Eine deutsche Tabelle für ein Kind, das nicht in Deutschland lebt
Die Düsseldorfer Tabelle ist für deutsche Verhältnisse gebaut. Sie unterstellt ein Kind, das hier zur Schule geht, hier krankenversichert ist und hier Kindergeld bezieht, und einen Elternteil, der hier verdient und hier Steuern zahlt. Sobald einer dieser Punkte in einem anderen Staat liegt, passt die Tabelle nicht mehr von selbst. Sie bleibt brauchbar, aber sie muss angepasst werden, und darum geht es auf dieser Seite.
Wie die Tabelle intern aufgebaut ist, mit Einkommensgruppen, Altersstufen, Bedarfskontrollbetrag und Selbstbehalt, habe ich getrennt beschrieben: Aufbau der Düsseldorfer Tabelle. Hier setze ich diesen Aufbau voraus und frage nur, was im Auslandsfall damit geschieht.
Zuerst: Gilt überhaupt deutsches Recht
Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie zur Auslegung des deutschen Unterhaltsrechts. Sie kommt deshalb nur zum Zug, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist. Das entscheidet für die deutschen Gerichte das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007, und dessen Grundanknüpfung ist der gewöhnliche Aufenthalt der berechtigten Person, also des Kindes.
Lebt das Kind in Portugal, gilt im Ausgangspunkt portugiesisches Unterhaltsrecht, auch wenn der zahlungspflichtige Vater in Dresden wohnt und beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Die Düsseldorfer Tabelle hat dann keine unmittelbare Geltung. Das Protokoll enthält für Ansprüche von Kindern gegen ihre Eltern allerdings eine Auffangregel: Kann die berechtigte Person nach dem Recht ihres Aufenthaltsstaats keinen Unterhalt erlangen, ist auf das gemeinsame Heimatrecht zurückzugreifen, und ist auch danach nichts zu erlangen, auf das Recht des angerufenen Gerichts. Kinder sollen nicht leer ausgehen, nur weil sie umgezogen sind.
In der Praxis heißt das: Bevor gerechnet wird, wird die Rechtsordnung bestimmt. Ich erlebe oft, dass Beteiligte über Tabellenbeträge streiten, obwohl die Tabelle im konkreten Fall gar nicht anwendbar ist.
Anpassung an die Lebenshaltungskosten des Aufenthaltsstaats
Ist deutsches Recht anwendbar, das Kind lebt aber im Ausland, wird der Tabellenbetrag nicht unbesehen übernommen. Der Unterhalt soll den Bedarf des Kindes an seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt decken. Liegen die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger, ist ein Abschlag gerechtfertigt, liegen sie höher, kann ein Zuschlag in Betracht kommen.
Die Anpassung geschieht nicht nach Gefühl. Ich arbeite mit den veröffentlichten Ländergruppeneinteilungen, wie sie auch im Steuerrecht für im Ausland lebende Angehörige verwendet werden, und mit belegten Angaben zu Miete, Energie, Lebensmitteln, Schulkosten und Krankenversicherung am Aufenthaltsort. Wichtig ist dabei die Richtung der Betrachtung: Angepasst wird der Bedarf des Kindes, nicht die Leistungsfähigkeit des Elternteils. Wer in Deutschland verdient, behält seinen deutschen Selbstbehalt.
Was die Tabelle als Ausgangspunkt liefert
Die Tabelle staffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und nach dem Alter des Kindes. Sie beginnt mit einer ersten Einkommensgruppe bis 2.100 €, in der die Bedarfssätze bei 480 € für die jüngsten Kinder liegen und über 551 € und 645 € auf 693 € für volljährige Kinder steigen. Die weiteren Gruppen setzen bei 2.500 €, 2.900 €, 3.300 €, 3.700 €, 4.100 €, 4.500 € und 5.100 € an. Diese Beträge sind der Startwert einer Auslandsberechnung, nicht ihr Ergebnis.
Umrechnung und Zahlungsweg
Der Unterhalt wird in einem deutschen Titel in Euro festgesetzt. Lebt das Kind in einem Staat mit anderer Währung, trägt in der Regel der Zahlungspflichtige das Kursrisiko, weil er eine Bringschuld erfüllt. Ich empfehle deshalb, in Vereinbarungen die Währung, den Zahlungsweg und die Kostentragung für Überweisungsgebühren ausdrücklich zu regeln. Bei stark schwankenden Währungen ist eine Anpassungsklausel sinnvoll, sonst wird über jeden Kursverlust neu gestritten.
