Steuerlich zählt der Kalender, nicht der Scheidungsbeschluss
Mandanten fragen mich oft, ab wann sie steuerlich getrennt sind. Die Antwort enttäuscht viele: Nicht der Scheidungsbeschluss setzt die Zäsur, sondern der Tag der Trennung und, bei einem Auslandsbezug, der Tag des Wegzugs oder des Zuzugs. Das Einkommensteuerrecht denkt in Kalenderjahren. Wer verstehen will, was in welchem Jahr gilt, muss deshalb zuerst zwei Daten festhalten: wann die Trennung eingetreten ist und wann sich der Wohnsitz verändert hat.
Auf dieser Seite geht es um genau diesen zeitlichen Ablauf. Die systematischen Fragen, also unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, Zusammenveranlagung, Splittingverfahren und Realsplitting mit einem Ex-Partner im Ausland, behandle ich getrennt unter Ehegattensplitting und Realsplitting mit Auslandsbezug. Die steuerliche Beratung im Einzelfall bleibt der Steuerberatung vorbehalten. Ich beschreibe hier die Abläufe, damit sie im Familienverfahren nicht untergehen.
Der Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr
Im Jahr der Trennung ändert sich an den Lohnsteuerklassen zunächst nichts. Die für Eheleute vorgesehenen Kombinationen können für dieses Jahr bestehen bleiben. Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, ist jeder der beiden wie ein Alleinstehender einzuordnen. Lebt ein Kind überwiegend bei einem der beiden, kommt für diesen Elternteil die Klasse für Alleinerziehende in Betracht.
Der Wechsel geschieht nicht von selbst. Er ist beim Finanzamt anzuzeigen, und die Trennung ist dabei anzugeben. Wer das versäumt, zahlt nicht dauerhaft weniger, sondern schiebt die Differenz nur in die spätere Veranlagung. Im Trennungsstreit ist das ein häufiger Punkt: Der Ehegatte in der günstigeren Klasse hat kein Interesse am Wechsel, der andere sehr wohl. Ich rate dazu, den Wechsel und die Verteilung der Steuerlast in einem Zug zu regeln, statt beides getrennt zu verhandeln.
Das Veranlagungsjahr der Trennung
Für die Zusammenveranlagung genügt es, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres gemeinsam vorlagen. Trennen sich Eheleute im Laufe eines Jahres, bleibt dieses Jahr deshalb regelmäßig noch ein gemeinsames Veranlagungsjahr. Erst das Folgejahr wird für jeden einzeln veranlagt.
Daraus folgt eine Faustregel für die Terminplanung, die im internationalen Fall besonders wichtig ist: Der genaue Trennungszeitpunkt hat steuerliche Wirkung. Eine Trennung im Dezember und eine Trennung im Januar liegen wenige Wochen auseinander und führen zu unterschiedlichen Veranlagungsjahren. Ich frage im Erstgespräch deshalb sehr genau nach, wann der gemeinsame Haushalt tatsächlich aufgehoben wurde und ob es Zeiten des Versöhnungsversuchs gab.
Wegzug während des Jahres
Zieht ein Ehegatte im Laufe des Jahres ins Ausland und gibt Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, endet die unbeschränkte Steuerpflicht mit diesem Tag. Das Jahr zerfällt damit in zwei Abschnitte. Für den ersten Abschnitt wird er als unbeschränkt Steuerpflichtiger veranlagt, für den zweiten kommt eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht, soweit er weiterhin inländische Einkünfte bezieht. Beide Abschnitte werden in einer Veranlagung zusammengeführt. Die im Ausland erzielten Einkünfte bleiben dabei nicht ohne Wirkung: Sie können den Steuersatz beeinflussen, der auf die inländischen Einkünfte angewendet wird. Dieser Progressionsvorbehalt überrascht regelmäßig.
Zuzug während des Jahres
Umgekehrt gilt dasselbe, wenn ein Ehegatte aus dem Ausland nach Deutschland zieht. Mit der Begründung des Wohnsitzes beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht, und für den Rest des Jahres wird das Welteinkommen erfasst. War der andere Ehegatte in diesem Jahr durchgehend hier ansässig und lebten beide zumindest zeitweise nicht dauernd getrennt, kann für dieses Jahr noch eine Zusammenveranlagung in Betracht kommen. Ob das so ist, hängt an den Daten, nicht an den Absichten, und lässt sich nur mit dem Melderegister, den Mietverträgen und den Arbeitsverträgen in der Hand beurteilen.
