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Startseite/Unkategorisiert/Neues Namensrecht 2025: Doppelnamen, Scheidungskinder und was sich für Familien ändert

Neues Namensrecht 2025: Doppelnamen, Scheidungskinder und was sich für Familien ändert

13. April 2026

Seit dem 1. Mai 2025 gilt in Deutschland ein grundlegend reformiertes Namensrecht. Echte Doppelnamen, vereinfachte Namensänderungen für Scheidungskinder und neue Regeln im internationalen Kontext – Fachanwältin Antje Kaschube erklärt die wichtigsten Änderungen und was sie für Ihre Scheidung bedeuten.

Warum wurde das Namensrecht reformiert?

Das bisherige deutsche Namensrecht galt im internationalen Vergleich als außerordentlich restriktiv. Es wurde der Lebenswirklichkeit moderner Familien – insbesondere von Patchworkfamilien, binationalen Paaren und Trennungsfamilien – schon lange nicht mehr gerecht. Mit dem Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) hat der Gesetzgeber das Namensrecht maßvoll liberalisiert. Die neuen Regelungen sind am 1. Mai 2025 in Kraft getreten.

Echte Doppelnamen für Ehepaare

Die auffälligste Neuerung betrifft den Ehenamen. Bisher mussten sich Ehegatten bei der Heirat für den Namen eines Partners als gemeinsamen Ehenamen entscheiden. Lediglich ein Ehegatte durfte seinen bisherigen Namen als sogenannten Begleitnamen voranstellen oder anfügen – der andere führte ausschließlich den gewählten Ehenamen. Ein gemeinsamer Doppelname für beide Partner war schlicht nicht erlaubt.

Das hat sich grundlegend geändert. Nach dem neuen § 1355 BGB können Ehegatten nun einen gemeinsamen Doppelnamen bestimmen, der sich aus den Familiennamen beider Partner zusammensetzt. Die Reihenfolge ist frei wählbar, und der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Ein Beispiel: Heiraten Frau Müller und Herr Schmidt, können beide künftig den Ehenamen „Müller-Schmidt” oder „Schmidt Müller” führen – ohne Bindestrich ist ebenfalls zulässig.

Wichtig für die Praxis: Der Doppelname darf insgesamt nicht mehr als zwei Namensbestandteile umfassen. Trägt ein Partner bereits einen Doppelnamen, muss er sich für einen der beiden Bestandteile entscheiden. Das Gesetz verhindert so die Bildung von Drei- oder Vierfachnamen.

Auch bereits verheiratete Paare profitieren

Die Neuregelung gilt nicht nur für künftige Eheschließungen. Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können diesen nachträglich als Doppelnamen neu bestimmen. Dafür ist eine gemeinsame Erklärung beim Standesamt erforderlich. Alternativ können Ehegatten einen vor dem 1. Mai 2025 bestimmten Ehenamen widerrufen – allerdings nur einmal, und nach dem Widerruf kann kein neuer Ehename mehr bestimmt werden. Die Partner führen dann wieder ihre früheren Namen.

Doppelnamen für Kinder

Das bisherige Recht kannte für Kinder keinen Doppelnamen. Führten die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, mussten sie sich auf den Familiennamen eines Elternteils als Geburtsnamen des Kindes einigen. Das neue Recht öffnet hier deutlich mehr Spielraum: Kinder können nun einen Doppelnamen erhalten, der sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammensetzt – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder selbst einen Doppelnamen führen.

Können sich die Eltern innerhalb eines Monats nach der Geburt nicht auf einen Geburtsnamen einigen, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Elternteile, alphabetisch geordnet und mit Bindestrich verbunden (§ 1617 Abs. 2 BGB n.F.). Die einmal getroffene Namenswahl gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.

Auch für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, kann nachträglich ein Doppelname bestimmt werden. Die Übergangsvorschriften ermöglichen diese Anpassung ohne aufwendiges Verwaltungsverfahren.

