Wie ich ein Mandat annehme, wenn Sie nicht in Deutschland sind
Ein Scheidungsmandat aus dem Ausland unterscheidet sich vom Inlandsmandat nicht im Inhalt, sondern in der Abwicklung. Sie kommen nicht in meine Kanzlei in der Königstraße, Sie unterschreiben nicht am Besprechungstisch, und Ihre Unterlagen liegen nicht im Aktenschrank in Dresden, sondern in Melbourne, Zürich oder Dubai. Alles, was folgt, beschreibt, wie dieser Weg praktisch funktioniert und wo er tatsächlich Zeit kostet.
Der Erstkontakt
Am Anfang steht eine kurze schriftliche Schilderung. Ich brauche dafür fünf Angaben: wo Sie leben, wo Ihr Ehegatte lebt, welche Staatsangehörigkeiten Sie beide haben, wo und wann die Ehe geschlossen wurde, und seit wann Sie getrennt leben. Aus diesen fünf Punkten lässt sich fast immer schon sagen, ob ein deutsches Familiengericht nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 oder nach § 98 FamFG zuständig ist und welches Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Anwendung kommt. Diese Vorprüfung mache ich, bevor über ein Mandat gesprochen wird, weil es keinen Sinn hat, ein Verfahren vorzubereiten, das in Deutschland nicht geführt werden kann.
Die Zeitverschiebung ist selten ein Problem. Für ein Telefonat oder ein Videogespräch finde ich einen Termin, der in Ihrer Zeitzone zumutbar ist. Vieles lässt sich ohnehin schriftlich klären, und schriftlich ist bei Auslandsfällen meist auch besser, weil Namen, Daten und Behördenbezeichnungen exakt sein müssen.
Die Vollmacht muss im Original nach Dresden
Das ist der Punkt, an dem Auslandsmandate am häufigsten hängen bleiben. Nach § 11 FamFG ist die Bevollmächtigung schriftlich zu den Akten zu reichen. Eine eingescannte Vollmacht per E-Mail reicht, um die Arbeit zu beginnen, sie ersetzt aber nicht das unterschriebene Papier. Das Original muss auf dem Postweg in meine Kanzlei gelangen.
Deshalb der Rat, den ich jedem Auslandsmandanten gebe: Unterschreiben Sie die Vollmacht am Tag, an dem Sie sie bekommen, und geben Sie sie am selben oder nächsten Tag zur Post. Aus Europa dauert der Brief wenige Tage, aus Übersee auch einmal zwei bis drei Wochen. Wenn Sie ohnehin einen Kurierdienst nutzen, nutzen Sie ihn hier. Diese eine Woche entscheidet nicht über den Ausgang des Verfahrens, aber sie liegt vor allem anderen, und sie lässt sich nachträglich nicht aufholen.
Identitätsnachweis
Ich muss wissen, mit wem ich es zu tun habe, und ich bin dazu auch berufsrechtlich gehalten. Aus dem Ausland bedeutet das in aller Regel eine gut lesbare Kopie Ihres Reisepasses oder Personalausweises, dazu eine Angabe Ihrer aktuellen Wohnanschrift im Ausland. Ist die Anschrift nicht aus einem amtlichen Dokument ersichtlich, hilft ein Nachweis, aus dem sie hervorgeht, etwa eine Meldebescheinigung des Wohnsitzstaates oder eine aktuelle Rechnung eines Versorgungsunternehmens.
Für Sie hat die Anschrift noch eine zweite Bedeutung. Sie steht in der Antragsschrift und geht damit an das Gericht und an die Gegenseite. Wenn es Gründe gibt, die dagegen sprechen, etwa in Gewaltschutzkonstellationen, sagen Sie mir das gleich am Anfang. Dafür gibt es Wege, aber sie müssen von vornherein mitgedacht werden.
Was im Original kommen muss und was gescannt genügt
Im Original brauche ich die Vollmacht und, soweit erforderlich, Urkunden, die dem Gericht in beglaubigter Form vorzulegen sind, also insbesondere den beglaubigten Eheregisterausdruck oder die beglaubigte Heiratsurkunde nebst Apostille und Übersetzung. Gescannt genügen mir zunächst alle Nachweise zur Sachverhaltsaufnahme: Einkommensunterlagen, Rentenauskünfte, Kontaktdaten, Schriftverkehr mit dem anderen Ehegatten.
Ein praktischer Hinweis zur Post: Schicken Sie Originalurkunden nicht als einfachen Brief. Eine beglaubigte ausländische Urkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ist ein Dokument, dessen Wiederbeschaffung Monate dauert. Ein nachverfolgbarer Versand kostet wenig und erspart im Verlustfall sehr viel.
Zahlungswege aus dem Ausland
Sie erhalten von mir eine Vergütungsvereinbarung oder eine Abrechnung auf Grundlage des RVG, je nachdem, was wir vereinbaren. Die Gerichtskosten nach dem FamGKG sind davon getrennt und gehen an die Gerichtskasse.
Aus dem Euroraum ist die Überweisung unkompliziert. Aus dem Ausland außerhalb der Euro-Zone gilt: Überweisen Sie in Euro und tragen Sie die Gebühren Ihrer Bank selbst, sonst kommt ein Betrag an, der um Wechselkurs und Bankspesen gekürzt ist, und der Vorgang muss nachbearbeitet werden. Geben Sie im Verwendungszweck Ihren vollständigen Namen und das Aktenzeichen an. Bargeld, Barschecks und Zahlungen über Dritte nehme ich nicht entgegen.
Reicht Ihr Einkommen nicht aus, prüfe ich Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Dafür sind Ihre Einkünfte im Wohnsitzstaat nachzuweisen, meist mit Übersetzung, was den Antrag aufwendiger macht als im Inlandsfall.
Wie die Kommunikation danach läuft
Ich schreibe Ihnen per E-Mail, wenn Sie das wünschen, und ich schicke Ihnen jeden Schriftsatz und jede gerichtliche Verfügung als Scan. Was das Gericht mir zustellt, kommt bei mir an, nicht bei Ihnen im Ausland. Das ist einer der Gründe, aus denen die anwaltliche Vertretung den Auslandsfall überhaupt erst handhabbar macht: Der gesamte inländische Postweg läuft über die Kanzlei.
Wenn eine Frist läuft, sage ich Ihnen, bis wann ich Ihre Antwort brauche, und ich rechne dabei die Postlaufzeit aus Ihrem Land ein. Melden Sie sich bitte, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihre Telefonnummer ändert. Bei Mandanten, die international umziehen, passiert das häufiger als bei Inlandsmandaten, und eine nicht mehr erreichbare Partei bringt jedes Verfahren zum Stehen.
Wenn ich das Mandat nicht annehme
Es gibt Fälle, in denen ich abrate. Wenn ein deutsches Gericht nicht zuständig ist, wenn das Verfahren im Wohnsitzstaat beider Ehegatten erkennbar schneller und günstiger zum selben Ergebnis führt, oder wenn eine Entscheidung im Zielstaat später nicht anerkannt würde, sage ich Ihnen das, statt ein Mandat zu übernehmen. Diese Einschätzung bekommen Sie beim Erstkontakt, nicht erst nach Zahlung eines Vorschusses.
Anfrage
Schildern Sie mir Ihren Fall über das folgende Formular. Nennen Sie darin bitte die fünf Angaben aus dem ersten Abschnitt, dann kann ich Ihnen mit der Antwort bereits eine belastbare erste Einschätzung geben.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.