wirksamer Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur in zwei Formen möglich: Notarielle Beurkundung (§ 7 VersAusglG): Die Ehepartner erklären vor einem Notar, dass sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Der Notar ist verpflichtet, beide Seiten über die rechtlichen Konsequenzen zu belehren. Die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem Verfahrenswert und liegen in der Regel zwischen 200 und 500 Euro. Gerichtliche Protokollierung (§ 127a BGB): Alternativ kann der Verzicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu Protokoll des Familiengerichts erklärt werden. In diesem Fall müssen beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein. Diese Variante spart die Notarkosten, erfordert aber zwei Anwälte.
Wann entfällt der Versorgungsausgleich automatisch?
Bei Ehen mit einer Dauer von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehepartner dies ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt keiner einen Antrag, entfällt er automatisch – ein förmlicher Verzicht ist dann nicht notwendig. Auch bei sehr geringen Ausgleichswerten kann das Gericht von der Durchführung absehen, wenn die Differenz der Anrechte so gering ist, dass ein Ausgleich unwirtschaftlich wäre (§ 18 VersAusglG).
Gerichtliche Kontrolle: Kein automatischer Durchwinken
Wichtig zu wissen: Das Familiengericht prüft jeden Verzicht auf seine Wirksamkeit (§ 8 VersAusglG). Eine Vereinbarung kann unwirksam sein, wenn sie einen Ehepartner evident benachteiligt – etwa wenn ein Partner 30 Jahre lang auf Karriere verzichtet hat, um die Kinder zu betreuen, und nun auf den Ausgleich der Rentenanwartschaften verzichten soll, ohne eine adäquate Gegenleistung zu erhalten. Das Gericht wird besonders aufmerksam, wenn der Verzicht einseitig ist (nur ein Partner verzichtet), wenn keine Kompensation vereinbart wurde oder wenn ein erhebliches Ungleichgewicht bei den Rentenanwartschaften besteht.
Mein dringender Rat
Verzichten Sie niemals leichtfertig auf den Versorgungsausgleich. Was heute wie eine geringe Summe erscheint, kann im Alter einen erheblichen Unterschied bei Ihrer Rente ausmachen. Lassen Sie sich vorher ausrechnen, welche konkreten Beträge auf dem Spiel stehen. Was ich für Sie tun kann: Ich verschaffe mir einen Überblick über Ihre Rentenanwartschaften und die Ihres Partners, berechne den voraussichtlichen Ausgleichswert, prüfe ob ein Verzicht in Ihrem Fall wirtschaftlich vertretbar ist und berate Sie zu möglichen Kompensationsregelungen. Erst auf dieser Grundlage können Sie eine informierte Entscheidung treffen. Die Erstberatung ist bei uns kostenfrei.