Was das neue Namensrecht für Ihre Scheidung bedeutet

Für Trennungs- und Scheidungsfamilien bringt die Reform besonders praxisrelevante Erleichterungen:

Namensänderung nach der Scheidung: Wie bisher kann ein Ehegatte nach der Scheidung den Ehenamen ablegen und seinen Geburtsnamen wieder annehmen (§ 1355 Abs. 5 BGB). Neu ist, dass auch die Rückkehr zu einem Doppelnamen oder die Neugestaltung des Namens nach den erweiterten Möglichkeiten des neuen Rechts möglich ist.

Scheidungskinder – vereinfachte Namensänderung: Das ist die für Familien wohl wichtigste Änderung. Bisher war es für Kinder nach der Scheidung der Eltern nahezu unmöglich, ihren Nachnamen zu ändern. Das neue Recht erlaubt es Kindern in Scheidungsfamilien, den geänderten Familiennamen desjenigen Elternteils anzunehmen, in dessen Haushalt sie hauptsächlich leben. Alternativ können sie einen Doppelnamen aus dem neuen und dem bisherigen Familiennamen bilden. Die namensrechtliche Verbindung zwischen Kind und Hauptbezugsperson bleibt so erhalten – ein enormer Fortschritt für die Praxis.

Rückbenennung von Stiefkindern: Heiratet ein Elternteil erneut, kann das Kind den neuen Ehenamen als eigenen Namen erhalten (Einbenennung). Wird diese zweite Ehe geschieden, konnte das Kind bisher nicht zu seinem früheren Namen zurückkehren. Das neue Recht ermöglicht nun ausdrücklich diese Rückbenennung – das Kind kann seinen ursprünglichen Geburtsnamen wieder annehmen.

Namensrecht für volljährige Kinder und Erwachsene

Volljährige können ihren Geburtsnamen erstmals ohne Verwaltungsverfahren einmalig neu bestimmen. Die Möglichkeiten umfassen die Annahme eines Doppelnamens aus den Familiennamen beider Elternteile, wenn das Kind als Minderjähriger nur den Namen eines Elternteils erhalten hat. Ebenso ist die Verkürzung eines Doppelnamens auf einen einzelnen Namensbestandteil möglich. Bei Erwachsenenadoptionen entfällt zudem der bisherige Zwang zur Namensänderung – Adoptierte können ihren bisherigen Familiennamen beibehalten.

Internationales Namensrecht: Neue Anknüpfung

Für Familien mit Auslandsbezug ändert sich die kollisionsrechtliche Anknüpfung grundlegend. Welches Namensrecht anwendbar ist, richtet sich künftig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person und nicht mehr nach deren Staatsangehörigkeit (Art. 10 EGBGB n.F.). Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt grundsätzlich dem deutschen Namensrecht – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Daneben besteht die Möglichkeit, durch Rechtswahl das Namensrecht des Heimatstaats zu wählen. Für binationale Familien eröffnet das deutlich mehr Gestaltungsfreiheit.

Nationale Minderheiten und kulturelle Traditionen

Das neue Recht nimmt erstmals Rücksicht auf die Namenstraditionen nationaler Minderheiten. Kinder der friesischen Volksgruppe können ein Patronym – eine Ableitung vom Vornamen des Vaters oder der Mutter – als Geburtsnamen erhalten. Angehörige der dänischen Minderheit können Doppelnamen nach dänischer Tradition bilden, die den Familiennamen eines Großelternteils einbeziehen. Für Angehörige des sorbischen Volkes ist die geschlechterangepasste Form des Familiennamens möglich – etwa „Kralowa” als weibliche Form von „Kral”.

Fachanwältin Kaschube empfiehlt: Das neue Namensrecht eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, kann aber auch zu Fehlentscheidungen führen, die sich nur schwer rückgängig machen lassen. Gerade bei einer Scheidung mit Kindern sollten Sie die namensrechtlichen Folgen frühzeitig mit einem Fachanwalt besprechen. Ich berate Sie zu allen Optionen – vom gemeinsamen Doppelnamen über die Namensänderung Ihres Kindes bis zur Rückbenennung nach einer gescheiterten Zweitehe. Vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung.

