Ehe-Scheidung-Online.com
Ehe-Scheidung-Online.com Bundesweite Online-Scheidung mit Fachanwältin für Familienrecht
  • Online-Scheidung
  • Scheidungsantrag
  • Ratgeber
    • Das Trennungsjahr
    • Scheidungskosten
    • Einvernehmliche Scheidung
    • Scheidungsablauf
    • Versorgungsausgleich
    • Unterhalt nach Scheidung
    • Scheidung mit Kindern
  • Über uns
  • Kontakt
  • English
  • Deutsch
Startseite/Unkategorisiert/Lebenspartnerschaft auflösen: Online-Verfahren, Kosten und aktuelle Rechtslage

Lebenspartnerschaft auflösen: Online-Verfahren, Kosten und aktuelle Rechtslage

13. April 2026

Sie möchten Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft auflösen? Auch das funktioniert online – bequem, rechtssicher und bundesweit. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt den Ablauf, die gesetzlichen Grundlagen und die Besonderheiten gegenüber der klassischen Ehescheidung.

Was ist aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft geworden?

Seit August 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Mit der Einführung der sogenannten „Ehe für alle” am 1. Oktober 2017 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert: Neue Lebenspartnerschaften können seither nicht mehr geschlossen werden. Gleichgeschlechtliche Paare heiraten heute ganz regulär nach den Vorschriften des BGB.

Bestehende Lebenspartnerschaften sind davon jedoch nicht betroffen. Sie bestehen weiterhin und werden durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschützt. Eine Pflicht zur Umwandlung in eine Ehe besteht ausdrücklich nicht – wer seine Partnerschaft beibehalten möchte, kann dies ohne Nachteile tun.

Gesetzliche Entwicklung im Überblick

Die Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner hat sich über die Jahre erheblich verändert. Bei der Einführung 2001 bestanden noch zahlreiche Unterschiede zur Ehe. Mit der großen Reform von 2004 wurden die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand und der Versorgungsausgleich bei Auflösung eingeführt. 2013 folgte die steuerliche Gleichstellung durch die Anwendung des Ehegattensplittings. Das Gesetz zur „Ehe für alle” von 2017 schuf schließlich die Möglichkeit, bestehende Partnerschaften in Ehen umzuwandeln. Zuletzt wurde das LPartG im Juni 2024 durch das neue Namensrecht angepasst, das seit Mai 2025 gilt und auch Lebenspartnern erweiterte Möglichkeiten bei der Namensgestaltung einräumt.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft – so läuft das Verfahren

Die Beendigung einer Lebenspartnerschaft heißt im Gesetz „Aufhebung” – nicht Scheidung. Die Unterscheidung ist rein terminologisch. In der Praxis verläuft das Verfahren nach denselben Regeln wie eine Ehescheidung. Die wesentlichen Schritte:

Trennung: Auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft müssen die Partner ein Jahr getrennt leben, bevor der Aufhebungsantrag gestellt werden kann. Die Regeln zum Getrenntleben entsprechen denen des Eherechts – eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, wenn getrennte Haushalte geführt werden.

Antragstellung: Der Antrag auf Aufhebung muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Bei einvernehmlicher Auflösung genügt ein Anwalt – der andere Partner kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen.

Versorgungsausgleich: Das Gericht führt auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft den Versorgungsausgleich durch. Die während der Partnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt. Die Partnerschaftszeit wird dabei vom Monat der Eintragung bis zum Monat vor Zustellung des Aufhebungsantrags berechnet.

Gerichtstermin: Beide Lebenspartner müssen persönlich vor dem Familiengericht erscheinen. Der Richter hört beide zum Scheitern der Partnerschaft und zum Trennungszeitpunkt an. Bei einvernehmlicher Auflösung dauert der Termin in der Regel nur 10 bis 15 Minuten.

