Sie möchten Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft auflösen? Auch das funktioniert online – bequem, rechtssicher und bundesweit. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt den Ablauf, die gesetzlichen Grundlagen und die Besonderheiten gegenüber der klassischen Ehescheidung.
Was ist aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft geworden?
Seit August 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Mit der Einführung der sogenannten „Ehe für alle” am 1. Oktober 2017 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert: Neue Lebenspartnerschaften können seither nicht mehr geschlossen werden. Gleichgeschlechtliche Paare heiraten heute ganz regulär nach den Vorschriften des BGB.
Bestehende Lebenspartnerschaften sind davon jedoch nicht betroffen. Sie bestehen weiterhin und werden durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschützt. Eine Pflicht zur Umwandlung in eine Ehe besteht ausdrücklich nicht – wer seine Partnerschaft beibehalten möchte, kann dies ohne Nachteile tun.
Gesetzliche Entwicklung im Überblick
Die Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner hat sich über die Jahre erheblich verändert. Bei der Einführung 2001 bestanden noch zahlreiche Unterschiede zur Ehe. Mit der großen Reform von 2004 wurden die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand und der Versorgungsausgleich bei Auflösung eingeführt. 2013 folgte die steuerliche Gleichstellung durch die Anwendung des Ehegattensplittings. Das Gesetz zur „Ehe für alle” von 2017 schuf schließlich die Möglichkeit, bestehende Partnerschaften in Ehen umzuwandeln. Zuletzt wurde das LPartG im Juni 2024 durch das neue Namensrecht angepasst, das seit Mai 2025 gilt und auch Lebenspartnern erweiterte Möglichkeiten bei der Namensgestaltung einräumt.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft – so läuft das Verfahren
Die Beendigung einer Lebenspartnerschaft heißt im Gesetz „Aufhebung” – nicht Scheidung. Die Unterscheidung ist rein terminologisch. In der Praxis verläuft das Verfahren nach denselben Regeln wie eine Ehescheidung. Die wesentlichen Schritte:
Trennung: Auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft müssen die Partner ein Jahr getrennt leben, bevor der Aufhebungsantrag gestellt werden kann. Die Regeln zum Getrenntleben entsprechen denen des Eherechts – eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, wenn getrennte Haushalte geführt werden.
Antragstellung: Der Antrag auf Aufhebung muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Bei einvernehmlicher Auflösung genügt ein Anwalt – der andere Partner kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen.
Versorgungsausgleich: Das Gericht führt auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft den Versorgungsausgleich durch. Die während der Partnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt. Die Partnerschaftszeit wird dabei vom Monat der Eintragung bis zum Monat vor Zustellung des Aufhebungsantrags berechnet.
Gerichtstermin: Beide Lebenspartner müssen persönlich vor dem Familiengericht erscheinen. Der Richter hört beide zum Scheitern der Partnerschaft und zum Trennungszeitpunkt an. Bei einvernehmlicher Auflösung dauert der Termin in der Regel nur 10 bis 15 Minuten.
Die Online-Auflösung: Genau wie die Online-Scheidung
Die Auflösung einer Lebenspartnerschaft kann vollständig online vorbereitet werden – genauso wie eine Ehescheidung. Sie beauftragen uns digital, die gesamte Kommunikation erfolgt per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz. Nur zum Gerichtstermin müssen beide Partner persönlich erscheinen. Wir reichen den Aufhebungsantrag elektronisch beim zuständigen Familiengericht ein und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Der Ablauf im Einzelnen: Sie füllen unser Online-Formular aus und übermitteln die erforderlichen Unterlagen (Lebenspartnerschaftsurkunde, Einkommensnachweise, Rentenversicherungsnummern). Wir erstellen kostenfrei einen Kostenvoranschlag. Nach Beauftragung reichen wir den Aufhebungsantrag innerhalb von 24 Stunden beim Familiengericht ein.
Vermögen, Unterhalt und Sorgerecht bei der Auflösung
Die finanziellen und familienrechtlichen Folgen einer Aufhebung entsprechen denen einer Ehescheidung. Für den nachehelichen Unterhalt verweist das LPartG direkt auf die entsprechenden Vorschriften des BGB. Der Zugewinnausgleich folgt ebenfalls den eherechtlichen Regeln – sofern kein abweichender Güterstand im Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart wurde. Für Kinder, die durch Stiefkindadoption zum gemeinsamen Kind geworden sind, gelten die allgemeinen Regeln zum Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt.
Umwandlung in eine Ehe – oder Auflösung?
Wenn Sie sich trennen möchten, stellt sich die Frage: Erst umwandeln, dann scheiden lassen – oder direkt die Lebenspartnerschaft auflösen? In den meisten Fällen ist die direkte Auflösung der einfachere Weg. Eine vorherige Umwandlung ändert am Verfahren nichts Wesentliches, verursacht aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Standesamt. Eine Umwandlung ist dagegen sinnvoll, wenn Sie die Partnerschaft fortführen und die vollen Rechte der Ehe nutzen möchten – insbesondere das Recht zur gemeinschaftlichen Adoption.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich meine Lebenspartnerschaft online auflösen lassen?
Ja. Die Vorbereitung und Einreichung des Aufhebungsantrags erfolgt vollständig digital – identisch zur Online-Scheidung. Nur der Gerichtstermin erfordert persönliches Erscheinen beider Partner.
Gelten bei der Auflösung dieselben Regeln wie bei einer Ehescheidung?
Weitgehend ja. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist in fast allen Bereichen auf die eherechtlichen Vorschriften des BGB – bei Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich und Sorgerecht.
Brauche ich einen Anwalt für die Auflösung?
Ja, es besteht Anwaltszwang. Mindestens der antragstellende Partner muss anwaltlich vertreten sein. Bei einvernehmlicher Auflösung genügt ein Anwalt für beide.
Können wir unsere Lebenspartnerschaft noch in eine Ehe umwandeln?
Ja, jederzeit. Die Umwandlung erfolgt durch gemeinsame Erklärung beim Standesamt nach § 20a LPartG. Eine Pflicht zur Umwandlung besteht nicht – bestehende Lebenspartnerschaften genießen vollen Bestandsschutz.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Die eingetragene Lebenspartnerschaft war ein historisch bedeutsamer Schritt für die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare. Auch wenn seit 2017 keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden können, verdienen bestehende Partnerschaften und ihre Auflösung dieselbe Sorgfalt und Professionalität wie jede Ehescheidung. In meiner Kanzlei behandle ich die Auflösung einer Lebenspartnerschaft mit derselben Gründlichkeit und demselben Respekt – denn jede Trennung verdient eine faire und rechtssichere Lösung.
Rechtsquellen
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – §§ 1, 15, 16, 17, 20, 20a
- Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. 2017 I S. 2787)
- Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (BGBl. 2004 I S. 3396)
- Gesetz zur Änderung des Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185), in Kraft seit Mai 2025
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