Warum der Verzicht bei Auslandsanrechten oft der ehrlichere Weg ist
Der gesetzliche Versorgungsausgleich passt gut auf Ehen, in denen beide Partner in deutschen Systemen versichert waren. Sobald erhebliche Anrechte bei ausländischen Trägern bestehen, entsteht eine Unwucht: Die deutschen Anrechte werden bei der Scheidung geteilt, die ausländischen bleiben ungeteilt und sind auf einen schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, der erst Jahrzehnte später greift und mit dem Tod des Pflichtigen entfallen kann.
In dieser Lage ist eine Vereinbarung häufig sinnvoller als das gesetzliche Modell. Sie kann einen wechselseitigen Verzicht enthalten, einen Ausgleich über Vermögen statt über Versorgung, eine Abfindung oder einen Verzicht nur für bestimmte Anrechte. Das Versorgungsausgleichsgesetz lässt solche Vereinbarungen ausdrücklich zu. Es unterwirft sie aber der gerichtlichen Kontrolle, und daran scheitern schlecht gemachte Verträge.
Die Form
Notarielle Beurkundung
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Beurkundung. Das gilt für den Ehevertrag vor oder während der Ehe ebenso wie für die Vereinbarung, die anlässlich der Trennung geschlossen wird. Eine privatschriftliche Erklärung, auch eine sehr sorgfältig formulierte, ist unwirksam. Beide Ehegatten müssen bei der Beurkundung mitwirken, eine einseitige Verzichtserklärung genügt nicht.
Protokollierung im Termin
Es gibt eine Alternative, die im laufenden Verfahren Kosten spart: Die Vereinbarung kann im gerichtlichen Termin zu Protokoll erklärt werden. Sie ersetzt dann die notarielle Form. Das setzt voraus, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind und der Inhalt vorher abgestimmt ist. Bei Ehegatten, die im Ausland leben, ist der Termin allerdings gerade das Problem, weshalb hier meist der Weg über den Notar bleibt.
Beurkundung im Ausland
Lebt ein Ehegatte im Ausland, stellt sich die Frage, ob dort beurkundet werden kann. Das ist möglich, wenn die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Verlangt wird dafür, dass die Urkundsperson eine dem deutschen Notar vergleichbare Stellung und Ausbildung hat und dass das Verfahren der Beurkundung dem deutschen im Wesentlichen entspricht, insbesondere im Hinblick auf Belehrung und Verlesung. Eine bloße Unterschriftsbeglaubigung genügt nicht, ganz gleich, wie amtlich sie aussieht.
Ich kläre diese Frage vorab und lasse mir das Beurkundungsverfahren des betreffenden Staates schildern, bevor Termine vereinbart werden. Für die Verwendung in Deutschland brauche ich die Urkunde anschließend mit Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 oder mit Legalisation, dazu eine Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer. Sicherer und oft nicht teurer ist der Weg über ein deutsches Konsulat, soweit dort beurkundet wird, oder über eine beurkundete Vollmacht für die Beurkundung in Deutschland.
Die Jahresfrist beim Ehevertrag
Wird der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen und stellt einer der Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss den Scheidungsantrag, so ist der Ausschluss unwirksam. Diese Regel schützt vor Vereinbarungen, die im Vorfeld einer bereits beschlossenen Trennung geschlossen werden. Wer erst kurz vor der Trennung an eine Regelung denkt, sollte deshalb nicht den Weg über den Ehevertrag wählen, sondern über eine Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Verfahren, für die diese Frist nicht gilt.
Die gerichtliche Kontrolle
Auch eine formwirksame Vereinbarung ist nicht ohne Weiteres verbindlich. Das Gericht prüft sie in zwei Stufen.
Die Wirksamkeitskontrolle
Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob die Vereinbarung schon bei ihrem Abschluss eine einseitige Lastenverteilung enthielt, die mit den Grundgedanken der Scheidungsfolgen unvereinbar ist. Alarmzeichen sind eine erhebliche Ungleichheit in Einkommen, Sprachkenntnis oder Rechtskenntnis, eine Beurkundung kurz vor der Hochzeit, eine bestehende Schwangerschaft, ein aufenthaltsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis oder ein Verzicht, der einen Ehegatten ohne jede Alterssicherung zurücklässt. Bei binationalen Ehen treffen solche Umstände häufiger zusammen, deshalb schaue ich hier besonders genau hin.