Die Online-Auflösung: Genau wie die Online-Scheidung

Die Auflösung einer Lebenspartnerschaft kann vollständig online vorbereitet werden – genauso wie eine Ehescheidung. Sie beauftragen uns digital, die gesamte Kommunikation erfolgt per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz. Nur zum Gerichtstermin müssen beide Partner persönlich erscheinen. Wir reichen den Aufhebungsantrag elektronisch beim zuständigen Familiengericht ein und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

Der Ablauf im Einzelnen: Sie füllen unser Online-Formular aus und übermitteln die erforderlichen Unterlagen (Lebenspartnerschaftsurkunde, Einkommensnachweise, Rentenversicherungsnummern). Wir erstellen kostenfrei einen Kostenvoranschlag. Nach Beauftragung reichen wir den Aufhebungsantrag innerhalb von 24 Stunden beim Familiengericht ein.

Vermögen, Unterhalt und Sorgerecht bei der Auflösung

Die finanziellen und familienrechtlichen Folgen einer Aufhebung entsprechen denen einer Ehescheidung. Für den nachehelichen Unterhalt verweist das LPartG direkt auf die entsprechenden Vorschriften des BGB. Der Zugewinnausgleich folgt ebenfalls den eherechtlichen Regeln – sofern kein abweichender Güterstand im Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart wurde. Für Kinder, die durch Stiefkindadoption zum gemeinsamen Kind geworden sind, gelten die allgemeinen Regeln zum Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt.

Umwandlung in eine Ehe – oder Auflösung?

Wenn Sie sich trennen möchten, stellt sich die Frage: Erst umwandeln, dann scheiden lassen – oder direkt die Lebenspartnerschaft auflösen? In den meisten Fällen ist die direkte Auflösung der einfachere Weg. Eine vorherige Umwandlung ändert am Verfahren nichts Wesentliches, verursacht aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Standesamt. Eine Umwandlung ist dagegen sinnvoll, wenn Sie die Partnerschaft fortführen und die vollen Rechte der Ehe nutzen möchten – insbesondere das Recht zur gemeinschaftlichen Adoption.

Unsere Empfehlung: Die Auflösung einer Lebenspartnerschaft ist in unserer Kanzlei genauso unkompliziert wie eine Online-Scheidung. Wir kennen die Besonderheiten des Lebenspartnerschaftsgesetzes und beraten Sie zu allen Fragen – von der Berechnung des Versorgungsausgleichs bis zur Gestaltung einer fairen Aufhebungsfolgenvereinbarung. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine Lebenspartnerschaft online auflösen lassen?

Ja. Die Vorbereitung und Einreichung des Aufhebungsantrags erfolgt vollständig digital – identisch zur Online-Scheidung. Nur der Gerichtstermin erfordert persönliches Erscheinen beider Partner.

Gelten bei der Auflösung dieselben Regeln wie bei einer Ehescheidung?

Weitgehend ja. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist in fast allen Bereichen auf die eherechtlichen Vorschriften des BGB – bei Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich und Sorgerecht.

Brauche ich einen Anwalt für die Auflösung?

Ja, es besteht Anwaltszwang. Mindestens der antragstellende Partner muss anwaltlich vertreten sein. Bei einvernehmlicher Auflösung genügt ein Anwalt für beide.

Können wir unsere Lebenspartnerschaft noch in eine Ehe umwandeln?

Ja, jederzeit. Die Umwandlung erfolgt durch gemeinsame Erklärung beim Standesamt nach § 20a LPartG. Eine Pflicht zur Umwandlung besteht nicht – bestehende Lebenspartnerschaften genießen vollen Bestandsschutz.

Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube

Die eingetragene Lebenspartnerschaft war ein historisch bedeutsamer Schritt für die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare. Auch wenn seit 2017 keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden können, verdienen bestehende Partnerschaften und ihre Auflösung dieselbe Sorgfalt und Professionalität wie jede Ehescheidung. In meiner Kanzlei behandle ich die Auflösung einer Lebenspartnerschaft mit derselben Gründlichkeit und demselben Respekt – denn jede Trennung verdient eine faire und rechtssichere Lösung.

Rechtsquellen

  • Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – §§ 1, 15, 16, 17, 20, 20a
  • Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. 2017 I S. 2787)
  • Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (BGBl. 2004 I S. 3396)
  • Gesetz zur Änderung des Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185), in Kraft seit Mai 2025

© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de

Scheidungskostenrechner

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG
Fachanwältin KaschubeA. Kaschube
Fachanwältin für Familienrecht

Ich berate Sie persönlich

Unsere Fachanwältin für Familienrecht berät Sie kompetent bei allen Fragen rund um Ihre Scheidung – per Telefon, Videochat, E-Mail oder direkt vor Ort.