Häufig gestellte Fragen

Können wir als bereits verheiratetes Paar nachträglich einen Doppelnamen wählen?

Ja. Ehepaare, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können diesen durch gemeinsame Erklärung beim Standesamt nachträglich als Doppelnamen neu bestimmen. Alternativ kann der bisherige Ehename widerrufen werden.

Kann mein Kind nach der Scheidung seinen Namen ändern?

Ja, das neue Recht erleichtert dies erheblich. Scheidungskinder können den geänderten Familiennamen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt sie leben, oder einen Doppelnamen bilden. Damit bleibt die namensrechtliche Verbindung zur Hauptbezugsperson erhalten.

Können Kinder nun auch einen Doppelnamen bekommen?

Ja, auch wenn die Eltern keinen Doppelnamen führen und unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Der Doppelname darf maximal zwei Bestandteile haben. Bei Nichteinigung erhalten Kinder automatisch einen alphabetisch geordneten Doppelnamen mit Bindestrich.

Gilt das neue Namensrecht auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist auf die namensrechtlichen Regelungen des BGB. Die Neuerungen zum Doppelnamen gelten daher auch für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften.

Was passiert mit meinem Ehenamen nach der Scheidung?

Nach der Scheidung können Sie den Ehenamen beibehalten, Ihren Geburtsnamen wieder annehmen oder – neu – einen Doppelnamen aus Geburtsname und Ehename bilden. Die Erklärung erfolgt beim Standesamt und ist nicht fristgebunden.

Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube

Die Reform des Namensrechts war überfällig. In meiner über zwanzigjährigen Praxis als Fachanwältin für Familienrecht habe ich unzählige Male erlebt, wie Mandanten unter den starren Regeln des alten Namensrechts gelitten haben – Mütter, deren Kinder nach der Scheidung nicht denselben Namen trugen, Stiefkinder, die nach dem Scheitern der zweiten Ehe in einem fremden Namen feststeckten, und binationale Familien, die sich zwischen zwei Rechtsordnungen entscheiden mussten. Das neue Recht löst viele dieser Probleme pragmatisch und familiengerecht. Gleichzeitig ist Vorsicht geboten: Eine einmal getroffene Namensentscheidung lässt sich oft nur schwer korrigieren. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie handeln.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185), in Kraft seit 01.05.2025
  • § 1355 BGB n.F. – Ehename und Doppelname
  • §§ 1617–1617c BGB n.F. – Geburtsname des Kindes
  • Art. 10 EGBGB n.F. – Internationales Namensrecht
  • Übergangsvorschriften: Art. 229 § 67 EGBGB

© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

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+ Wie lange dauert eine Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 3-6 Monate. Bei strittigen Verfahren kann es 12-24 Monate oder länger dauern. Die Dauer hängt von der Komplexität und Kooperation der Parteien ab.

+ Welche Unterhaltsansprüche habe ich?

Nach § 1569 BGB haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe richtet sich nach den Einkommen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1570-1576 BGB).

+ Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Der Zugewinn wird nach §§ 1371-1390 BGB aufgeteilt. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Das Vermögen wird nach den Marktpreisen bewertet.

+ Wer bekommt die Kinder?

Das Sorgerecht wird nach § 1626 BGB entschieden. Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle. Die Eltern können eine gemeinsame Sorge vereinbaren oder das Gericht entscheidet. Ein Elternteil kann das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn es dem Kindswohl dient.

+ Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten richten sich nach der RVG (§ 13 Abs. 1) und den Gerichtsgebühren nach GKG. Eine einvernehmliche Scheidung kostet 500-2.000 EUR. Strittige Verfahren können erheblich teurer sein. Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner!

