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Was sollte ich auf keinen Fall tun während der Trennung?

12. April 2026

Im Trennungsjahr werden die häufigsten und teuersten Fehler gemacht. Was Sie jetzt falsch machen, kann Sie Tausende Euro kosten oder das Scheidungsverfahren um Monate verzögern. Hier sind die gravierendsten Fehler, die ich in 20 Jahren als Fachanwältin erlebt habe.

Fehler 1: Vermögen beiseiteschaffen

Konten leerräumen, Wertgegenstände verschwinden lassen oder Vermögen an Freunde oder Verwandte übertragen – das ist einer der häufigsten und riskantesten Fehler. Das Gesetz schützt den anderen Ehegatten umfassend: Illoyale Vermögensminderungen werden dem Endvermögen wieder zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Der andere Ehegatte hat zudem einen Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 2 BGB). Wer Vermögen verschiebt, riskiert nicht nur, dass dies aufgedeckt wird, sondern auch das Vertrauen des Gerichts.

Fehler 2: Aus der Wohnung ausziehen ohne Regelung

Wer die Ehewohnung verlässt, ohne vorher die Nutzung und die Kostenverteilung zu regeln, kann Nachteile erleiden. Nach § 1361b Abs. 4 BGB wird vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen wollte, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug die ernsthafte Absicht bekundet, in die Ehewohnung zurückzukehren. Klären Sie vor dem Auszug: Wer trägt Miete und Nebenkosten? Gibt es eine Nutzungsentschädigung?

Fehler 3: Kinder als Druckmittel einsetzen

Kinder vom anderen Elternteil fernzuhalten oder den Umgang zu verweigern ist nicht nur schädlich für die Kinder, sondern auch rechtlich riskant. Das Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes (§ 1684 Abs. 1 BGB). Wer den Umgang systematisch verweigert, riskiert, dass das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil überträgt. Zudem kann das Gericht Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft anordnen (§ 89 FamFG).

Fehler 4: Auf Trennungsunterhalt verzichten

Viele Ehegatten verzichten aus falschem Stolz oder Unwissenheit auf Trennungsunterhalt. Das ist ein Fehler, denn: Der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) ist unverzichtbar (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Unterhalt wird jedoch erst ab dem Monat geschuldet, in dem er gefordert wird. Wer zu spät fordert, verliert unwiederbringlich Geld.

Fehler 5: Gemeinsame Schulden ignorieren

Gemeinsame Kredite, Bürgschaften und Verbindlichkeiten laufen während der Trennung weiter. Klären Sie frühzeitig, wer welche Schulden bedient. Gegenüber der Bank haften Sie als Gesamtschuldner weiterhin gemeinsam (§ 421 BGB). Im Innenverhältnis können Sie einen Ausgleich verlangen.

Fehler 6: Vorschnell Vereinbarungen unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Vereinbarung, ohne sie vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Eine einmal unterschriebene Scheidungsfolgenvereinbarung oder ein Ehevertrag ist bindend. Insbesondere bei notariell beurkundeten Vereinbarungen (§ 1410 BGB) ist eine spätere Anfechtung nur in Ausnahmefällen möglich – etwa wenn eine Vereinbarung sittenwidrig ist (§ 138 BGB).

Fehler 7: Soziale Medien unkontrolliert nutzen

Posts in sozialen Medien können als Beweismittel vor dem Familiengericht verwendet werden. Fotos von teuren Urlauben, Restaurantbesuchen oder einem neuen Lebensstil können Ihre Angaben zum Einkommen und Vermögen in Frage stellen. Auch abwertende Äußerungen über den Ehegatten können im Sorgerechtsverfahren nachteilig sein. Seien Sie zurückhaltend mit allem, was öffentlich sichtbar ist.

Fehler 8: Ohne anwaltliche Beratung handeln

Der größte Fehler ist, die Trennung und Scheidung ohne anwaltliche Beratung anzugehen. Viele Rechte sind an Fristen gebunden, Unterhaltsansprüche entstehen erst ab Geltendmachung, und Vermögensfragen erfordern fundiertes Fachwissen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht (§ 14a FAO) schützt vor teuren Fehlern.

Die Top-3-Fehler, die am meisten kosten:
1. Vermögen beiseiteschaffen → wird zugerechnet und zerstört Vertrauen
2. Trennungsunterhalt nicht fordern → Geld unwiederbringlich verloren
3. Vereinbarungen ohne Anwalt unterschreiben → bindend und kaum anfechtbar

Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube

Die Trennung ist eine Phase, in der Emotionen hochkochen und Fehler leicht passieren. Handeln Sie besonnen, dokumentieren Sie sorgfältig und lassen Sie sich beraten, bevor Sie Entscheidungen treffen. Die meisten Fehler, die ich in meiner Praxis sehe, wären durch eine frühzeitige Beratung vermeidbar gewesen.

Rechtsquellen

  • § 1361 BGB – Trennungsunterhalt
  • § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben
  • § 1375 Abs. 2 BGB – Illoyale Vermögensminderung
  • § 1379 BGB – Auskunftsanspruch
  • § 1684 BGB – Umgangsrecht
  • § 89 FamFG – Ordnungsmittel
  • § 421 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung
  • § 138 BGB – Sittenwidrigkeit
  • § 1410 BGB – Form des Ehevertrags
  • § 14a FAO – Fachanwalt für Familienrecht

© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de

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Häufig gestellte Fragen

+ Wie lange dauert eine Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 3-6 Monate. Bei strittigen Verfahren kann es 12-24 Monate oder länger dauern. Die Dauer hängt von der Komplexität und Kooperation der Parteien ab.