Jetzt kostenlos beraten lassen
✓ Vertraulich✓ Unverbindlich✓ Kostenfrei

☎ Kontakt

Telefon:
0800 32 666 77

Erreichbarkeit:
Mo - Fr: 9:00 - 18:00 Uhr

Scheidungsthemen

  • Beratung
  • Verfahren
  • Kosten
  • Unterhalt
  • Kinder & Sorgerecht
  • Vermögen & Zugewinn
  • Wohnung & Immobilien
  • Versorgungsausgleich
  • Gesetzestexte
  • Scheidungsformular
  • Kontakt

Ihre Vorteile

✓ Fachanwältin für Familienrecht

✓ 20+ Jahre Erfahrung

✓ Bundesweit tätig

✓ Hunderte zufriedene Mandanten

Häufig gestellte Fragen

+ Wie lange dauert eine Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 3-6 Monate. Bei strittigen Verfahren kann es 12-24 Monate oder länger dauern. Die Dauer hängt von der Komplexität und Kooperation der Parteien ab.

+ Welche Unterhaltsansprüche habe ich?

Nach § 1569 BGB haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe richtet sich nach den Einkommen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1570-1576 BGB).

+ Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Der Zugewinn wird nach §§ 1371-1390 BGB aufgeteilt. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Das Vermögen wird nach den Marktpreisen bewertet.

+ Wer bekommt die Kinder?

Das Sorgerecht wird nach § 1626 BGB entschieden. Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle. Die Eltern können eine gemeinsame Sorge vereinbaren oder das Gericht entscheidet. Ein Elternteil kann das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn es dem Kindswohl dient.

+ Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten richten sich nach der RVG (§ 13 Abs. 1) und den Gerichtsgebühren nach GKG. Eine einvernehmliche Scheidung kostet 500-2.000 EUR. Strittige Verfahren können erheblich teurer sein. Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner!

+ Was ist der Versorgungsausgleich?

Bei jeder Ehescheidung prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich – die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Altersvorsorge werden hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich beeinflusst Dauer und Kosten Ihres Scheidungsverfahrens erheblich. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten, auch über vertragliche Vereinbarungen.

→ Mehr zum Versorgungsausgleich erfahren

→ Alle FAQ ansehen

  • 📖 Online-Scheidung erklärt
  • ⏳ Das Trennungsjahr
  • 💶 Scheidungskosten 2025
  • 🤝 Einvernehmliche Scheidung
  • 📋 Scheidungsablauf
  • 🏦 Versorgungsausgleich
  • 💰 Unterhalt nach Scheidung
  • 👨‍👩‍👧 Scheidung mit Kindern
  • ⚖️ Zugewinnausgleich
  • 🌍 Internationale Scheidung

Kanzlei Kaschube – Standorte:
Dresden · Königstraße 18 · 01097 Dresden
Chemnitz · Uhlichstraße 18 · 09112 Chemnitz
Berlin · Rheinstrasse 65 · 12159 Berlin
München · Franz-Joseph-Straße 11 · 80801 München

Tel: 0351 27181200 · E-Mail: info@kanzlei-kaschube.de · www.kanzlei-kaschube.de · Impressum

§

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Cookies, um unsere Website zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Alle von Ihnen eingegebenen Daten in der Kostenanfrage, Kontakt oder Scheidungsantragsformular werden ausschließlich durch die Fachanwaltskanzlei Kaschube verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erfüllung des Mandats erforderlich ist.