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Bei jeder Ehescheidung prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich – die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Altersvorsorge werden hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich beeinflusst Dauer und Kosten Ihres Scheidungsverfahrens erheblich. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten, auch über vertragliche Vereinbarungen.

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Häufig gestellte Fragen

Was beeinflusst die Dauer eines Scheidungsverfahrens?
Mehrere Faktoren wirken zusammen. Erstens: Die Auslastung des zuständigen Familiengerichts — sie variiert je nach Region erheblich. Zweitens: Der Versorgungsausgleich — die Einholung der Auskünfte bei Rentenversicherungsträgern und Betriebsrentenanbietern nimmt mehrere Monate in Anspruch. Drittens: Das Einvernehmen der Parteien über Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht. Bei einer einvernehmlichen Online-Scheidung ohne Folgesachen liegen realistische Verfahrensdauern meist in einem Bereich von vier bis sieben Monaten, strittige Fälle dauern länger.
Wann besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Nachehelicher Unterhalt ist im deutschen Recht nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Seit der Unterhaltsreform 2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Ein Anspruch besteht nur, wenn konkrete Unterhaltstatbestände erfüllt sind: Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB), Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) oder Ausbildung (§ 1575 BGB). Die ehebedingten Nachteile und die Ehedauer spielen für Höhe und Dauer eine zentrale Rolle. Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht demgegenüber unabhängig von solchen Tatbeständen.
Wie funktioniert die Vermögensaufteilung Schritt für Schritt?
Schritt eins: Ermittlung des Endvermögens beider Ehegatten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Schritt zwei: Rückblick auf das Anfangsvermögen zum Tag der Eheschließung (§ 1374 Abs. 1 BGB). Schritt drei: Berechnung des Zugewinns (Endvermögen minus Anfangsvermögen) für jeden Ehegatten. Schritt vier: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet die Hälfte der Differenz an den anderen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Nicht Teil des Zugewinnausgleichs ist der Hausrat — dafür gilt § 1568b BGB. Betriebsvermögen erfordert oft ein Bewertungsgutachten.
Welche Kinderbelange werden im Scheidungsverfahren mitentschieden?
Das Scheidungsverfahren selbst entscheidet nicht automatisch über Sorgerecht, Umgang oder Aufenthalt — diese Themen werden nur geregelt, wenn Anträge gestellt werden oder das Gericht einen Regelungsbedarf sieht. Bei einvernehmlichen Regelungen bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht nach § 1626 BGB. Kindesunterhalt wird entweder parallel beantragt oder über das Jugendamt geregelt (Jugendamtsurkunde). Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG und Kindesanhörung nach § 159 FamFG sind bei strittigen Kindschaftssachen vorgesehen.
Woraus setzen sich die Gesamtkosten einer Scheidung zusammen?
Die Kosten bestehen aus Anwaltsgebühren (nach RVG) und Gerichtsgebühren (nach FamGKG). Beide berechnen sich aus dem Verfahrenswert, der sich in der Regel aus dem dreifachen gemeinsamen Netto-Monatseinkommen und einem Vermögensanteil ergibt. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wird ein zusätzlicher Verfahrenswert zugeschlagen. Bei meiner Online-Mandatierung gewähre ich 30 Prozent Ermäßigung auf die Anwaltsgebühren. Die konkrete Kostenschätzung erhalten Sie vor Mandatserteilung. Bei geringem Einkommen prüfe ich für Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG.
Welche Rentenansprüche werden beim Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Der Versorgungsausgleich erfasst alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine spätere Rente oder Versorgung — namentlich die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen (etwa für Ärzte, Anwälte, Architekten), Betriebsrenten sowie private Renten mit Verrentungspflicht (Riester und Rürup). Nicht erfasst sind Kapitalanlagen wie Sparbücher, Aktiendepots oder Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht — diese fallen unter den Zugewinnausgleich. Standardfall ist die interne Teilung nach § 10 VersAusglG, in manchen Fällen kommt die externe Teilung in Betracht.
Stand: Mai 2026