Ausländische Familienleistungen und ihre Anrechnung
Die Tabellenbeträge sind Bedarfssätze, von denen das Kindergeld nach den Regeln der Tabelle noch abzuziehen ist. Bei einem Auslandsfall stellt sich zuerst die Frage, welcher Staat überhaupt zahlt. Innerhalb der Europäischen Union bestimmen die Koordinierungsvorschriften des Sozialrechts, welcher Mitgliedstaat vorrangig zuständig ist, und der andere zahlt gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag. Es kommt also durchaus vor, dass ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt und trotzdem deutsches Kindergeld oder einen deutschen Aufstockungsbetrag erhält, weil ein Elternteil hier arbeitet.
Für die Unterhaltsberechnung ist entscheidend, welche Leistung tatsächlich fließt und wem sie zusteht. Eine ausländische Familienleistung, die dem Kind zugutekommt und dem deutschen Kindergeld funktional entspricht, ist wie dieses zu behandeln und mindert den zu zahlenden Betrag. Leistungen, die einen besonderen Bedarf abdecken, etwa eine Behinderung oder Schulmaterial, bleiben außer Betracht. Ich lasse mir diese Leistungen deshalb immer im Einzelnen nachweisen, statt mit einer Pauschale zu arbeiten.
Erhält das Kind in Deutschland Unterhaltsvorschuss, geht der Anspruch in Höhe der Leistung auf den Staat über. Bei Auslandsfällen ist der Vorschuss regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat. Das trifft alleinerziehende Elternteile, die ins Ausland gezogen sind, oft unvorbereitet.
Wenn der Pflichtige im Ausland arbeitet
Auch der umgekehrte Fall verändert die Rechnung. Das bereinigte Nettoeinkommen ist der Ausgangswert der Tabelle, und es entsteht in einem anderen Steuer- und Sozialsystem. Ich prüfe daher: Welche Abzüge sind Pflichtabgaben und welche freiwillig, welche Zulagen sind echte Einkommensbestandteile, was ist reiner Aufwandsersatz für eine Entsendung, welche Kosten für Heimflüge zum Umgang mit dem Kind sind abzugsfähig, und wie ist eine im Ausland erforderliche private Krankenversicherung zu bewerten. Eine hohe Auslandszulage macht den Pflichtigen nicht automatisch reicher, wenn sie durch die Kosten des Standorts aufgezehrt wird.
Beim Selbstbehalt gilt die Gegenrichtung zur Bedarfsanpassung: Lebt der Pflichtige in einem Staat mit deutlich höheren Kosten, kann sein notwendiger Eigenbedarf höher liegen als der deutsche Selbstbehalt, lebt er in einem günstigeren Staat, kann er niedriger anzusetzen sein. Die Tabelle sieht dafür keinen Mechanismus vor, hier wird im Einzelfall begründet.
Titel und Durchsetzung
Zuständig ist nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 unter anderem das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und das am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners. Ein in Deutschland erwirkter Beschluss oder eine hier errichtete Jugendamtsurkunde wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarerklärung bedarf. Für die praktische Abwicklung stehen die Zentralen Behörden zur Verfügung, in Deutschland das Bundesamt für Justiz, das Anträge weiterleitet, bei der Ermittlung des Aufenthalts hilft und laufende Zahlungen überwacht.
Außerhalb der Europäischen Union entscheidet, ob mit dem betreffenden Staat ein Abkommen über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen besteht. Fehlt es, bleibt oft nur ein neues Verfahren am Aufenthaltsort des Pflichtigen. Ich sage vorher, wenn ich einen Titel für wirtschaftlich schwer durchsetzbar halte, und schlage dann eine notarielle Vereinbarung mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung und mit einer Sicherheit im Inland vor.
Abänderung nach einem Umzug
Zieht das Kind in einen anderen Staat, ändert sich möglicherweise sowohl das anwendbare Recht als auch der Bedarf. Ein bestehender Titel bleibt zunächst wirksam, kann aber für die Zukunft abgeändert werden. Wer nach einem Umzug einfach weniger zahlt, gerät in Rückstand und riskiert die Vollstreckung des alten Titels in voller Höhe. Der richtige Weg ist der Abänderungsantrag.
Wie ich rechne
Ich beginne mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und der Bestimmung des anwendbaren Rechts. Erst wenn feststeht, dass deutsches Recht gilt, öffne ich die Tabelle. Dann folgt die Bereinigung des Einkommens, die Anpassung des Bedarfs an den Aufenthaltsstaat, die Behandlung der Familienleistungen und zuletzt die Frage, wie der Betrag tatsächlich beim Kind ankommt. Über den Kostenrahmen erhalten Sie vorab einen Kostenvoranschlag.
Antje Kaschube, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Königstraße 18, 01097 Dresden, Telefon 0351 27181200.