Cookie-Kategorien





🍪

§ Scheidung-App

Kostenlose App – Ihr Scheidungsverfahren immer griffbereit

App Icon

Ehe-Scheidung-Online

Fachanwaltskanzlei für Familienrecht

  • Scheidungsantrag direkt vom Handy stellen
  • Kostenvoranschlag sofort berechnen
  • Kostenlose Erstberatung anfragen
  • Offline verfügbar – kein App Store nötig
oder im Browser öffnen → ehe-scheidung-online.de
📞 Tel: 0800 32 666 77 · ✉ info@kanzlei-kaschube.de · www.kanzlei-kaschube.de · Impressum

📱 App installieren (iPhone/iPad)

1Tippen Sie unten auf Teilen ☝
2Scrollen und “Zum Home-Bildschirm” tippen
3Oben rechts auf “Hinzufügen” tippen

Häufig gestellte Fragen

Was beeinflusst die Dauer eines Scheidungsverfahrens?
Mehrere Faktoren wirken zusammen. Erstens: Die Auslastung des zuständigen Familiengerichts — sie variiert je nach Region erheblich. Zweitens: Der Versorgungsausgleich — die Einholung der Auskünfte bei Rentenversicherungsträgern und Betriebsrentenanbietern nimmt mehrere Monate in Anspruch. Drittens: Das Einvernehmen der Parteien über Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht. Bei einer einvernehmlichen Online-Scheidung ohne Folgesachen liegen realistische Verfahrensdauern meist in einem Bereich von vier bis sieben Monaten, strittige Fälle dauern länger.
Wann besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Nachehelicher Unterhalt ist im deutschen Recht nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Seit der Unterhaltsreform 2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Ein Anspruch besteht nur, wenn konkrete Unterhaltstatbestände erfüllt sind: Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB), Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) oder Ausbildung (§ 1575 BGB). Die ehebedingten Nachteile und die Ehedauer spielen für Höhe und Dauer eine zentrale Rolle. Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht demgegenüber unabhängig von solchen Tatbeständen.
Wie funktioniert die Vermögensaufteilung Schritt für Schritt?
Schritt eins: Ermittlung des Endvermögens beider Ehegatten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Schritt zwei: Rückblick auf das Anfangsvermögen zum Tag der Eheschließung (§ 1374 Abs. 1 BGB). Schritt drei: Berechnung des Zugewinns (Endvermögen minus Anfangsvermögen) für jeden Ehegatten. Schritt vier: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet die Hälfte der Differenz an den anderen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Nicht Teil des Zugewinnausgleichs ist der Hausrat — dafür gilt § 1568b BGB. Betriebsvermögen erfordert oft ein Bewertungsgutachten.
Welche Kinderbelange werden im Scheidungsverfahren mitentschieden?
Das Scheidungsverfahren selbst entscheidet nicht automatisch über Sorgerecht, Umgang oder Aufenthalt — diese Themen werden nur geregelt, wenn Anträge gestellt werden oder das Gericht einen Regelungsbedarf sieht. Bei einvernehmlichen Regelungen bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht nach § 1626 BGB. Kindesunterhalt wird entweder parallel beantragt oder über das Jugendamt geregelt (Jugendamtsurkunde). Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG und Kindesanhörung nach § 159 FamFG sind bei strittigen Kindschaftssachen vorgesehen.
Woraus setzen sich die Gesamtkosten einer Scheidung zusammen?
Die Kosten bestehen aus Anwaltsgebühren (nach RVG) und Gerichtsgebühren (nach FamGKG). Beide berechnen sich aus dem Verfahrenswert, der sich in der Regel aus dem dreifachen gemeinsamen Netto-Monatseinkommen und einem Vermögensanteil ergibt. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wird ein zusätzlicher Verfahrenswert zugeschlagen. Bei meiner Online-Mandatierung gewähre ich 30 Prozent Ermäßigung auf die Anwaltsgebühren. Die konkrete Kostenschätzung erhalten Sie vor Mandatserteilung. Bei geringem Einkommen prüfe ich für Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG.
Welche Rentenansprüche werden beim Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Der Versorgungsausgleich erfasst alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine spätere Rente oder Versorgung — namentlich die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen (etwa für Ärzte, Anwälte, Architekten), Betriebsrenten sowie private Renten mit Verrentungspflicht (Riester und Rürup). Nicht erfasst sind Kapitalanlagen wie Sparbücher, Aktiendepots oder Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht — diese fallen unter den Zugewinnausgleich. Standardfall ist die interne Teilung nach § 10 VersAusglG, in manchen Fällen kommt die externe Teilung in Betracht.
Stand: Mai 2026