+ Welche Unterhaltsansprüche habe ich?

Nach § 1569 BGB haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe richtet sich nach den Einkommen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1570-1576 BGB).

+ Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Der Zugewinn wird nach §§ 1371-1390 BGB aufgeteilt. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Das Vermögen wird nach den Marktpreisen bewertet.

+ Wer bekommt die Kinder?

Das Sorgerecht wird nach § 1626 BGB entschieden. Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle. Die Eltern können eine gemeinsame Sorge vereinbaren oder das Gericht entscheidet. Ein Elternteil kann das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn es dem Kindswohl dient.

+ Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten richten sich nach der RVG (§ 13 Abs. 1) und den Gerichtsgebühren nach GKG. Eine einvernehmliche Scheidung kostet 500-2.000 EUR. Strittige Verfahren können erheblich teurer sein. Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner!

+ Was ist der Versorgungsausgleich?

Bei jeder Ehescheidung prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich – die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Altersvorsorge werden hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich beeinflusst Dauer und Kosten Ihres Scheidungsverfahrens erheblich. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten, auch über vertragliche Vereinbarungen.

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Häufig gestellte Fragen

Was beeinflusst die Dauer eines Scheidungsverfahrens?
Mehrere Faktoren wirken zusammen. Erstens: Die Auslastung des zuständigen Familiengerichts — sie variiert je nach Region erheblich. Zweitens: Der Versorgungsausgleich — die Einholung der Auskünfte bei Rentenversicherungsträgern und Betriebsrentenanbietern nimmt mehrere Monate in Anspruch. Drittens: Das Einvernehmen der Parteien über Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht. Bei einer einvernehmlichen Online-Scheidung ohne Folgesachen liegen realistische Verfahrensdauern meist in einem Bereich von vier bis sieben Monaten, strittige Fälle dauern länger.
Wann besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Nachehelicher Unterhalt ist im deutschen Recht nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Seit der Unterhaltsreform 2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Ein Anspruch besteht nur, wenn konkrete Unterhaltstatbestände erfüllt sind: Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB), Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) oder Ausbildung (§ 1575 BGB). Die ehebedingten Nachteile und die Ehedauer spielen für Höhe und Dauer eine zentrale Rolle. Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht demgegenüber unabhängig von solchen Tatbeständen.
Wie funktioniert die Vermögensaufteilung Schritt für Schritt?
Schritt eins: Ermittlung des Endvermögens beider Ehegatten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Schritt zwei: Rückblick auf das Anfangsvermögen zum Tag der Eheschließung (§ 1374 Abs. 1 BGB). Schritt drei: Berechnung des Zugewinns (Endvermögen minus Anfangsvermögen) für jeden Ehegatten. Schritt vier: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet die Hälfte der Differenz an den anderen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Nicht Teil des Zugewinnausgleichs ist der Hausrat — dafür gilt § 1568b BGB. Betriebsvermögen erfordert oft ein Bewertungsgutachten.
Welche Kinderbelange werden im Scheidungsverfahren mitentschieden?
Das Scheidungsverfahren selbst entscheidet nicht automatisch über Sorgerecht, Umgang oder Aufenthalt — diese Themen werden nur geregelt, wenn Anträge gestellt werden oder das Gericht einen Regelungsbedarf sieht. Bei einvernehmlichen Regelungen bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht nach § 1626 BGB. Kindesunterhalt wird entweder parallel beantragt oder über das Jugendamt geregelt (Jugendamtsurkunde). Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG und Kindesanhörung nach § 159 FamFG sind bei strittigen Kindschaftssachen vorgesehen.
Woraus setzen sich die Gesamtkosten einer Scheidung zusammen?
Die Kosten bestehen aus Anwaltsgebühren (nach RVG) und Gerichtsgebühren (nach FamGKG). Beide berechnen sich aus dem Verfahrenswert, der sich in der Regel aus dem dreifachen gemeinsamen Netto-Monatseinkommen und einem Vermögensanteil ergibt. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wird ein zusätzlicher Verfahrenswert zugeschlagen. Bei meiner Online-Mandatierung gewähre ich 30 Prozent Ermäßigung auf die Anwaltsgebühren. Die konkrete Kostenschätzung erhalten Sie vor Mandatserteilung. Bei geringem Einkommen prüfe ich für Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG.
Welche Rentenansprüche werden beim Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Der Versorgungsausgleich erfasst alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine spätere Rente oder Versorgung — namentlich die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen (etwa für Ärzte, Anwälte, Architekten), Betriebsrenten sowie private Renten mit Verrentungspflicht (Riester und Rürup). Nicht erfasst sind Kapitalanlagen wie Sparbücher, Aktiendepots oder Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht — diese fallen unter den Zugewinnausgleich. Standardfall ist die interne Teilung nach § 10 VersAusglG, in manchen Fällen kommt die externe Teilung in Betracht.
Stand: Mai 2026