Wer unterschreibt welche Erklärung
Eine Zusammenveranlagung setzt voraus, dass beide Ehegatten sie wählen. Ein Ehegatte allein kann sie nicht durchsetzen, und das Finanzamt fragt nicht nach den Gründen einer Verweigerung. In der Trennungssituation wird diese Unterschrift damit zu einem Druckmittel, und genau so wird sie leider oft eingesetzt.
Das Familienrecht setzt dem Grenzen. Aus der ehelichen Rücksichtnahmepflicht folgt, dass ein Ehegatte der Zusammenveranlagung zustimmen muss, wenn sie dem anderen nützt und ihm selbst keinen Nachteil bringt. Entsteht ihm ein Nachteil, muss dieser ausgeglichen werden, dann besteht die Pflicht zur Zustimmung ebenfalls. Dieser Anspruch lässt sich notfalls gerichtlich verfolgen. Ich löse solche Fälle lieber durch eine schriftliche Zusage über den Nachteilsausgleich, weil das schneller geht und weniger kostet.
Wenn der Ehegatte im Ausland lebt
Sitzt der andere Ehegatte im Ausland, kommt ein praktisches Problem hinzu. Die Erklärung muss unterschrieben zurückkommen, oft in Papierform, gelegentlich mit beglaubigter Unterschrift. Das dauert, und es scheitert häufiger an Postwegen und Zeitverschiebung als am Willen der Beteiligten. Ich vereinbare deshalb früh, wer die Erklärung vorbereitet, bis wann sie vorliegt und über welchen Weg sie zurückgeschickt wird. Steht der Aufenthaltsort nicht fest, ist auch die Zustellung im Familienverfahren betroffen, dazu finden Sie mehr unter internationale Scheidung.
Getrennte Veranlagung als Alternative
Kommt eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, wird jeder für sich veranlagt. Das ist keine Katastrophe, es ist häufig nur teurer. Wichtig ist, dass beide Seiten wissen, was diese Wahl konkret bedeutet, bevor sie aus Ärger getroffen wird. Wenn die Zahlen vorliegen, lässt sich der Streit meist in einer halben Stunde beenden.
Erstattung und Nachzahlung nach der Trennung aufteilen
Aus einer gemeinsamen Veranlagung folgt eine gemeinsame Steuerschuld und, im günstigen Fall, eine Erstattung, die auf ein Konto fließt. Wem dieses Geld zusteht, richtet sich danach, wer die Vorauszahlungen und die Lohnsteuer wirtschaftlich getragen hat. Nach der Trennung ist das kein Selbstläufer mehr. Ich empfehle, in der Trennungsvereinbarung oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung ausdrücklich zu regeln, auf welches Konto eine Erstattung geht, nach welchem Maßstab sie geteilt wird und wer eine Nachzahlung trägt.
Bei einem Auslandsbezug gehört ein weiterer Punkt in die Vereinbarung: die Zustellanschrift für Bescheide und die Frage, wer Einspruchsfristen im Blick behält. Wenn ein Bescheid in Deutschland zugestellt wird, während der Adressat längst im Ausland lebt, laufen Fristen trotzdem.
Eine Zeitschiene, die sich bewährt hat
Erstens: Trennungsdatum schriftlich festhalten, mit Datum und knapper Beschreibung. Zweitens: An- und Abmeldungen sowie Wohnsitzwechsel dokumentieren. Drittens: Für das Trennungsjahr entscheiden, ob gemeinsam oder einzeln veranlagt wird, und diese Entscheidung mit einer Regelung zum Nachteilsausgleich verbinden. Viertens: Ab dem Folgejahr die Steuerklassen anpassen. Fünftens: Erst danach über den Unterhalt endgültig verhandeln, denn ohne die steuerliche Lage steht die Nettobasis nicht fest.
Was ich übernehme und was nicht
Ich erstelle keine Steuererklärungen und berechne keine Steuerlast. Ich sorge dafür, dass die steuerlichen Weichen im Familienverfahren rechtzeitig gestellt werden, verhandle die Zustimmung zur Veranlagung samt Ausgleich und bringe das Ergebnis in eine belastbare Vereinbarung. Für alles, was gerechnet werden muss, arbeite ich mit Ihrer Steuerberatung zusammen, und bei Wohnsitz in einem anderen Staat sollte diese den dortigen Rechtsrahmen kennen.
Weiterführend: Trennungsjahr, Unterhalt nach der Scheidung, Scheidungsfolgenvereinbarung.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.