Die Ausübungskontrolle
Auf der zweiten Stufe wird geprüft, ob es dem begünstigten Ehegatten heute noch zuzumuten ist, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Maßgeblich ist die tatsächliche Entwicklung der Ehe. Ein Verzicht, der bei zwei berufstätigen Partnern ohne Kinderwunsch angemessen war, kann untragbar werden, wenn ein Ehegatte später die Erwerbstätigkeit für die Kinder aufgegeben und die Familie ins Ausland begleitet hat. Genau diese Konstellation, ein Ehegatte folgt dem anderen an den ausländischen Arbeitsort und verliert dabei die eigene Versorgungsbiografie, kommt in meiner Praxis regelmäßig vor.
Wie sich die Vereinbarung absichern lässt
Ich lege in der Urkunde offen, welche Anrechte beiden Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses bekannt waren und aus welchem Grund der Verzicht erklärt wird. Wenn der Verzicht einen Ausgleich an anderer Stelle hat, etwa eine Zahlung, die Übernahme einer Immobilie oder einen Unterhaltsverzicht der Gegenseite, gehört dieser Zusammenhang in den Text. Eine Vereinbarung, deren wirtschaftliche Vernünftigkeit sich aus der Urkunde selbst ergibt, hält der Kontrolle deutlich besser stand als eine, die nur den Verzicht enthält.
Eine Anmerkung zum anwendbaren Recht
Der Versorgungsausgleich folgt nach Artikel 17 EGBGB dem Recht, das nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwenden ist. Wählen Ehegatten nach dieser Verordnung ausländisches Scheidungsrecht, das einen Versorgungsausgleich nicht kennt, kann er ganz entfallen oder nur unter engen Voraussetzungen und auf Antrag durchgeführt werden. Diese Wirkung ist vielen Beteiligten nicht bewusst, wenn sie eine Rechtswahl treffen. Ich weise darauf hin, bevor eine solche Wahl beurkundet wird, denn sie greift tiefer in die Alterssicherung ein als der Verzicht selbst.
Wann sich der Verzicht anbietet
Ich halte einen Verzicht für sinnvoll, wenn beide Ehegatten eigene, ungefähr gleichwertige Versorgungen aufgebaut haben und ein Ausgleich nur Verwaltungsaufwand erzeugt. Ebenso, wenn ein Ehegatte ein erhebliches ausländisches Anrecht hält, das nicht geteilt werden kann, und beide Seiten den unbefriedigenden schuldrechtlichen Ausgleich durch eine klare Lösung ersetzen wollen. Auch bei kurzen Ehen ohne Kinder ist ein wechselseitiger Verzicht meist unproblematisch.
Wann ich abrate
Ich rate ab, wenn ein Ehegatte die Erwerbstätigkeit für Familie oder Auslandsumzug aufgegeben hat und keine eigene Absicherung besitzt. Ich rate ebenfalls ab, wenn ein Ehegatte den Vertrag nicht in einer Sprache versteht, die er sicher beherrscht, oder wenn er ohne eigene rechtliche Beratung unterschreiben soll. In diesen Fällen ist die Vereinbarung nicht nur riskant, sie ist auch für den begünstigten Ehegatten wertlos, weil sie später einkassiert wird.
Wie ich vorgehe
Ich erstelle zuerst eine Übersicht über die Anrechte beider Ehegatten nach Ländern und Trägern, damit die Vereinbarung auf einer bekannten Grundlage steht. Danach entwerfe ich den Text und stimme ihn mit der Gegenseite und dem Notar ab. Bei Beteiligten im Ausland kläre ich Beurkundungsort, Vollmachten und Übersetzung frühzeitig, weil daran mehr Vereinbarungen scheitern als am Inhalt.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.